Archiv für kriminologie (kriminalanthropologie und ...
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ARCHIV
für
KRIMINAL - ANTHROPOLOGIE
UNO
KRIMINALISTIK
MIT EINER ANZAHL VON FACHMÄNNERN HERAUSGEGEBEN
VON
Prof. Dr. HANS GROSS
ELFTER BAND.
MIT 23 ABBILDUNGEN IM TEXT CSD 2 TAFELN.
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LEIPZIG
VERLAG VON F. C. W. VOGEL 1903
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Inhalt des elften Bandes.
Erstes Heft
ausgegeben 22. December 1902.
Original - Arbeiten. Seit«
1. Die Breiehungen der Prostitution zum V ort» roch cn. Von Pr. Antun
Banmgarten, Wien 1
IL Psychiatrische Gutachten. I» Von Ernst Schultze 35
III. Soll die Strafbarkeit der fahrlässigen falschen eidlichen Aussage vor
Gericht im Strafgesetzbuch beibehalten werden? Von .lustizrath K.Martin. Rechtsanwalt in Nürnberg
IV. Emile Zola. In memoriam. Seino Beziehungen zur Kriminalanthro-
pologie und Sociologic. Von Medicinalrath Pr. V. Nücke in Hnbertusburg SO
V. Die Geldmftnnel im sächsischen Vogtlande. Von Referendar Mothes
in Prc^deü . , , , , .. .. .. . « .. s « , , , • « .. , 22
Zweitee und Drittes Heft
ausgegeben 16. April 1908.
Original-Arbeiten.
VI. L'eher jugendliche Monier und Todtsehläger. Kriminnlanthropo-
logische Beobachtungen. Von Geh. Mcd.-Kath Dr. A. Bacr, Oberarzt am Strafgcfangniss l'lötzeiisee bei Berlin. (Mit 22 Ab- bildungen .... .103
VII. Der Raubmordprocess gegen Georg Will. Mitgetheilt vom k. k.
Gerichtsailjuncten I >r. \ . M acko w i tz in Innsbruck 171
VII I. Zwei Knaben als Kaubmörder. Von Alfred Amachl. k. k. Staats-
anwalt in Graz. . , , . . , , . . . , , . , , , , , , Iii
IX. Kin Opfer platonischer Liebe. Von Hans Sclmeirkert. Uechts-
praktikant in München 200
X. Das Vorleben des Angeklagten. Vom Ersten Staatsanwalt Sicfert
in Weimar , , , . , , , . . , , , . , , , , , . ,
XI. Scxualpathologisclic Fülle. Von Siegfried Türkei in Wien . . 214
XII. Statistisches Ober das Lynchen in Nordamerika. Von Dr.E. A. Spltzka
in New- York. (Mit 1 Curve) 224
XIII. Körperverletzung durch K'"'iitgcn>tralden. Vom Kr>tcn Staatsanwalt
Nessel in Hannover. . . . . . . . . . . . . . . . , 221
XIV. Vonmindschait über Verbrecher. Von Werner Koaonberg, Staats-
anwalt in Stragsburg i. E 232
IV
Iidialtsverzeicbniss.
Seite
Kleinere M i 1 1 h e i 1 n n g e n :
L. L'eber innere Stigmata bei schweren Verbrechern. (Nücke* . 255
2. Thierquälerei und Aberglaube. (Nücke) 2.">r,
3. Eine entartete Familie, (Nücke) 257
4. Zur Psychologie der Aufmerksamkeit uml de* Traume». (Nücke) 25**
5. Merkwürdige Untersuchungen über die Kraft der L'rinblaso. (Nücke) 2»il
H. Paradoxe Wirkung der Pubertät. tXiiekcj 2»>2
7. Mithilfe des Publicums bei Erkennung gewisser Verbrecher.
Vc'v . ■ ... 2
S. Nochmals: Pro und contra Todesstrafe. (Nücke) .... 2*i3
9. Aerzt liehe Untersuchung der Heinitii'kaii'H'iaten. (Nücko . 2»it>
10. Galgenbriefe. (.Schukowitz) 2t>~
11. .Süuiinungsuiaeherei durch Ansichtskarten. {Lobsing* . . . 2»'.*
B Q c herbesprechungen vou Medicinalrath Dr. P. Nücke:
I. Baer, l'eber die Trunksucht, ihre Folgen und ihre Bekämpfung 27Q
2. May et, Les stigmates anatomiques et physiologiques de la deg£gen6rcscence etc 272
3. Die Gesetze Hanimurabi's, Königs von Babvlon um 2250 v. Chr. 27-1
4. Pf ister. Strafrechtlich-psychiatrische Gutachten als Beiträge
zur gerichtlichen Psychiatric für Juristen und Aerzte . . . 275
5. Penot. Kvolution du Manage et Consanguiiiite 275
6. Die Memoiren einer Sängerin 27t>
7. Bloch, Beitrüge zur Aetiologie der Psychopathia sexnaliB . 276 S. Asch äffen bürg, Das Verbrechen und seine Bekämpfung . 277 9. Eulenburg, Sadismus und Masochismus 270
10. Löwenfeld, l'eber die geniale Geistesthütigkeit mit beson- derer Berücksichtigung de* Genien für bildende Kunst . . . 279
11. Bernd t, Krankheit oder Verbrechen 2S1
12. Estadistica de la administraciun de justica eu lo criminaJ duraute el afio 1900 en la peninsula e islas adyaeentes publi- cado por el Ministerio de Gratia y Jusficia 2S2
13. Morselli e de Sanctis, Biograf ia di un bandito, Giuseppe Musolino di fronte alla psiehiatria cd alla sociologia .... 253
14. Moll, Der Kinfluss des grossstädtischen Lebens uud des Ver- kehrs auf das Nervensystem 2S6
15. Matiegka, l'eber das Hirngewicht, die Schadelcapacitat und die Kopfform, sowie deren Beziehungen zur psychischen Thatigkeit des Menschen 2Sti
16. Möbius, 1. Geschlecht und Krankheit; 2. Geschlecht und Kiitartuiiu 2*7
17. Mcudes Martins, Sociologia Crimiual 2S*>
Büchorbesprechungen von Han8 Gross.
IS. H e n n e b erg , L'eber die Beziehungen zwischen Spiritismus und
Geistesstörung 2£9
19. Kevenstorf, l'eber Gefricirmnktsbestimmungcn von Leichen- flüssigkeiten und deren Venvendung zur Bestimmung des Zeit- punktes des eingetretenen Todes 289
Inhaltsverzeichnis». V
Seite
2'">. Franciseus Hähnel, Alkoholisinus und Frziehunif . . . 2H0 21. Holling, Praktische Strafanzeigen (Strafrechtsfälh-i aus der Praxis «ler Staatsanwaltschaft gesammelt und für <len akadem. Unterricht sowie für Referendaro der Justiz und Verwaltung unter Berücksichtigung des bürgert. Gesetzbuches und fort- laufender Anführung der gesetzl. VorBchriften,Verordnungcn usw. 200
22. Travers. Internationales Verhrechcralhiun . . 291
2:\. Landau, Archiv für slavischc Philologie ... . . 2'U
24. Parcns-Duchätelet, Die Prostitution in Paris ... 291
25. William Stern, ..Zur Psychologie der Aussage .... 292
26. Richard Katzenstein, Die Todesstrafe in einem neuen Kcichsstrafgesetzlmch "IW
Viertes Heft
ausgegeben 7. Mai 1903.
Original- Arbeiten.
XV. Mord und Raub versuch oder Todtschlag und Aufgeben der Absicht
zu stehlen . . . . , , . . , , , , , , . , , , . 2M
Mord aus eigenem Entechlnss oder auf Anstiften ...... 307
XVI. Ein Fall schwerster Beschuldigung eines Unschuldigen. Erläutert durch die Kriminalanthropologie. Von Prof. C. 1, o m h ro s o und Dr. A. Bon elli. Uebersetzt von Benvenuto Tonelli in Prag . . 322 Kriminelle Suggcstionining an einem schwachsinnigen Alkoholiker.
Von Prof. C. Lomhro«o und Dr. A. Bonelli , , , , , , 227
XVII. Die Sehrcckreacfion vor (iericht. Von Nervenarzt 1 >r. 1> i eli I . Lübeck 'JtP Will. Aus dem Institut für gerichtliche Medicin der Universität Leipzig.
Weiteres über die Idcntificirung von Schartenspuren. Von Prof. Dr. Rockel. (Mit Tafel I. 11 1 347
MX, <'ode Hanunural'i vor -!»'>" ,l;ilneii \ «>n "efele in l>ad Neuenahr Ml
I.
Die Beziehungen der Prostitntion zum Verbrechen.
Von
Dr. Anton Baumgarten, Wien.
In den folgenden Zeilen soll der Versuch unternommen werden, die Erscheinung der Prostitution vom Standpunkte des Kriminalisten möglichst umfassend zu untersuchen, und zwar nicht bloss nach der Richtung der kriminellen Veranlagung der Prostituirten hin, sondern insbesondere auch rücksichtlich ihres, oft nur indirecten Zusammen- hanges mit dem Verbrechen. Das schwierige, vom kriminalistischen Standpunkte noch ungenügend erforschte Gebiet der auf einer abnormen vita sexualis beruhenden Delicte wird gleichfalls berührt werden müssen, um einige Anhaltspunkte zu gewinnen, welche für die Auf- hellung mancher, mysteriös erscheinender, im Grunde auf sexuelle Ver- irrungen zurückzuführender Verbrechen von grösster Wichtigkeit sind. Die nachfolgenden Untersuchungen werden speciell bezüglich des letzterwähnten Punktes die Schwierigkeiten darthun, welche der Ge- winnung kriminalistisch bedeutungsvoller Gesichtspunkte entgegen- stehen und werden aus diesem Grunde oft nur Anregungen zu weiteren Forschungen bieten. — Die Erfahrungen zu vorstehender Arbeit habe ich in meiner nun mehr als 10 jährigen Thätigkeit als Poli- zeikommissär gewonnen. —
I. Wesen der Prostitution.
Bereits in meinem im 8. Bande des Archivs publicirten Aufsatze „Polizei und Prostitution** habe ich meiner Auffassung über das Wesen der Prostitution in grossen Zügen Ausdruck gegeben. Diese Auffassung wurde auch vonNeisser in seinem Referate, welches er der in der Zeit vom t.— 6. September 1902 in Brüssel stattgefundenen II. internationalen Conferenz zur Verhütung der Syphilis und der venerischen Krankheiten vorgelegt hatte, als richtig bezeichnet. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Prostitution alsein organischer
Archiv fftr Kriminal anthiopologi* XI. 1
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2 : . I. BaUMU ARTEN
Bestflndtheil des socialen Lebens im Zusammenhange mit dem gesanim - ten-sorialen Leben weder vom einseitig ethischen, noch einseitig Ökono- miken oder gar psychopathischen Standpunkte aus begriffen werden kann. Uebersieht man diesen Charakter der Prostitution als einer noth- wendigen — d. h. sociologisch, nicht teleologisch noth wendigen — durch . das gesammte sociale Leben und dessen Ent Wickelung bedingten Erschei- nung, so verfällt man leicht in den Irrthum, die einzelne Prostituirte als ein von gewissenlosen Verführern dem Laster in die Arme getriebenes unschuldiges Opfer, oder als ein der wirtschaftlichen Nothlage er- legenes oder endlich als ein psychopathische« Individuum zu betrachten.
Die leider am meisten verbreitete, jedoch von der Erkenntniss des wahren Wesens der Prostitution sich am weitesten entfernende Ansicht ist jene, welche in der einzelnen Prostituirten regelmässig ein Opfer der Verführung erblickt und deshalb die Befreiung der Verirrten fordert. Tarnowsky hat in seinem durch die Fülle treffendster Be- obachtungen sich auszeichnenden Buche „Prostitution und Abo- litionismus" an der Hand reicher statistischer Daten gezeigt, wie die an Prostituirten unternommenen sogenannten Besserungsversuche fast ausnahmslos scheitern, und dass alle hierauf abzielenden Be- strebungen ihren Zweck selbst in jenen einzelnen Fällen verfehlen, in welchen es gelingt, der Prostituirten eine behagliche, vom mora- lischen Standpunkte einwandfreie Existenz zu sichern. Die Prostituirte kehrt — über kurz oder lang — immer wieder zu ihrem alten Ge- werbe zurück. Naturain expellas furca, tarnen usque recurret Die Magdalenenstifte, wie die in manchen Städten bestehenden Besserungs- häuser genannt werden, haben trotz ihrer zumeist vortrefflichen Orga- nisation keine nennenswerthen Erfolge nachzuweisen. Auch sonstige auf die Besserung Prostituirter abzielende Bestrebungen prallten nutz- los ab. So wird in Wien von der Stellung einer minderjährigen Frauensperson unter sittenpolizeiliche Controle stets das zuständige Vormundschaftsgericht verständigt. Das Gericht verfügt in der Regel, dass der Prostituirten das Gesundheitsbuch entzogen und derselben unter Androhung ihrer Abgabe in eine Besserungsanstalt eine Frist zum Nachweise eines redlichen Erwerbs ertheilt werde. Die praktische Consequenz dieser Verfügung ist die, dass die Prostituirte entweder Wien verlässt und im Auslande der Controle sich unterstellt, oder abeT, und dies ist zumeist der Fall, nach einiger Zeit nach Wien zurück- kehrt und, jeder polizeilichen Aufsicht sich entziehend, der geheimen Prostitution verfällt. In den seltensten, praktisch gar nicht in Betracht kommenden Fällen wendet sich die gewesene Prostituirte einem red- lichen Erwerbe zu. Aus der Fülle meiner Beobachtungen will ich
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Die Beziehungen der Prostitution zum Verbrechen.
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nur ein besonders drastisches Beispiel anführen, welches die Nutz- losigkeit noch so ernster und wohlgemeinter Besserungsversuche in's hellste Licht zu rücken vermag.
Vor einigen Jahren wurde eine Frau in einer sehr frequenten Strasse von einem Polizeiorgane angehalten, weil sie in Begleitung ihrer 13 Jahre alten Tochter vorübergehende Männer in unzweideu- tiger Art an sich lockte. Die Untersuchung ergab, dass die Mutter selbst die Prostitution ausgeübt hat, und zwar im Beisein der Tochter, welche, völlig entkleidet, dem Unzuchtsacte der Mutter zusehen und von deren Besuchern sich schänden lassen musste. Zuweilen wurde mit dem Kinde selbst der Coitus vollzogen. Bei einem solchen An- lasse acquirirte das junge Geschöpf Lues. Während die Mutter dem Gerichte eingeliefert worden ist, wurde die Tochter — nach erfolgter Genesung — in eine Besserungsanstalt abgegeben, wo ihr eine be- sonders liebevolle und sorgfältige Behandlung zu Theil geworden ist Nach dreijährigem Aufenthalte in der Anstalt, woselbst man sich be- sondere Mühe mit der sittlichen Erziehung gegeben hatte, trat das Mädchen, dessen Mutter inzwischen im Kerker gestorben war, angeb- lich „gebessert" aus. Bereits nach Verlauf weniger Monate meldete sich das Mädchen mit der Bitte, unter sittenpolizeiliche Controle ge- stellt zu werden, obwohl ihm Gelegenheit zu redlichem Erwerbe ge- boten war. Charakteristisch ist dieser Fall auch dadurch, dass für die Rückkehr des Mädchens zur Prostitution nicht die Erinnerung an das scheinbare Wohlleben als Prostituirte bestimmend sein konnte, da es in frühester Jugend der gewissenlosen Mutter nur als Ausbeutungs- object diente und ihm als Erinnerung an die Prostitution nur die er- worbene Lues zurückgeblieben ist.
Nicht minder einseitig, wenn auch der Wahrheit etwas näher kommend, ist jene Ansicht, welche in der Prostituirten ein, der wirt- schaftlichen Noth zum Opfer gefallenes Individuum erblickt. Jeder- mann, welcher vermöge seiner ärztlichen Thätigkeit, oder vermöge seines amtlichen Berufes, genöthigt ist, in die Verhältnisse der Pro- stituirten tieferen Einblick zu gewinnen, wird wissen, dass bei einer Unzahl Prostituirter nicht die Noth als Ursache der Hingabe an das Laster bezeichnet werden kann. Es ist ein Trrthum, zu glauben, dass das Schandgewerbe vermöge des mit demselben angeblich verbundenen mühelosen Erwerbes und Wohllebens die verworfenen Frauenspersonen an sich locke. Ein verhältnissmässig nur geringer Procentsatz der Prostituirten lebt thatsächlich in anscheinendem Wohlstande, während die bei Weitem überwiegende Mehrzahl in unsagbarem, wirtschaft- lichem Elende, welches sogar jenes der niedersten Magd oder Tag-
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I. Baumgarten
löhnerin übertrifft, schmachtet Wie viele dieser Geschöpfe müssen Tag und Nacht, ohne Rücksicht auf die Unbill der Witterung, noth- dürftig bekleidet, in den Strassen herumstreichen, um schliesslich von einem etwa betrunkenen Passanten nach Hause geleitet zu werden? Der empfangene Scbandlohn wandert zumeist in die Tasche der die Pro8tituirte völlig ausbeutenden Kupplerin oder aber in den nimmer- satten Rachen des Zuhälters. Von dem Heere jener Prostituirten, welche, ohne bestimmten Unterstand, während der nächtlichen Stunden in Parkanlagen und in der Nähe von Brücken herumstreichen und froh sind, wenn sie gegen ein geringes Schandgeld die oft absonder- lichen Lüste vorübergehender Wüstlinge befriedigen können, will ich gar nicht reden. Diese in der Wiener Prostituirtensprache „Stangel- putzerinnen" genannten Dirnen führen, oft Monate lang ohne Obdach, das kümmerlichste Dasein. Diese vorangeführte, auf langjähriger Er- fahrung beruhende Schilderung möge endlich dem weit verbreiteten Irrthume, dass die Mehrzahl der Prostituirten einer Grossstadt im scheinbaren Wohlstande lebe, den Boden entziehen.
Wohl bildet in den meisten Fällen die Noth jenes Agens, welches die Wirkung der bereits vorhandenen Ursache auslöst, so dass allerdings, bei oberflächlicher Betrachtung, dieses Agens mit der viel tiefer liegenden, wie bereits oben angedeutet, in der Entwicklung des gesammten socialen Lebens begründeten Ursache der Prostitution verwechselt wird.
Die richtige Erkenntniss, dass weder die Verführung, noch die wirthschaftliche Noth die Prostitution, wie sie sich uns als zwar sehr bedauerliche, doch naturgesetzlich noth wendige Erscheinung des socialen Lebens darstellt, verursachen, da einerseits die an Prostituirten unter- nommenen Besserungsversuche zumeist scheitern, andererseits zahl- reiche Personen der Prostitution verfallen, bezw. in derselben verharren, obwohl sie genügend Gelegenheit zum redlichen Erwerbe hätten und obwohl sie in vielen Fällen durch die Prostitution vor Noth nicht geschützt werden, hat zur Auffassung der Prostituirten als eines psychopathischen Individuums geführt. So entstand, gleich dem Lombroso 'sehen „delinquente natou, der Begriff der geborenen Prostituirten, als einer anatomisch und psychisch vom normalen Men- schen sich unterscheidenden anthropologischen Speeies. Aehnlich wie Lombroso, setzt Tarnowsky, welcher als hauptsächlichster Ver- treter der erwähnten Richtung erscheint, bei der Prostituirten nicht bloss angeborenen moralischen Defect, angeborene Lasterhaftigkeit, sondern auch anatomische Verschiedenheiten voraus. Diese, auf un- zuverlässigen statistischen Daten und auf unwissenschaftlicher Gene-
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Die Beziehungen der Prostitution zum Verbrechen. 6
ralisirung von Einzelfällen beruhende Theorie ist gleich der Lom- bro so sehen Lehre, welche die neue Strafrechtswissenschaft trotz mancher werthvoller Einzelerkenntnisse über Bord geworfen hat, hinfällig. Schon durch die nothgedrungene, jedoch willkürliche Ein- schränkung, wonach jene Prostituirten , bei welchen die speeifischen Degenerationszeichen nicht wahrnehmbar sind, keine „eigentliche* Prostituirte, sondern nur „zufällige4', sogenannte Gelegenheitsprostituirte seien, wird der Werth der Hypothese bedeutend gemindert. Dass psycho- pathische, mit angeborenen moralischen und anatomischen Defecten behaftete Individuen, deren Existenz selbstverständlich nicht in Zweifel zu ziehen ist, am leichtesten und am wahrscheinlichsten der Prostitution verfallen werden, ist wohl richtig, berechtigt aber nicht zu der, auf dem unrichtigen a minori ad majus gezogenen Schlüsse beruhenden allgemeinen Erklärung der Prostitution als einer in das Gebiet der Psychopathie fallenden Erscheinung.
Wir können die Prostitution nur als Gesammterscheinung im Zu- sammenhalte mit dem gesammten socialen Leben und dessen Ent- wicklung begreifen und dürfen auch die Prostituirte als solche nicht in ihrer Eigenschaft als isolirtes Einzel Individuum, sondern nur als Glied einer socialen Gruppe, welcher sie angehört, betrachten.
Sehen wir uns einmal die Bevölkerungsschichten, aus deren An- gehörigen sich die Prostituirten recrutiren, genauer an; Von 1721 Pro- stituirten waren vor Eintritt in die Prostitution 58 Proc. Dienstmädchen, 16 Proc. Handarbeiterinnen, 14 Proc. Cassirinnen, 5 Vi Proc. Fabrik- arbeiterinnen, 0,38 Proc.Comptoiristinnen, 0,36 Proc. Bonnen, 0.28 Proc. Sängerinnen; der restliche Theil recrutirte sich aus ehemaligen Fri- seurinnen und Modellen.
Alle diese Prostituirte haben, zumeist in den ärmlichsten Verhält- nissen aufgewachsen, eine äusseret vernachlässigte Erziehung genossen, haben — zuweilen als Zeugen der Unmoral der Eltern — den sitt- lichen Werth der Keuschheit, sowie den Begriff der Geschlechtsehre nicht kennen gelernt, und haben es, in Folge der in ihrem allernächsten Kreise herrschenden Ungezwungenheit der gegenseitigen Beziehungen der Geschlechter, alsbald als ihr natürliches Recht betrachtet, über ihren Körper frei zu verfügen. Diese mit geringer moralischer Wider- standskraft ausgestatteten Personen müssen zwar als zur Prostitution veranlagt bezeichnet werden, jedoch ist — und hierin besteht der fundamentale Gegensatz zur Lombroso-Tarnowsky 'sehen Lehre — diese Disposition keine angeborene, oder, um mich eines Ausdruckes Tarnowsky ?s zu bedienen, keine in der „inneren Organisation" selbst gelegene, vielmehr muss diese Veranlagung, die verhältniss-
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1. ÜAr.M« i ARTEN
massig geringen Fälle psychopathischen Charakters auggenommen, als eine erst anerzogene bezeichnet werden. Dase diese, ursprünglich nicht angeborene Disposition mit der Zeit bei der Prostituirten bleibende und vererbbare Structurveränderungen hervorzubringen im Stande ist, mag wohl richtig sein, ja ich wäre sogar geneigt, die von Wundt in seinem System der Philosophie enthaltene Bemerkung, dass die regelmässige Betätigung des Menschen eine Disposition hinterlässt, welche in dem Organismus als Habitus fixirt wird und bleibende, durch Vererbung übertragbare Structurveränderungen her- vorbringt, auch als für die Prostituirte giltig, ohne Weiteres zu accep- tiren. Thatsächlich bemerken wir bei Frauenspersonen, welche längere Zeit die Prostitution ausüben, einen gewissen Habitus, welcher dem Kenner die Beschäftigung des betreffenden Individuums sofort verräth. Glücklicher Weise sind die meisten Prostituirten kinderlos und ver- mögen daher ihre erworbene Disposition durch Vererbung nicht zn übertragen.
Seit frühester Jugend von den äusseren Lebensbedingungen der erwähnten Art umgeben, bedarf es nur einer geringen äusseren Veranlassung, um diese jugendlichen Personen der Prostitution, für welche sie prädisponirt erscheinen, zuzuführen. Sie erblicken in der Prostitution selbst nichts Schimpfliches und büssen auch innerhalb ihres bisherigen Milieus, wo die Geschlechtsehre nur als ein imaginäres Gut erscheint und die Bethätigung der Tugend sich höchstens in der NichtVerletzung der fremden Rechts-, speciell der Eigenthumssphäre äussert, an der Achtung in ihrem Bekanntenkreise nichts ein. Es giebt zahlreiche Prostituirte, welche in ausgiebiger Weise für ihre Angehörigen sorgen, ja gewisse, mit ihrem Schandgewerbe anscheinend unvereinbare, moralische Anwandlungen zeigen, — ein Zeichen, dass sie sich des unmoralischen Charakters der Hingabe ihres Körpers an den Erstbesten gar nicht bewusst sind. Flierin liegt auch einer der Hauptgründe, warum Bekehrungsversuche, welche an Prostituirten unternommen werden, fruchtlos sind. Während der Verbrecher der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise sich regelmässig wohl be- wusst ist, begreift die Prostituirte es nicht, warum es ihr verwehrt sein soll, über ihren eigenen Körper nach freiem Willen zu verfügen. Ihr leuchtet ein, dass sie nicht stehlen dürfe und dass sie hiermit die Rechtssphäre eines Anderen verletze, sie hat jedoch kein Verständnis» dafür, dass sie im geschlechtlichen entgeltlichen Verkehre mit den sie selbst begehrenden Männern beschränkt werden soll. Die Rechts- parömie „Volenti non fit injuria" schlummert, ich möchte sagen, im Unterbewusstsein der Prostituirten.
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Die Beziehungen der Prostitution zum Verbrechen.
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An dieser Stelle wäre noch in aller Kürze jener Bestrebungen zu gedenken, welche den Schutz der verwahrlosten Jugend betreffen. Auf diesem Gebiete bricht sich allmählich die Erkenntniss Bahn, das« es in erster Linie darauf ankomme, die Jugend vor drohender Verwahrlosung zu schützen, also die Entstehung bezw. die Entwick- lung der kriminellen Anlage zu hindern, und dass es bei der Errich- tung von Besserungsanstalten für bereits verwahrloste jugend- liche Personen nicht sein Bewenden haben dürfe. Von diesem Stand- punkte geht auch das treffliche preussische Fürsorge-Erziehungsgesetz vom 2. Juli 1900 aus.
In Oesterreich haben einige in jüngster Zeit stattgefundene, Auf- sehen erregende Processe gegen ihre Kinder roh misshandelnde Eltern das öffentliche Bewusstsein kräftig aufgerüttelt Die Behörden, besonders die Justiz- und Polizeibehörden, fördern in hervorragendster Weise die Ziele der in Wien gegründeten Kinderschutzvereine, welche bestrebt sind, die Kinder vor eintretender Verwahrlosung aus den sie umgebenden, schädlich wirkenden Verhältnissen zu befreien. Dank der Förderung der genannten Behörden entwickeln diese Vereine seit ihrem kurzen Bestände eine segensreiche Thätigkeit. Insbesondere hat auch das österreichische Justizministerium in mehreren Erlässen den Schutz der Kinder als vornehmste und wichtigste Aufgabe der Pflegschaftsbehörden bezeichnet. Zu einer vollkommen erspriesslichen Thätigkeit ist allerdings noch nothwendig, da.ss die Bevölkerung stets über die Wichtigkeit des Kinderschutzes aufgeklärt werde und selbst, von der Ueberzeugung der Nothwendigkeit dieses Schutzes durch- drungen, an der Verwirklichung des angestrebten Zweckes im Vereine mit den in Betracht kommenden staatlichen Factoren mitwirke. Durch das hoffentlich in absehbarer Zeit zu Stande kommende Kindcrfür- sorgegesetz wird auch Oesterreich in die Reibe jener Staaten treten, welche, wie England, Frankreich und Deutschland, auf dem Gebiete der staatlichen Fürsorgeerziehung hervorragende I^istungen nachzu- weisen haben. Speciell bezüglich der Schilderung der englischen Zwangserziehung und deren geradezu erstaunliche Resultate möchte ich hier auf die ausgezeichnete, ein reiches Zahlenmaterial enthaltende Schrift von Adolf Lenz „Die Zwangserziehung in England" verweisen.
Aus dem Gesagten erhellt wohl zur Genüge, dass es eine von vornherein ihren Zweck verfehlende Maassregel ist, wenn man durch Abgabe minderjähriger Prostituirter in Besserungsanstalten, oder aber durch Untersagung der Stellung Minderjähriger unter polizeiliche Controle eine sittliche Besserung erhofft. Wiewohl auch für die Ver- minderung der Kriminalität der Jugend in erster Linie jene Fürsorge,
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I. BaüMOARTEN
welche die Abwendung drohender Verwahrlosung bezweckt, viel erfolgreicher ist, als die versuchte Besserung bereits verwahrloster, mit dem Strafgesetze schon in Conflict gerathener, jugendlicher Per- sonen, sind dennoch letztere Versuche bei rationell eingerichtetem Strafvollzuge und bei entsprechend organisirten, mehr dem Charakter von Erzieh ungs- als Strafanstalten sich nähernden Besserungshäusern, nicht als unnütz zu bezeichnen und zwar letzteres deshalb, weil der jugendliche Verbrecher in der Regel der Rechtswidrigkeit seiner Hand- lungsweise sich bewusst ist und nur zu willensschwach ist, um den sittlichen Motiven gegenüber jenen, welche ihn zum Verbrechen drängen, das Uebergewicht zu verschaffen. Ganz anders verhält sich, wie ich bereits oben angedeutet habe, die Sache bei der jugendlichen Prostituirten, welcher der Begriff und das Wesen der Geschlechtsehre überhaupt nicht zum Bewusstsein gelangt. Hierzu kommt noch, dass die Geschlechtsehre nur so lange sie völlig unberührt ist, nach den herrschenden sittlichen Anschauungen, moralischen Werth besitzt und dass die einmal der Prostitution verfallen gewesene Frauensperson in den Augen der Mitwelt stets geächtet bleibt. Auf dem Gebiete der Prostitution ist es daher vor Allem nothwendig, Institutionen zu schaffen und Bestrebungen zu fördern, welche — die Axt an die Wurzel des Uebels legend — bezwecken, den Zufluss zur Prostitution durch ausreichende Fürsorge für solche jugendliche, weibliche Personen zu vermindern, welchen in Folge der sie umgebenden, äusseren Lebens- bedingungen die sittliche Verwahrlosung droht. Es würde den Rahmen dieser Abhandlung überschreiten, wenn ich hier die speciellen Mittel, durch welche der vorerwähnte Zweck erreicht werden könnte, eingehend erörtern wollte. Dass eine solche Fürsorge dringend nöthig ist, erhellt aus der grossen Zahl minderjähriger Prostituirter. Um jedoch die richtige Auffassung über die grosse Anzahl minorenner Prostituirter zu erlangen, genügt es nicht, bloss die Listen der bei der Polizei Inscribirten zu vergleichen, vielmehr ist es nothwendig, das grosse Heer der geheimen Prostituirten zu überblicken. Während nämlich unter 1000 inscribirten Frauenspersonen bloss 16 Proc. unter 21 Jahren alt waren, erreicht der Procentsatz bei 1000 aufge- griffenen geheimen Prostituirten die stattliche Ziffer 52,7 Proc Also mehr als die Hälfte von 1000 angehaltenen, geheimen Prosti- tuirten war unter 21 Jahren, hierunter waren:
Jahre ... 13 14 16 17 18 19 20 Prostituirte . . 4 19 94 97 III 119 83 Da wir die meisten minderjährigen Prostituirten nicht als verf ü h rte unschuldige Opfer betrachten dürfen, sondern als Grundursache der Prosti-
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Die Beziehungen der Prostitution zum Verbrechen.
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tution die durch äussere Lebensbedingungen und vernachlässigte Er- ziehung veranlasste sittliche Verwahrlosung bezeichnen müssen, werden wir grundsätzlich alle jene Massnahmen, welche im Wege versuchter Bekehrung der Prostituirten das üebel zu bekämpfen trachten, nur in jenen, verhältnissmässig nicht allzu zahlreichen Fällen für begründet er- achten, in welchen nachweisbar nicht sittliche Verwahrlosung, sondern lediglich Verführung vorliegt, oder wo es sich bloss um eine sogen. Gelegen - heitsprostituirte handelt, welche nur temporär, während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit, der Prostitution sich ergiebt. Im Uebrigen wird, wenn — was die Regel ist — vollständige sittliche Verwahrlosung auf Grund der früheren Lebensverhältnisse, unter welchen ein der Prostitution ergebenes Mädchen sich befand, vorliegt, die nicht besserungsfähige minderjährige Prostituirte — schon aus Gründen der Hygiene — genau so zu behandeln sein, wie die grossjährige. In richtiger Erkenntniss des Wesens der Prostituirten hat auch Neisser diesen letzteren Satz der oben erwähnten II. internationalen Conferenz in Brüssel als zu beschliessende These vorgelegt. Aus den angeführten Gründen muss daher die Bestimmung des dänischen Gesetzes vom 1. März 1895, wonach Frauenspersonen unter 18 Jahren der Aufent- halt in öffentlichen Häusern verboten ist, als verfehlt betrachtet werden.
Um der Verführung jugendlicher Personen zur Unzucht zu steuern, ist eine strenge Handhabung der Bestimmungen über Kuppe- lei, sowie eine energische Bekämpfung des Mädchenhandels noth- wendig. Allerdings darf hier nicht verschwiegen werden, dass die be- stehenden, auf Kuppelei sich beziehenden Bestimmungen des öster- reichischen Strafgesetzes unzureichend sind, und dass es insbesondere nothwendig wäre, eine dem $ 48 des deutschen Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1S97 analoge Bestimmung, welche den Mädchenhandel als selbstständiges Delict erfasst, aufzunehmen. Der citirte Para- graph bestraft mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte die Verleitung einer Frauensperson zur Aus- wanderung zu dem Zwecke, sie der gewerbsmässigen Unzucht zuzu- führen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zweckes. Mit Rück- sicht darauf, dass die einzelnen, Delictsmomente bildenden Thathand- lungen regelmässig auf Territorien mehrerer verschiedener Staaten sich abspielen, wäre die Zusicherung internationaler Rechts- hilfe eine conditio sine qua non der erfolgreichen Bekämpfung des Mädchenhandels. Die Nothwendigkeit solcher internationaler Rechts- hilfe wurde auch von den beiden im Jahre 1902 in Paris und in Frankfurt a. M. stattgefundenen, mit der Frage des Mädchenhandels sich befassenden Congressen nachdrücklichst betont.
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I. BAi'M«iAim:x
II. Kriminelle Veranlagung der Prostitu irten.
Eine statistische Zusammenstellung der im Zeiträume von 3 Jahren — und zwar standen mir die Jahre 189G, 1887 und 1898 zur Ver- fügung — wegen anderer Delicte, als blosser Uebertretung der sogen. Prostitutionsvorscliriften , bestraften Prostituirten , wird die längst be- kannte, jedoch nicht genügend gewürdigte Thatsache, dass nur ein äusserst geringer Procentsatz der Prostituirten mit dem Strafgesetze, speciell mit den zum Schutze des Eigenthums erlassenen Bestimmungen in Conflict geräth, ziffermässig illustriren.
Bei einer Gesammtzahl von 2400 Prostituirten wurden bestraft:
Wegen
Oeff entlicher Gewalttätigkeit
Vorleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt Schwerer körperlicher Beschädigung
Üaufhandcls
Waehbeleidigung
Boshafter Sachbeschädigung . . . Verbrechen de« Diebstahls . . . Verbrechen der Veruntreuung . . Verbrechen de« Betruges .... Uebertretung des Diebstahls . .
Veruntreuungen und Betrügereien
Zusammen
In den Jahren:
ls9r. | 1897 1 1S9S
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Unter den vorangeführten Ziffern fällt insbesondere der, im Ver- hältniss zu 2400 Prostituirten äusserst geringe, fast gar nicht in Be- tracht kommende Procentzatz der gegen die Sicherheit des Eigenthums sich vergehenden Prostituirten auf. Dies ist bemerkenswerth und be- darf um so mehr einer Erklärung, weil einerseits, wie meine Aus- führungen über das Wesen der Prostitution ergaben, den Prostituirten im Hinblicke auf ihre vernachlässigte Erziehung eine sehr geringe moralische Widerstandskraft eignet, andererseits, weil gerade der Prosti- tuirten in Folge ihres häufigen, wahllosen geschlechtlichen Verkehrs mit verschiedenen Leuten wiederholt die denkbar günstigste Gelegen- heit, speciell zur Bestehlung ihrer Besucher, sich bietet Diese Ge- legenheit ist um so verlockender, als in zahlreichen Fällen der die Prostituirte frequentirende Mann alkoholisirt ist, sich daher event gar nicht bewusst wird, dass ihm ein Theil seiner Baarschaft gestohlen wurde und überdies in vielen Fällen die Prostituirte mit Grund er- warten könnte, dass der Bestohlene die Anzeige bei der Behörde zu erstatten aus Scham unterlassen würde. Dass wirklich nur eine ver-
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schwindend geringe Zahl Prostituirter diebisch veranlagt ist, erbellt Übrigens nicht bloss aus den angeführten Ziffern, welche einerseits sich nur auf die inscribirten Prostituirten, andererseits nur auf jene Fälle beschränken, welche der Behörde zur Kenntniss gelangt sind, sondern auch aus der die Wahrheit obigen Satzes stützenden Erfahrung, dass in den seltensten Fällen Prostituirte in ihrem Unterstande, wo sie oft Zutritt zu den Effecten ihrer Mitbewohnerinnen oder ihrer Ver- mietherinnen haben, Diebstähle verüben. Solche Diebstähle würden jedenfalls zur Anzeige gebracht werden. Hierzu kommt noch, dass es sich durchaus nicht selten ereignet, dass Prostituirte Pretiosen oder Baarbeträge, welche unbekannte Besucher bei ihnen vergessen, frei- willig bei der Behörde deponiren. und zwar auch in Fällen, wo nach der concreten Sachlage die Entdeckung des Diebstahls zweifel- haft wäre.
Ist die auch kriminalpsychologisch höchst interessante Thatsache der verschwindend geringen kriminellen Veranlagung der Prostituirten etwa auf einen diesen innewohnenden Sinn für Rechtlichkeit zurück- zuführen?
Wiewohl ich bereits oben angedeutet habe, dass die moralische Verworfenheit der Prostituirten zum Tbeile auch darauf beruht dass sie sich des schimpflichen Charakters ihres Gewerbes gar nicht be- wusst sind und dass aus dieser Thatsache nicht auch auf den Mangel des ßewusstseins der Grenze zwischen Recht und Unrecht geschlossen werden kann, wird es wohl Niemandem ernstlich ein- fallen, die geringe kriminelle Veranlagung der Prostituirten mit deren Sinn für Rechtlichkeit zu begründen. Diese Begründung wäre um so nichtiger, als nicht übersehen werden darf, dass die Prostituirte in Fortsetzung ihres Schandgewerbes auch des etwa zur Zeit, als sie sich der Prostitution ergab, noch vorhandenen geringen Restes moralischer Widerstandskraft völlig verlustig geht.
Wir müssen also eine andere Erklärung der merkwürdigen That- sache suchen. Die von Vielen vertretene Ansicht, dass für die Prosti- tuirte die Prostitution Das ist, was für den verkommenen Mann das Verbrechen, oder deutlicher ausgedrückt, dass die Prostitution den Ersatz für das Verbrecheu bildet, dass daher für die Prostituirte, weil vom Ertrage des Unzuchtsgewerbes lebend, kein ausreichendes Motiv zur Verübung von Verbrechen, insbesondere Diebstählen, vor- handen sei. ist schon deshalb unrichtig, weil sie eine petitio prineipii enthält, nämlich die keineswegs der Wahrheit entsprechende Prämisse, dass das Scbandgewerbe der Prostituirten ein genügendes Erträgniss abwerfe. In Wahrheit ist die wirtschaftliche Situation der Prosti-
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tuirten keineswegs eine solche, um hieraus den Schluss ziehen zu können, dass in der Prostituirten das Verlangen, sich fremdes Gut rechtswidrig anzueignen, nicht entstehen könne. Derjenige Theil der Prostituirten, welchen das Unzuchtsgewerbe ein beträchtliches Erträg- niss abliefert, bildet für die Vermietherin das willkommenste Objekt maassloser Ausbeutung, und nur in den seltensten Fällen gelingt es einer Prostituirten, für sich selbst eine Summe zu ersparen, die sie in Stand setzen würde, sich vom wirth schaftlichen Abhängigkeitsverhält- nisse zur Vermietherin zu emancipiren und selbst in den Stand der Kupplerinnen „hinaufzusteigen". Die meisten Prostituirten sind beim Domicilswechsel so armselig, wie zur Zeit, als sie das Domicil be- zogen, nur oft mit dem Unterschiede, dass sie noch Schulden zurück- lassen, zu deren Deckung ihre geringen Habseligkeiten der Ver- mietherin verbleiben. Hiezu kommt noch, dass jene Prostituirten, welchen es ausnahmsweise gelingt, mehr, als sie der Vermietherin zahlen müssen, zu erwerben, diesen Ueberschuss entweder in leicht- sinnigster Weise vergeuden, oder aber in die Tasche ihrer Zuhälter fliessen lassen. Die oft an Naivetät grenzende Unerfahrenheit in wirtschaftlichen Dingen, sowie die in Folge geistiger und moralischer Beschränktheit zu Tage tretende Vertrauensseligkeit tragen auch dazu bei, dass die Prostituirte regelmässig nichts für sich selbst zu erübrigen vermag. Der auffallendste und zugleich für das Wesen der Prosti- tuirten höchst charakteristische Umstand ist jedoch, dass sie sich gar nicht dessen bewusst sind, von der Vermietherin ausgebeutet zu wer- den und dass sie sogar gegen den Versuch einer Abhilfe sich wehren.
Als Beleg hierfür diene folgendes Beispiel: In einem Bordelle, in welchem beiläufig 1 5 Prostituirte untergebracht waren, wurde der Schandlohn für jeden einzelnen, mit der Prostituirten verübten Unzuchts- akt von der Vermietherin eincassirt. Diese pflog dann wöchent- lich mit der einzelnen Prostituirten in der Weise Abrechnung, dass sie zunächst die Hälfte des Schandlohnes für sich behielt, sodann von der anderen Hälfte den pro Tag mit 10 Kronen berechneten Bernig für Kost und Wohnung abzog und erst den etwa verbleiben- den Ueberschuss der Prostituirten ausfolgte. Selbstverständlich ergab sich oft nicht nur kein Ueberschuss, sondern vielmehr ein Deficit zum Nachtheile der Prostituirten, welches ihr dann für die nächste Woche zu Lasten geschrieben worden ist. Von dem allfälligen Ueber- schusse niusste die Prostituirte ihren Bedarf an Wäsche, Kleidern und dgl. mehr decken. Jn vorstehendem Falle musstc daher die Prosti- tuirte mindestens 20 Kronen täglich erwerben, um nur ihren Ver- pflichtungen gegenüber der Vermietherin nachzukommen, hatte aber
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noch nichts für Wäsche, Beschuhung und Bekleidung. Wenn die Prostituirte das Bordell verliess, wurde allerdings — nach dem mit der Vennietherin getroffenen Uebereinkommen — die Schuld als getilgt betrachtet Als den erwähnten Prostituirten von massgebender Seite die Aussicht eröffnet wurde, sich von dem Sklavenjoche dadurch be- freien zu können, das6 die Vermietherin verhalten würde, auf die ohne jedes Aequivalent empfangene Hälfte des Schandlohnes zu ver- zichten, und sich mit einem, von vornherein mit der Prostituirten ver- einbarten, fixen täglichen Miethzins zu begnügen, waren es die Prostituirten, welche überhaupt nicht begreifen wollten, dass sie aus- gebeutet werden, und welche sich gegen die. ihr wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältniss mildernde Verfügung ernstlich sträubten. Die Begründung dieses Widerstandes der Prostituirten ist psychologisch merkwürdig: Bei dem gewohnten Modus der Bezahlung brauchten sie sich, sagten die Prostituirten, um nichts zu kümmern, denn wenn sie wenig oder nichts verdienen, bekomme auch die Vermietherin wenig oder nichts, während sie bei der geänderten Zahlungsweise von vornherein mit einem bestimmten Betrage verpflichtet wären, den sie unter allen Umständen zahlen müssten. Mit anderen Worten: Die Prostituirten wollten nicht einmal jenes geringe Maass von Energie aufwenden, welches erforderlich wäre, wenn sie selbst über das Erträgniss ihres Gewerbes Rechnung führen müssten. Sie wollten gar nichts zu thun haben und Alles, sogar die Auftheilung des Geldes, sollte von der Vermietherin besorgt werden. Es genügte ihnen, dass sie der Sorge um Wohnung und Verköstigung enthoben waren und sich um nichts zu kümmern brauchten. Hiermit ist aber nur jener Theil der Prostituirten gekennzeichnet, welchen das Erträgniss des Schandge- werbes wenigstens ein Obdach, sowie die tägliche Nahrung sichert.
Abgesehen von dieser (Masse von Prostituirten, sowie von jener ver- schwindend geringen — allerdings in Folge ihrer Lebensweise mehr in die Augen fallender — Anzahl von Prostituirten, welche ein behagliches Dasein zu führen in der Lage sind, giebt es ein grosses Heer Prostituirter, welche in den elendesten, kümmerlichsten Verhältnissen leben und nicht einmal die notwendigsten Bedürfnisse zu befriedigen im Stande sind. Der Versuch, die geringe kriminelle Veranlagung der Prosti- tuirten damit zu erklären, dass das Unzuchtsgewerbe der Prostituirten ein genügendes Erträgniss abwerfe, ein Erträgniss, welches den An- reiz zur Vertibung von Diebstählen nicht auszulösen vermag, niuss demnach als misslungen verzeichnet werden.
Die richtige Erklärung ist — meines Erachtens — weder ethi- scher, noch, ich möchte sagen, ökonomischer Natur, sie ist vielmehr
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I. Bai m<; artks
in dem bereits charakterisirten Wesen der Prostituirten, in deren Psyche zu finden. Das Verbrechen — im weitesten Sinne als Bezeichnung für die vorsätzliche kriminelle Handlung überhaupt gebraucht — setzt nicht nur den auf die Verletzung der fremden Rechtssphäre gerich- teten Willen voraus, sondern auch die diesen Willen ausfuhrende That. Die zur That erforderliche Energie mangelt der geistig und moralisch unterwerthigen Prostituirten, welche in einem förmlichen Dämmerzustande mehr animalisch, als menschlich vegetirt und nicht einmal jene geringe Thatkraft aufzubringen vermag, welche erforder- lich wäre, um sich im eigensten Interesse des drückenden Joches ihrer Äusbeuterinnen, der Kupplerinnen, zu entledigen. Auf diesem völligen Mangel jedes Gefühles der Selbstständigkeit und der Thatkraft beruht auch, wenigstens theil weise, das Verhältniss der Prostituirten zu ihrem Zuhälter. Dieser Mangel an Thatkraft ist nicht identisch mit Feigheit. Die wenigsten Prostituirten scheuen sich, die Nacht mit einem ihnen völlig unbekannten Manne, welcher sie auf der Strasse angesprochen hat, in einem einsamen Hotelzimmer zu verbringen.
Weit entfernt davon, das Verhalten der Prostituirten als Muth auszulegen, halte ich vielmehr dafür, dass, sowie der Begriff der Geschlechtsmoral überhaupt, so auch der Begriff des Muthes und der Feigheit zum grossen Theile der Prostituirten mangelt und nur im Falle augenscheinlichster, unmittelbarer Gefahr gleichsam in- stin ctiv zum Vorscheine kommt. Feigheit setzt immerhin den Willen zur That voraus, die That unterbleibt nur, weil bei dem Feigling das durch die Vorstellung der Folgen der That bez. der die That be- gleitenden Umstände hervorgerufene Unlustgefühl die Lust zur That überwindet. Dieser Kampf beider Gefühle findet bei der Prostituirten nicht statt, vielmehr mangelt ihr der Wille zur That und sie zieht es vor, ohne Nachdenken im Schlamme fortzuwaten. Wenn wir die oben angeführten statistischen Daten näher ansehen, so finden wir, dass im Verhältniss zu der gar nicht in Betracht kommenden geringen Zahl der von Prostituirten verübten Eigentbumsdelicte jene gegen die Autorität der Behörde gerichteten Delicte eine relativ statt- liche Anzahl aufweisen. So wurden wegen Wachebeleidigung in den Jahren 1896, 1S97 und 189b: 12, 16 bez. 11 Prostituirte bestraft Diese Delicte, welche die Prostituirte verübt, sei es, dass sie alkoholi- sirt ist, sei es, dass sie, wegen Uebertretung der Prostitutionsvor- schriften beanstandet, sich zu exculpiren versucht und hierbei die Grenze des Zulässigen überschreitet, haben regelmässig einen Affect- zustand des Delinquenten zur thatsächlichen Voraussetzung und be-
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ruhen nicht auf einer, wenn auch noch so kurzen, planmäßigen Ueber- legung, wie die VerÜbung; eines Diebstahls. Diese Delicte sind als sogen. Augenblicksdelicte Aeusserungsformen blosser acuter Krimi- nalität und bedürfen zu ihrer Begehung auch nicht jener, oben ge- kennzeichneten Thatkraft Aus denselben Gründen erklärt es sich auch, dass die Betheiligung der Prostiruirten an Excessen und Rauf- händeln relativ keine so unbedeutende ist, wie deren Theilnahme an der Verübung von Eigenthumsdelicten.
Üm einem Missverständnisse vorzubeugen, muss hier noch einer Kategorie von Diebinnen, welche in der Wiener Gaunersprache als «Abstiererinnen" bezeichnet werden, gedacht werden. Es sind dies Frauenspersonen, welche die sie besuchenden Männer anlässlich des Unzuchtsactes bestehlen. Solche Frauenspersonen besitzt jede Gross- stadt in beträchtlicher Menge. Diese Thatsache widerlegt keineswegs die behauptete, auffallend geringe kriminelle Veranlagung der Prosti- tuirten. Die erwähnten verbrecherischen Frauenspersonen sind nicht diebische Prostituirte, sondern nur Diebinnen, welche unter dem Scheine der Prostitntion, um eben die Gelegenheit zum Diebstahle »ich zu verschaffen, die Unzucht betreiben. Das Diebeshandwerk ist das primäre, die Prostitution nur das Mittel zur Ausübung des Handwerkes. Diese Diebinnen üben auch nicht die Prostitution in einem bestimmten Unterstande aus, sondern gehen mit ihrem Opfer, welches sie in Vergnügungsetablissements oder auf der Strasse an sich gelockt haben, in ein Hotel, um dann dort den Mann während des Schlafes zu bestehlen. Gelingt ihnen die That, so verschwinden sie, um die Verfolgung zu erschweren, vom Schauplatze für einige Zeit, nach deren Verlauf sie abermals ihr Metier aufnehmen.
III. Kriminalistische Bedeutung der Prostitution für die Entdeckung von Verbrechern bezw.
strafbarer Handlungen.
Wiewohl die Prostituirte selbst nicht verbrecherisch veranlagt ist und auch selten der Theilnahme an von Anderen verübten Verbrechen sich schuldig macht, ist sie nichtsdestoweniger für die Sicherheitsbe- hörde, welche sich mit der Entdeckung der Verbrechen und Ausfor- schung der Verbrecher zu befassen hat, von nicht zu unterschätzender, hoher Bedeutung. Diese Bedeutung ergiebt sich nach zwei verschie- denen Richtungen. Zunächst ist in Betracht zu ziehen, dass zahlreiche Prostituirte einen grossen Theil des Tages — und insbesondere Nacht- zeit — auf Männerfang ausgehend, auf der Strasse und zwar stets nur in wenigen, bestimmten Strassen sich aufhalten, daher in erster
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Linie bei jenen Verbrechen, dessen Spuren von der Strasse ans wahr- nehmbar sind, wie beispielsweise Einbrüche in Geschäftsiocale, als Auskunftspersonen vorzüglich zu berücksichtigen sind. An das nor- male Strassenbild gewohnt, fällt der taglich, bezw. allnächtlich den- selben Strassentheil wiederholt passirenden Prostituirten jede, vom einfachen Passanten gar nicht bemerkte Abweichung auf. Auch fällt ihr, da sie gewohnt ist, männliche Passanten zu fixiren. um sie zum Besuch einzuladen, die Erscheinung eines Mannes auf, welcher wiederholt ein und dieselbe Strasse passirt oder in derselben wartet. Ein aus einem sonst unbeleuchteten Ideale hervordringender Lichtschimmer, kurz Umstände, welche der nur gelegentlich Vorübergehende keiner Be- achtung würdigt, werden die Aufmerksamkeit der Prostituirten erregen. Mit Bücksicht auf die geringe Intelligenz der Prostituirten darf jedoch nicht damit gerechnet werden, dass die Prostituirte selbst Umstände, welche für den Kriminalbeamten von Bedeutung sind, angeben werde. Hier ist es Aufgabe der Sicherheitsbehörde, dafür Sorge zu tragen, dass einige ihrer Organe mit den persönlichen Verhältnissen der Pro- stituirten vertraut sind und in stetem Contacte mit diesen stehen. Diesen Organen wird es. wenn sie ihre Aufgabe richtig erfassen und wenn sie — ohne denunciatorisch oder spionenhaft vorzugehen — es verstehen, das Vertrauen der die Behörde ängstlich meidenden und fürchtenden Prostituirten zu gewinnen, oft gelingen müssen, durch fleissige Umfrage bei Prostituirten, und zwar nicht bloss dann, wenn bereits ein Verbrechen entdeckt worden ist. manche wichtige Anhalts- punkte zur Eruirung eines Verbrechers, ja oft Umstände, welche zur Aufdeckung eines noch nicht bekannten Verbrechens führen, in Er- fahrung zu bringen. Eine Conditio sine qua non ist jedoch hierbei, dass ein einträchtiges, verständiges Zusammenwirken der Sittenpolizei mit der Sicherheitspolizei bestehe und dass insbesondere erstere die sitten polizeiliche Aufsicht bezüglich des Verhaltens der Prostituirten auf der Strasse denselben nur dann fühlbar mache, wenn thatsäch- lic h ein öffentliches Aergerniss erregt worden ist. Insbesondere wird eine milde Handhabung der sittenpolizeilichen Aufsicht zur Nachtzeit Platz greifen müssen. Es darf auch der nicht unwichtige Umstand nicht übersehen werden, dass die Prostituirten, wenn sie häufig, bei allen möglichen Anlässen, über Vorgänge auf der Strasse befrag werden, selbst in gewissem Grade eine Art Routine in der Wahr nehmung und Beobachtung bedenklicher Umstände oder bedenklicher Personen erlangen. Mit Rücksicht auf den bekannten Hang der Prosti- tuirten zur Lügenhaftigkeit, sowie zum unbewussten Uebertreiben werden selbstredend die von Prostituirten erhaltenen Auskünfte nicht kritiklos
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aufzunehmen sein und wird es insbesondere von Werth sein, wenn irgend möglich, einen und denselben Vorfall von mehreren Prostituirten sich erzählen zu lassen.
Auch nach einer zweiten Richtung hin kommen die Prostituirten, soweit es sich um die Ausforschung von Verbrechern und die Entdeckung strafbarer Handlungen handelt, in Betracht. Eine, speciell in der Gross- stadt gemachte, bekannte Erfahrung ist, dass viele Verbrecher, um sich für einige Zeit der Verfolgung zu entziehen, bei Prostituirten, bauend auf deren Leichtgläubigkeit und Vertrauensseligkeit, für einige Zeit Aufenthalt nehmen, oder dass sie, um nach verübtem Verbrechen sich zu vergnügen und das verbrecherisch erlangte Geld in lustiger Gesellschaft zu vergeuden, Prostituirte aufsuchen. Der Prostituirten wird es oft möglich sein, gewisse markante Merkmale der Pereons- besebreibung, die normaler Weise gar nicht bemerkt werden, wie Täto wirungen am Körper, Muttermale u. dgl. wahrzunehmen. Das Verhalten der Sicherheitsorgane wird dasselbe sein müssen, wie es bereits geschildert worden ist Allerdings muss bemerkt werden, dass es durchaus nicht genügt, sich auf die etwa unter Controle stehenden Prostituirten zu beschränken, vielmehr wird es nothwendig sein, dass die genannten Organe auch eine grosse Anzahl sogenannter clan- destiner Prostituirter kennen, die an Zahl und oft auch an Intelligenz die regulären Prostituirten überragen. Von ganz besonderer Bedeu- tung werden hier jene Mädchen in Betracht zu ziehen sein, welche eine anscheinend ehrliche, jedoch in Wahrheit nur als Deckmantel der Prostitution dienende Beschäftigung ausüben, so z. B. Blumen- mädchen, Buffetdamen in gewissen, von der Lebewelt frequentirten Vergnügungsetablissements. Gerade die letztere Kategorie Prostituirter unter welchen sich zumeist jüngere Mädchen befinden, welche durch den Verkehr mit der Lebewelt einen gewissen sogenannten gesell- schaftlichen Schliff und einen der regulären Prostituirten nicht eig- nenden Grad von Intelligenz und Pfiffigkeit erlangt haben, werden mit Vorliebe von flüchtigen Defraudanten und Hochstaplern aufgesucht
von Prostituirten schon oft durch ihre den Sicherheitsorganen gemachte Angaben zur Entdeckung so mancher Verbrecher beigetragen. Eine geschickte Beachtung dieser Prostituirten würde nicht selten der Flucht eines Verbrechers ein vorzeitiges Ziel setzen.
Einer traurigen, mit der Prostitution, insbesondere mit der m- scribirten, untrennbar verbundenen Erscheinung muss hier Erwähnung pethan werden. Es ist dies die Erscheinung des Zuhälters, in Wien „Strizzi", in Berlin „Louis", in Paris rsouteneur* genannt dessen Ge-
Archir fQr Kriminalen thropologio. XI. 2
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meingefährlichkeit zu steuern, speciell in jüngster Zeit, in einigen Ländern durch Erlassung strenger Bestimmungen, leider zumeist ohne grossen Erfolg, versucht worden ist. Das Zuhälterwesen ist so innig mit der Prostitution verknüpft, dass man fast geneigt wäre, dasselbe, gleich der Prostitution, für unausrottbar zu halten. Während jedoch die Gefahren der Prostitution im Grossen und Ganzen hygienischer Natur sind, ist der Zuhälter ein die öffentliche Sicherheit im höchsten Grade beunruhigendes, gefährdendes Individuum. Die Zuhälter sind fast ausnahmslos wegen Gewaltthätigkeit und Diebstahls vorbestrafte Individuen, welche, zunächst ein Liebesverhältniss mit der Prostituirten anknüpfend, in ihr den geringen Rest jedweden Selbstetändigkeitsge- fühles ertödten und sie vollkommen unterjochen. Sie begleiten die Prostituirten auf ihren nächtlichen Spaziergängen, um sie einerseits gegen die Concurrenz der anderen Prostituirten zu schützen, anderer- seits um ihnen das Herannahen behördlicher Organe zu avisiren, und suchen auch wiederholt mit Passanten Händel. Für den prekären Schutz, weichen der Zuhälter der Prostituirten angedeihen lässt, muss diese ihn denkbar reichlichst versorgen. Schliesslich muss die Pro- stituirte Schläge, Drohungen und Erpressungen seitens des Zuhälters erdulden, wenn die Einkommenquelle aus dem Schandgewerbe nicht reichlich fliesst Zuweilen kommt es auch vor, dass Prostituirte von ihren Zuhältern getödtet werden. Das erpresserische Vorgehen des Zuhälters versetzt die ohnehin nur mit geringer Willenskraft ausge- stattete Prostituirte in derartige Furcht, dass sie das wirthschaftliche Abhängigkeitsverhältniss nicht zu lösen wagt
Im österreichischen Rechte fehlt die scharfe Abgrenzung des Be- griffes des Zuhälters vom Kuppler. Die einzige gegen Zuhälter ge- richtete Bestimmung ist in den §§ 5 und 7 des Gesetzes wider Arbeits- scheue und Landstreicher vom 24. Mai 1885 enthalten: „Personen beiderlei Geschlechtes, welche ausser den Fällen des § 512 Strafgesetz vom 27. Mai 1S52 (Kuppeleiparagraph) aus der gewerbsmässigen Un- zucht Anderer ihren Unterhalt suchen, sind mit strengem Arrest von 8 Tagen bis 3 Monaten zu bestrafen/ ^Das Gericht kann im Falle der Verurtheilung im Urtheile die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt aussprechen/ Diese Bestimmungen sind in der Praxis schwer anwendbar. In den meisten Fällen gelingt es dem Zuhälter einen scheinbaren Erwerb als sogenannter Provisionsagent nachzuweisen. Erschwert wird noch die Feststellung des Thatbestandes durch die regelmässig rückhältige Aussage der Prostituirten, welche, vom Zuhälter eingeschüchtert, es nicht wagt, ihn zu beschuldigen, dass er an ihrem Schandlohne participire. In dem Momente, wo es
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dem Zuhälter gelingt, nachzuweisen, dass er einen, wenn auch nur scheinbaren, redlichen Erwerb hat, bietet die Subsumption des That- bestandes unter die angeführte gesetzliche Bestimmung die grössten Schwierigkeiten, auch dann, wenn nach allen äusseren Umständen, wie ständiges Verweilen in Gesellschaft der Prostituirten, kein Zweifel über den factischen Charakter des fraglichen Individuums obwaltet In dieser Beziehung ist das deutsche Strafgesetzt vorzuziehen, welches in § iSta folgende Bestimmung enthält:
„Zuhälter ist die männliche Person, welche von einer Frauens- person, die gewerbsmässige Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den I^ebensunterhalt bezieht/
„Zuhälter ist aber auch derjenige, der einer solchen Frauens- person gewohnheitsmässig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Aus- übung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förder- lich ist"
„Strafe: Gefängniss nicht unter einem Monat; ist der Zuhälter der Ehemann oder hat er die Frauensperson unter Anwendung von Ge- walt oder Drohungen zur Ausübung des unzüchtigen Gewerbes an- gehalten, Gefängniss nicht unter einem Jahre. Neben der Gefängniss- strafe kann auf Ehrverlust erkannt werden, Polizeiaufsicht, sowie Ueberweisung an die Landespolizeibehörde mit den im § 362 alinea 3 und 4 vorgesehenen Folgen, d. h. Unterbringung in's Arbeitshaus oder statt dessen in eine Besserungs- oder Erziehungsanstalt oder in ein Asyl/
Nach dem deutschen Gesetze ist es demnach möglich, auch jene Individuen, bezüglich welcher der Nachweis, dass das unzüch- tige Gewerbe der Prostituirten für sie eine Einnahmequelle bilde, der Bestrafung zuzuführen.
Gleich dem österreichischen und dem deutschen Strafgesetz stellt auch das belgische Gesetz vom 27. November 1891 und das franzö- sische Gesetz vom 27. Mai 1885 die Zuhälter mit den Landstreichern in gleiche Linie und ermöglicht daher deren Abgabe in Corrections- häuser oder Zwangsarbeitsanstalten. —
IV. Die Prostitution als Veranlassung zum Verbreohen.
Die Frage, ob durch die Prostitution Verbrechen veranlasst bezw. verursacht werden, ist von zwei Gesichtspunkten aus zu erörtern. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Prostitution die VerÜbung von Verbrechen veranlasst, welche auch, ja zumeist, aus anderen Motiven begangen werden, sodann wäre zu erörtern, ob die Prostitution nicht die Ursache ganz besonderer, ihr speeifisch eignender Delicto sei.
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I. Batmoarten
Nach der ersteren Richtung hin ist es wobl klar, dass der Ver- kehr mit Prostituirten, insbesondere mit solchen, welche nicht inscribirt sind und welche den Umgang mit den sie besuchenden Männern nicht auf den Unzuchtsact, für welchen sie honorirt werden, allein beschränken, nicht selten Männer, hauptsächlichst junge, willens- schwache Leute von der Bahn der Redlichkeit auf den Weg des Ver- brechens drängt. Ich fasse hier speciell jene Kategorie von Prosti- tuirten in's Auge, welche als „feine demi-mondeu oder als „Lebedarae" bezeichnet werden, das sind Frauenspersonen, welche zumeist in Theatern oder grösseren Vergnügungsetablissements mit scheinbarer, äusserer Eleganz auftretend, es nicht darauf absehen, durch Anlocken zahlreicher Männer Erwerb zu finden, sondern es sind dies Pro- stituirte, welche, sich auf den Verkehr mit verhältnissniässig wenigen Männern beschränkend, die intensivste Ausbeutung dieser Männer bezwecken, indem sie mit denselben in den Vergnügungslocalen in möglichst zahlreicher Gesellschaft zechen und auch andere kost- spielige Passionen befriedigen. Da diese Prostituirten durch ele- gantes Auftreten und verführerisches Temperament in dem Willens- schwächen Manne nicht bloss die momentane, nur auf den Un- zuchtsact gerichtete, nach erfolgter geschlechtlicher Befriedigung verschwindende Leidenschaft erwecken, sondern ihn für so lange, als seine Geldmittel ausreichen, an sich fesseln und ihn in eine Art sinnlichen Liebestauraels versetzen, ist wohl nicht zu verwundern, dass der in eine solche Gesellschaft gerathene Mann, um die Bedürf- nisse seiner Maitresse zu befriedigen, zum Diebe oder Defraudanteu wird. Der Typus solcher, durch den Verkehr mit Dirnen der er- wähnten Kategorie zu Verbrechern gewordener Männer ist jedem Kriminalbeamten einer Grossstadt bekannt. So bedauernswerth auch diese durch die Prostituirten zu Verbrechern gewordenen Geschöpfe sein mögen, bieten sie dennoch in der Regel nur geringes krimina- listisches Interesse.
Eine erhöhte Bedeutung kommt jenen Fällen zu, in welchen die Prostitution in directem causalen Zusammenhange mit dem Ver- brechen steht: ich meine hier die Kuppelei und den Mädchenhandel. Die Kuppelei weist von der einfachsten Verführung einer Frauens- person zur Unzucht bis zur gewaltsamen Entführung die verschieden- artigsten Formen auf. Zu den häufigsten Fällen zählen jene, in welchen weibliche oder männliche Agenten der Bordelle dienstlose Mägde unter der listigen Vorspiegelung, ihnen einen Dienstplatz zu verschaffen, in ein verrufenes Haus locken, woselbst sie, erst allmählich den Charakter der Oertlichkeit wahrnehmend, unter Anwendung ganz läppischer Ver-
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führungskünste zum freiwilligen Verweilen in Bordelle veranlasst und so für die Prostitution angeworben werden. Weit gefährlicher als diese, immerhin durch eine strenge Beaufsichtigung bintanzuhaltende Form der Kuppelei ist jene, bei welcher junge Mädchen — oft kaum den Kinderschuhen entwachsen — in, der Behörde nicht bekannten Absteigquartiere gelockt und dort, eventuell mit Anwendung von Ge- walt, Wüstlingen preisgegeben werden. Diesbezüglich enthielten die im Jahre 1 889 erfolgten Enthüllungen der Pall-Mall- Gazette in London haarsträubende Schilderungen, deren Richtigkeit damals auch gericht- lich nachgewiesen worden ist. So giebt es in London Kupplerinnen, die sich damit befassen, Jungfrauen (fresh girls), deren Virginität durch ärztliches Attest nachgewiesen ist, Wüstlingen zuzuführen. Die Nach- frage nach solchen fresh girls soll, nach Tarnowsky's Schilderungen eine so grosse sein, dass behufs Täuschung von Männern deflorirten Mädchen durch Zustopfen oder Zunähen der zerrissenen Hymenränder der Schein der Jungfräulichkeit verliehen wird. Es sind dies die künstlich gefälschten Jungfrauen (patched up). Die Frauen, welche solche .Jungfrauen14 präpariren, werden „Stopferinnen" genannt. Mag auch in Ixmdon — vielleicht in Folge der mit Bezug auf die Pro- stitution herrschenden abolitionistischen Auffassung — die Kuppelei in besonders crasser Form auftreten, so darf dennoch nicht geleugnet werden, dass auch in anderen Grossstädten, woselbst die Prostitution reglementirt erscheint, die Verkuppelung unschuldiger Personen, ins- besondere Kinder, nur zu häufig vorkommt. Jede Grossstadt besitzt eine erschreckend grosse Anzahl moralisch und sexuell degenerirter Männer, deren Wollust durch den einfachen Verkehr mit Prostituirten nicht befriedigt wird, welche vielmehr eines besonderen Kitzels bedürfen» um ihrer Sinnenlust befriedigend fröhnen zu können. Ein interessanter Fall, in welchem ein Kind von seiner Mutter für die Prostitution förmlich trainirt wurde, mag hier Erwähnung finden: K., ein akademisch gebildeter Mann in geachteter, socialer Stellung, 32 Jahre alt, seit 2 Jahren verheirathet und Vater eines Kindes, hatte in Folge seines gesteigerten Geschlechtssinnes, dessen Befriedigung er in der Ehe nicht erlangen konnte, Beziehungen zu seiner Wäscherin, einer um 8 .Fahre älteren, unintelligenten, geradezu hässlichen Frau, angeknüpft Ursprünglich bewegte sich der geschlechtliche Verkehr innerhalb der normalen Grenzen. Alsbald jedoch regte sich in dem Manne die Begierde nach der 13jährigen Tochter seiner Maitresse. Da er es aber, aus Furcht vor den Folgen der Nothzucht, nicht wagte, das Kind vor vollendetem 14. Lebensjahre zu entjungfern, schloss er mit der Mutter einen förmlichen Vertrag des Inhaltes,
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I. Bavmoartek
dass es ihm vorbehalten bleiben müsse, das Kind, sobald es das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu defloriren. In der Zwischenzeit suchte er seine Sinnenlust dadurch zu befriedigen, dass er im Beisein des völlig entkleideten Kindes mit der Mutter desselben den Beischlaf vollzog und gleichzeitig die Schamtheile des dem ünzuchtsacte zu- sehenden Kindes betastete. Die Mutter, in ihrem Kinde eine will- kommene Einkommensquelle erblickend, eqtschloss sich, das Mädchen noch vor vollendetem 14. Lebensjahre der Prostitution zuzuführen. Sie gab zu diesem Zwecke vorerst dem eigenen Kinde förmlichen Unterricht, indem sie es auf einen Divan legte und ihm die den Coitus begleitenden Körperbewegungen einstudirte. Sodann führte sie das Kind auf die Strasse. Bei der Entjungferung durch den ersten, auf der Strasse acquirirten Mann war die Mutter zugegen. Das Kind ergab sich später, trotz eindringlicher Besserungsversuche, freiwillig der Prostitution.
Dieses Beispiel, welches noch durch andere, nicht minder ent- setzliche Sittenbilder vermehrt werden könnte, zeigt, dass trotz der reglementirten Prostitution die Kuppelei in den widerwärtigsten Formen existirt und dass die Richtigkeit der vielfach geäusserten Ansicht, wonach die reglementirte Prostitution ein Palliativ gegen das Ueber- handnehmen der Kuppelei bilden würde, mindestens sehr bezweifelt werden niuss. Die Notwendigkeit einer Reglementirung der Pro- stitution kann mit der Notwendigkeit einer Verhinderung der Kuppelei nicht begründet werden.
Nicht selten erscheint auch die Kuppelei in Form von Zeitungs- inseraten, in welchen ein Herr oder eine Dame entsprechende Be- kanntschaft sucht, ein junges Mädchen einen edlen Wohlthäter um ein Dahrlehen bittet u. dgl. m. Von der ärgsten Form der Kuppelei, dem sogenannten Mädchenhandel, zu dessen Bekämpfung vor Allem, da sich derselbe unter den casuistisch gefassten, gesetzlichen Begriff der Kuppelei oft nicht subsumiren lässt, eine den Mädchenhandel als Specialdelict erfassende legale Bestimmung, sowie die Sicherung internationaler Rechtshilfe gehört, haben wir bereits oben gehandelt —
V. Besondere, auf sexuellen Verirrungen beruhende
D e I i c t e.
Es giebt eine Reihe von Fällen, in welchen es sich um Vor- kommnisse handelt, welche auf sexuelle Verirrungen zurückzuführen sind und welche oft, für sich betrachtet, gar nicht den Thatbestand einer strafbaren ITandlung involviren, nichtsdestoweniger jedoch von hervorragendstem, kriminalistischem Interesse sind. Die ausgezeichneten
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Die Bezieh uiffceii der Prostitution zum Verbrechen.
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Untersuchungen K raf f t-Ebing's, Moll's und zahlreicher anderer Schriftsteller haben zwar über das Wesen der abnormen vita sexual iß einiges aufklärendes Licht verbreitet, doch sind immerhin diese Er- scheinungen mehr vom Standpunkte des Pathologen, als von dem des Kriminalisten erörtert worden. Die genannten Untersuchungen lehrten uns insbesondere verstehen, dass zwar zahlreiche Erscheinungsformen des abnormalen Geschlechtslebens lediglich vom Standpunkte des Psychiaters zu betrachten sind, dass aber dennoch genug widerwärtige geschlechtliche Perversitäten existiren, deren Erklärung nicht so sehr eine pathologische, als vielmehr psychologische ist. Der Uebergang vom Pathologischen zum Psychologischen ist allerdings oft schwer zu entdecken. Ehe ich zu dem Versuche schreite, die hier in Betracht kommenden Fälle kriminalistisch zu beleuchten, will ich ein von mir gesammeltes Thatsachenmaterial vorführen, um dann die auf dieser concreten Basis beruhenden, allgemein giltigen Folgerungen zu ziehen. Dieses Material habe ich vorzugsweise dadurch gewonnen, dass ich bei mehr als 300 Prostituirten eingehende und wiederholte Umfragen hielt über von ihnen bemerkte Abnormitäten im Geschlechtsverkehre, Dass Männer mit masochistischen oder sadistischen Empfindungen zur Befriedigung ihrer Lüste in erster Linie die käufliche Lustdirne erwählen, ist wohl in der Natur der Sache begründet. Thatsächlich bat ausnahmslos jede Prostituirte eine Anzahl solcher Männer unter ihren Besuchern. Bei dem bekannten Hange zur Lügenhaftigkeit, sowie bei der Furcht, diese Dinge zu erzählen, ist es begreiflich, dass ich die mir gegebenen Schilderungen der Prostituirten nicht kritiklos hinnehmen konnte und unter den zahllosen Erzählungen insbesondere jenen, welche von mir als glaubwürdig erkannten Prostituirten her- rührten, eine grössere Bedeutung beilegte. Auch von diesen Mittei- lungen habe ich jedoch eine Mittbeilung erst dann als verlässliche Beobachtung angesehen, wenn ich durch die Vergleichung vieler Schilderungen mehrerer, zu einander in gar keiner Beziehung stehender Prostituirter die Wahrheit des Sachverhaltes erprobt habe. Dass trotzdem auch diese als zweifellos richtig zu bezeichnenden Be- obachtungen nicht alle vom kriminalistischen Standpunkte wichtigen Details enthalten, ist auf die leider beschränkte Intelligenz der Prosti- tuirten, speciell der inscribirten , welche letztere in erster Linie von perversen Individuen aufgesucht werden, zurückzuführen.
Mediciner, ca. 28 Jahre alt, sucht beiläufig zweimal im Monate eine Prostituirte auf der Strasse auf, wartet in ihrer Wohnung, bis sie in der Lage ist, die grosse Nothdurft zu verrichten. Hierauf fängt er urinas et faeces mit seinem Munde auf. Hie und da übt
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I. Baumgarten
er zum Schlüsse den normalen Coitus ans. Dieser anf masochisti- scher Triebempfindung beruhenden Handlungsweise fehlt jede Be- ziehung zur Kriminalität und ist der Fall zweifellos ausschliesslich pathologischer Natur. —
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Mann, ca. 28 Jahre alt, lässt sich von der Prostituirten in den Mund uriniren und entfernt sich, ohne den Coitus ausgeübt zu haben. Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorerwähnteu nur durch die Unterlassung des Coitus. —
Ein, anscheinend den gebildeten Ständen angehörender, ca, 35 jähriger Mann lässt sich, nachdem er sich bis aufs Hemd enkleidet hat, von der Prostituirten die Details, wie eine Henne geschlachtet wird und wie deren Blut floss, schildern. Nachdem Erection einge- treten ist, übt er den Coitus aus. Hier handelt es sich um einen symbolischen Sadismus, und ist diesem Falle bereits mehr krimina- listische Bedeutung beizumessen, weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nur die noch vorhandene moralische Widerstandskraft die per- verse Geschlechtsempfindung so weit niederringt, dass sie sich vor- läufig nur in der geschilderten symbolischen Ausdrucksform äussert. Mit der Schwächung der moralischen Widerstandskraft kann die per- verse Geschlechtsempfindung in Handlungen sich äussern, welche mit dem Strafgesetze in Collision gerathen, wie Verletzung, ja selbst Tödtung der Prostituirten. —
Eine Prostituirte wird seit zwei Jahren fast wöchentlich von einem Manne besucht, welcher den gebildeten Ständen angehört und ca, 26 Jahre alt ist. Derselbe entkleidet sich nackt, lässt sich sodann von der vollkommen bekleideten Prostituirten an einen Tisch fesseln und mit einer Hundepeitsche züchtigen, wobei er wiederholt ruft: „Ich bin dein Sklave, du bist meine Herrin !u Die Züchtigung er- reicht mit dem Eintritte der Ejaculation ihr Ende. Dies ist ein Fall des Masochismus, wo der Proccdur ein Coitus weder vorausgeht noch nachfolgt. In der erduldeten Züchtigung erschöpft sich die sexuelle Befriedigung. —
Eine Prostituirte wird seit zwei Jahren, allmonatlich an mehreren auf einander folgenden Tagen von einem ca. 40 Jahre alten, gebil- deten Manne, anscheinend Russe, besucht. Sie muss ihn würgen, ohrfeigen, ihm in die Brustwarzen zwicken und in die Mundhöhle spucken. Er ist während der etwa 10 Minuten währenden Procedur
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*ehr aufgeregt; es tritt schliesslich, ohne Coitus, Ejakulation ein. Hierauf entfernt sich der Mann in anscheinend sehr deprimirter Stimmung. —
Ein ca. 45 jähriger Mann, Kaufmann, übt durch immissio penis in anum der Prostituirten die den Coitus zu ersetzende Handlung aus. Hier haben wir es vermuthlich mit einem ursprünglich sexuell normal veranlagten Individuum zu thun, dessen Potenz jedoch durch Ueber- sättigung im normalen Geschlechtsverkehr gesunken ist und der seiner libido durch abnorme Reize Befriedigung zu verschaffen sucht Bemerkt uiU8s allerdings hier werden, dass eine Befriedigung des Geschlechts- triebes durch den Coitus inter mammas oder in anum nicht immer den Scbluss rechtfertigt, dass der fragliche Mann ein Wüstling sei, viel- mehr liegt den geschilderten Vorgängen oft nur Syphilidophobie zu Grunde. Endlich ist vielleicht selten die sexuelle Ausschreitung er- wähnter Art lediglich auf einen durch Trunkenheit veranlassten Ueber- muth zurückzuführen. —
Eine bezüglich ihrer Mittheilungen als verlässlich erkannte Pro- stituirte, welche selbst 32 Jahre alt ist, erzählt, dass auf 10 ihrer Be- suche mindestens 3 entfallen, welche sich flagelliren lassen. Ein Theil derselben übt nach erfolgter Flagellation den Coitus aus, die Anderen begnügen sich mit der blossen Misshandlung. Die fraglichen Individuen sind zumeist jüngere, gebildete I^ute. Wie häufig diese Form perversen geschlechtlichen Handelns ist, beweist die von mir gemachte Beobachtung, dass fast jede Prostituirte eine Ruthe besitzt, um masochistisch belastete Männer zu flagelliren. —
Folgender Fall illustrirt das seltene Vorkommen beider, anscheinend entgegengesetzter Perversionen — des Sadismus und des Masochis- mus — bei einem und demselben Individuum. Ein Fabrikant, ca. 37 Jahre alt, ist seit 9 Jahren Gast einer und derselben Prosti- tairten. Anfangs äusserte sich bei dem Manne die perverse Anlage nur darin, dass die Prostituirte sich mit der von ihm mitgebrachten Seidenwäsche bekleiden musste und er ihr sodann den Fuss küsste. Nach einigen Monaten steigerte sich die Perversion, und der Mann verlangte, dass er gefesselt und gegeisselt werde. Später brachte er eine Hundepeitsche, mit welcher ihn die Prostituirte züchtigen musste. Manchmal äusserte er auch sadistische Anwandlungen, indem er die Prostituirte auf das Bett warf und in sichtbar grösster Erregung sie
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I. Baimgaktei»
zu schlagen versuchte. Sie musste oft ihre Mitbewohnerinnen zu Hilfe rufen, um aus der ihr Gefahr drohenden Situation befreit zu werden. Immerhin war jedoch die masochistische Veranlagung die vorherrschende, die sadistische nur eine gelegentlich hervortretende. Dieses Beispiel illustrirt den von Krafft-Ebing hervorgehobenen innigen Zusammenhang beider anscheinend entgegengesetzter Per- versionen. Hiernach stellen sich Sadismus und Masochismus eigent- lich nur als die Avers- bezw. Reversseite einer und derselben perversen Triebempfindung dar. Ich schliesse mich daher auch der psycholo- gisch geistvoll begründeten Ansicht Krafft-Ebing's an, wonach mit der Erklärung des Wesens der einen Perversion auch die Er- klärung des Wesens der anderen Perversion von selbst gegeben er- scheint Das letztangeführte Beispiel ist deshalb von besonderem kriminalistischem Interesse, weil es einen wichtigen Fingerzeig giebt, dass beim Versuche der Aufhellung eines, auf erwiesen sadistischem Motive beruhenden Verbrechens nicht bloss nach Männern mit sadisti- scher Veranlagung geforscht werden darf, sondern dass auch, aller- dings erst in zweiter Linie, die Nachforschungen sich auf solche In- dividuen zu erstrecken haben werden, deren perverse Veranlagung vorzugsweise nach der Richtung des Masochismus hin sich äussert. Insofern, dass accidentiell neben der masoch istischen Veranlagung auch eine sadistische einhergehen kann, kommt demnach auch dem Masochismus eine kriminalistische Bedeutung zu.
Wie ich bereits oben erwähnt habe, tritt die masochistische Neigung viel häufiger und in den verschiedensten Formen auf, seltener der Sadismus und am seltensten der sogen. Fetischismus. Manchmal treten auch diese Perversionen in Verbindung mit conträrer Sexual - empfindung auf. Von zahlreichen Prostituirten wird übereinstimmend geschildert, dass die meisten ihrer perversen Besucher sich in sicht- lich deprimirter Stimmung wortlos entfernen, während sie vor und während der perversen Acte sehr lebhaft und redselig seien.
In einem mir bekannten Falle wurde eine Prostituirte 2 Jahre hindurch von einem ca. 33jährigen Manne in Intervallen von 3 bis 4 Wochen besucht. Beide legten sich, völlig entkleidet, nieder und der Mann beschränkte sieh darauf, die Körpertheile des Mädchens zu berühren. Eines Tages musste das Mädchen einen 1 5 jährigen Knaben herbeischaffen. Der völlig entkleidete Knabe musste sich zwischen den nackten Mann und die nackte Prostituirte legen, worauf Beide mit dem Gliede des Kindes spielten. Schliesslich nahm der Mann das Glied des Knaben in den Mund, indem er gleichzeitig mit den Händen die Brüste der Prostituirten betastete.
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Eine nicht selten vorkommende Erscheinung ist, dass der die Frostituirte besuchende Mann sich darauf beschränkt, aus einem Ver- stecke dem mit einem anderen Manne verübten Coitus zuzusehen oder aber Zeuge zu sein, wie zwei Frostituirte widernatürliche Un- zucht treiben in der Weise, dass ein Mädchen den Geschlechtsthcil des anderen mit der Zunge leckt Nicht selten befriedigt sich der dem Acte zusehende Mann durch Onanie. Auch kommt es wieder- holt vor, dass der Mann selbst dadurch seine Wollast befriedigt, dass er die Schamtheile der Prostituirten mit der Zunge leckt. Eine Kupplerin hatte einen künstlichen Penis in ihrem Hause, mittelst welchen die Prostituirte, denselben um ihren Leib schnallend, mit einer anderen Prostituirten den männlichen Coitus nachahmte. Dem Acte sah der hiermit seine Lust befriedigende Mann zu. In den zu- letzt angeführten Fällen handelt es sich zweifellos zumeist nicht um pervers veranlagte Individuen, sondern um Wüstlinge, welche, in Folge Ausschweifung ihrer Potenz verlustig geworden, auf absonderliche Art ihrem Geschlechtstriebe Befriedigung zu verschaffen versuchen.
Die mir bekannt gewordenen Fälle, welche ich oben gewisser- maassen nur typisch angeführt habe, erreichen die stattliche Anzahl von mehr als 500. Untersuchungen, welche ich bezüglich des Alters, Standes, der Religion und der Nationalität der, perverse Neigungen äussernden Männer angestellt habe, lassen keinen wissenschaftlich ver- werth baren Schluss zu auf das etwa häufigere Vorkommen der Per- version bei einer bestimmten Classe von Menschen, vielmehr betrachte ich es als feststehend, dass die auf pathologischen Bedingungen be- ruhenden perversen Geschlechtsempfindungen eine Unterscheidung be- züglich der Religion, Nationalität des Individuums nicht zulassen. Nur so viel haben die Untersuchungen ergeben, dass die Anzahl der, perverse Geschlechtsempfindungen äussernden Individuen eine sehr beträchtliche ist und dass mindestens der fünfte Theil der Besucher von Prostituirten auf solche Individuen entfällt. Bemerkenswerth ist endlich, dass diese Individuen in den meisten Fällen den gebildeten Stünden angehören, und mag dieser traurige Umstand in der durch die geistige Thätigkeit hervorgerufenen Steigerung der Nervosität be- gründet erscheinen.
So weit wir auch noch davon entfernt sein mögen, die Psyche eines Individuums mit abnormer vita sexualis vollständig erfasst zu haben, sind wir dennoch, besonders durch die gründlichen Arbeiten K rafft -Ebing's zu der wohl heute als wissenschaftlich sicher geltenden Einsicht gelangt, die erwähnten Erscheinungen als patho- logische Erscheinungen zu erkennen. Sowohl der Sadismus — ich
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I. BArVUAJtTES
folge hier der von Krafft-Ebing angewendeten Terminologie — als Association der Wollust mit Grausamkeit und activer Gewalttätig- keit, als auch der Masocbismus als Association der Wollust mit er- duldeter Grausamkeit und Gewalttätigkeit, und endlich der Fetischis- mus als Association der Wollust mit der Vorstellung einzelner Körper- theile oder Kleidungsstücke des Weibes, sind krankhafte Aeusserungen der Geschlechtsempfindung. Ich schliesse mich der Ansicht Krafft- Ebing's an, wonach — im Gegensatze zu der von Schrenck- Notzing geäusserten Meinung — bei der perversen Veranlagung des einzelnen Individuums der originäre Charakter und nicht das rein äusserliche, durch zufällige Ereignisse hervorgerufene occasionelle Moment zu betonen ist. Das occasionelle Moment ist lediglich im Stande, die bisher latente Perversion in die äussere Erscheinungs- form treten zu lassen. Einige Schriftsteller haben den Masocbismus und Sadismus als atavistischen Rückschlag zu erklären versucht, indem sie darauf hinwiesen, dass bei gewissen Thieren niedriger Gattung die Paarung anscheinend in dem Verzehren, d. i. in der Vernichtung des einen Thieres durch das andere bestünde. Wie Kraf ft-Ebing richtig hervorhebt, ist der Vorgang der Paarung niederer Lebewesen wissenschaftlich noch nicht genügend festgestellt, um in unzweifel- hafter Weise den Geschlechtsact der erwähnten Organismen einfach als eine Verzehrung des Individuums auffassen zu können. Die auf dieser, wissenschaftlich nicht feststehenden Basis gegründeten Hy- pothesen verlieren hierdurch an Werth. Wohl aber möchte ich — vielleicht nicht ganz unbegründet — die Ansicht theilen, dass der Sadismus, insofern sich in demselben das Verlangen nach Grausamkeit und activer Gewalttätigkeit äussert, aller- dings atavistischen Charakters und dass lediglich die Verbindung dieses Verlangens mit Gefühlen sexueller Lust pathologischer Natur ist. Mit anderen Worten: Die Culturgeschichte aller Völker zeigt uns, dass der Hang zur VerÜbung von Grausamkeiten ein dem Natur- menschen innewohnender Drang ist, welcher mit wachsender Cultur immer mehr durch stärker hervortretende, Widerstand leistende sitt- liche Motive in den Hintergrund geschoben wird und schliesslich förm- lich unter der Bewusstseinsschwelle verschwindet und nur bei Störungen des Nervensystems hervorbricht. Die Zerstörungswuth der Kinder, die Lust ungebildeter Leute, Thiere zu quälen, die Mordlust im Kriege, die Lust der Stierkämpfer, das Verlangen, Hinrichtungen beizuwohnen, sogen. Schauerromane zu lesen, das sich äussernde Ver- gnügen, waghalsigen Productionen von Artisten zuzuschauen u.dergl.m. sind auf den erwähnten atavistischen Trieb zurückzuführen. Die im
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Streicheln der Wangen, Zwicken und scherzhaften Schlagen der Kinder, sowie Drücken der Hände sich täglich äussernden Formen unserer Liebe und Freundschaft sind vielleicht nichts Anderes, als rudimentäre Aeusserungsformen des erwähnten in uns schlummern- den, uns nicht mehr bewussten Triebes. Bei neuropathischen Indi- viduen assoeiirt sich dieser Trieb mit wollüstigen Vorstellungen. Diese Association begründet dann die pathologische Perversion.
Zwei Fälle seien hier angeführt, in welchen einerseits die Zer- stürungswuth , andererseits der Drang, sich unterzuordnen, ohne nachweisbare Beziehung zur Geschlechtsempfindung hervortritt:
Ein 16 jähriger Lehrling hatte Wochen hindurch die Behörde dadurch in Athem gehalten, dass er die Kleider vorübergehender Passanten, gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechtes, durch Bespritzen mit einer ätzenden Säure beschädigte. Er wurde eruirt und gab als Motiv seiner Handlungsweise das Gefühl der maasslosen Freude an, welches er bei Beschädigung der Kleider empfinde. Er stellte die Existenz irgend welcher mit dem Geschlechts- triebe in Verbindung stehender wollüstiger Gefühle bei Begehung der erwähnten Delicte in Abrede, und es konnte auch eine solche Asso- ciation nicht constatirt werden.
In einem anderen Falle hatte ein Hoehschüler Knaben ange- balten, ihnen mit einer Bürste, welche er bei sich trug, die Schuhe geputzt und sodann die geputzten Schuhe geküsst. Seine vita sexualis wies nichts Abnormes auf. Er selbst bezeichnete den unwidersteh- lichen Drang, untergeordnete Dienste zu verrichten als Motiv seiner Handlungsweise. Beziehungen seines Vergehens zu seinem Geschlechts- leben leugnete er. Der Unglückliche war bereits einmal in einer Irrenanstalt.
Wenn wir nun versuchen wollen, die für den Kriminalisten wich- tigen Gesichtspunkte hervorzuheben, müssen wir zunächst feststellen:
1. Deutet das uns vorliegende Verbrechen, mit Rücksicht auf die Art der VerÜbung oder mit Bezug auf den Mangel eines vernünftigen Motive», auf Merkmale, welche auf eine geschlechtliche Verirrung des Thäters schliessen lassen?
2. Ist diese geschlechtliche Verirrung pathologischer Natur oder deutet sie lediglich auf die Handlung eines Wüstlings hin, oder — um mich der Kr äfft- Ebing'schen Terminologie zu bedienen, begründet das Handeln des Thäters eine Perversion (das ist Ausfluss der krank- haften Veranlagung) oder eine Perversität (verbrecherisches Handeln)?
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I. Baltig arten
Die stärkste Ausdrucksform des Sadismus äussert sich in der Tödtung des weiblichen Individuums, in dem sogenannten Lust- morde. Die äusserlichen Merkmale des Lustmordes bestehen zumeist darin, dass Körpertheile, und zwar vorzugsweise die Geschlechtstheile und die mit diesen zusammenhängenden Organe der getödteten Pereon herausgeschnitten oder herausgerissen oder Körperhöhlen geöffnet wurden oder auch einzelne Körpertheile überhaupt fehlen. Zuweilen kommt es auch vor, dass der Thäter gewisse, an sich gering- werthige Kleidungsstücke, wie Hemd, Strümpfe u. dgL, geraubt hat Diese Gegenstände haben für den Thäter zweifellos fetischi- stische Bedeutung. Aus diesen äusserlichen Merkmalen allein wird jedoch noch nicht auf einen Lustmord geschlossen werden dürfen, vielmehr wird die Möglichkeit ins Auge gefasst werden müssen, ob nicht etwa ein Mord aus Aberglauben verübt worden ist So hebt Gross in seinem „Handbuch für Untersuchungsrichter11, sowie in seinem jüngst erschienenen Buche „Die Erforschung des Sachverhaltes strafbarer Handlungen, endlich in seiner Abhandlung „Psychopathischer Aberglaubenu (Bd. IX dieses Archivs S. 253) mit Recht hervor, da±>s in vielen mysteriös erscheinenden Fällen, in welchen das Motiv des Verbrechens nicht erklärbar erscheint, sowie insbesondere auch die Morde, welche prima facie als Lustmorde erscheinen, der That in Wahrheit ein Aberglaube des Thäters zu Grunde liege. Erst wenn die Nachforschungen nach dieser letzteren Richtung hin nichts ergeben, wird die Annahme eines Lustmordes berechtigt er- scheinen. Oft wird auch das Augenmerk darauf zu lenken sein, ob nicht etwa lediglich deshalb ein Mord verübt worden ist, damit der Thäter sich des Zeugen der von ihm verübten Nothzucht oder Schändung entledige. Bemerkenswerth ist übrigens, dass der Lust- mord durchaus nicht zur Voraussetzung hat, dass an der Getödteten ein Stuprum verübt oder zu verüben versucht worden wäre. Ist der Lustmord an einer Prostituirten verübt worden, werden ein- gehendste Umfragen bei den Prostituirten nach dem Charakter ihrer Besucher erfolgen müssen wobei nicht bloss nach Individuen mit ausgesprochen sadistischer oder masochistischer Veranlagung, sondern auch nach solchen Personen, die nur andeutungsweise sadistische Anwandlungen zeigten, eifrigst zu forschen sein wird. Wichtig ist auch die Erkenntniss, dass der eigentliche Lustmord immer nur von einem Thäter verübt wird. Wo demnach die Nachforschungen mit Sicherheit auf Complicen hinweisen, ist die Annahme eines Lust- mordes eine irrige und müssen andere Motive für die That gefunden werden. —
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Vor 4 Jahren wurde in Wien eine 41 Jahre alte Prostituirte früh in ihrem Cabinete ermordet aufgefunden. Bauchhöhle und Brust sind mit einem scharfen Instrumente geöffnet worden, die Leber war herausgerissen und lag neben der Leiche, auf welch7 letztere abgeschnittene Haare der Ermordeten gestreut worden waren. Geraubt wurden die Schuhe, Strümpfe und das Hemd der Ermordeten. Der Verdacht lenkte sich gegen ein geschlechtlich pervers veranlagtes Individuum, doch führten die vollkommen sachlich gepflogenen Nach- forschungen nicht zur Eruirung des Thäters. —
Es sei hier noch einiger, mit der Geschlechtsempfindung in Ver- bindung stehender strafbarer Handlungen gedacht, deren Object aller- dings, der Natur der Sache nach, nicht die Prostituirte bildet In den fallen von Nothzucht und Schändung wird es besonders wichtig er- scheinen, sich nicht auf die schablonenhafte Feststellung des sub- jectiven und objectiven Thatbestandes zu beschränken, sondern es wird unter allen Umständen eine eingehende, gerichtsärzliche Unter- suchung des Geisteszustandes des Thäters, sowie eine sorgfältige Prüfung bezüglich etwa vorhandener sexueller Perversion stattfinden müssen. Diese Prüfung ist um so wichtiger, als die beiden erwähnten Delicte keineswegs pathologische Bedingungen zur Voraussetzung haben, sondern oft ihre Erklärung finden in einer durch Alkoholmiss- brauch gesteigerten Sinnlichkeit oder in einer durch die concreten Umstände verursachten langen Enthaltsamkeit vom normalen Ge- schlechtsverkehre oder endlich in einer Uebersättigung in diesem Ver- kehre. Auch ist es nicht selten, dass Schändungen von Wüstlingen verübt werden, ohne dass von einer krankhaften Veranlagung des Thäters gesprochen werden könnte. Oft wird allerdings schon die Art der Begehung des Delictes, die Häufigkeit der einzelnen Sctiän- dungsacte, die wiederholte Rückfälligkeit trotz vorausgegangener Be- strafung, die Verübung des Delictes auf offener Strasse, vor Schul- gebäuden, trotz grosser Gefahr, entdeckt zu werden, der Mangel jeder Schlauheit, den Schluss auf das Vorhandensein pathologischer Be- dingungen gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierher gehören auch jene unglücklichen Geschöpfe, welche in geradezu läppischer Weise, z. B. durch Reiben ihres Gliedes an vorübergehenden weiblichen Per- sonen — sogenannte Frotteure — oder durch blosses Entblössen ihres Schamtheiles — sogenannte Exhibitionisten — , die geschlechtliche libido befriedigen. So wurde einmal ein Mann angehalten, welcher beim Stiegenaufgange einer Mädchenschule auf die die Schule ver- lassenden Mädchen mit entblösstem Gliede wartete, ohne die Mädchen anzusprechen oder sonstwie zu belästigen.
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I. Ii Al'MG ARTEN
Zwei mir bekannte Schändungsfälle mögen hier angeführt werden Dieselben erscheinen nicht bloss durch ihr seltenes Vorkommen, sondern auch dadurch merkwürdig, dass in den Kindern, welche geschändet worden sind, durch die Schändung die latente Geschlechtserapfindung. welche Krafft-Ebing mit Paradoxia sexualis bezeichnet, erst ge- weckt worden ist:
Eine Arbeitersgattin bemerkte, dass das Glied ihres zweijährigen Söhnchens auffallend geröthet und entzündet war. Sie verniuthete, dass das Kind von einem Hausgenossen geschändet worden sei, und erstattete die Anzeige. Die Erhebungen ergaben das überraschende Resultat, dass das Kind von seiner S jährigen Halbschwester durch immissio penis in den Mund und Saugen am Penis wiederholt ge- schändet worden ist. Aus den Angaben des Mädchens erhellte, dass das Mädchen zu der ungeheuerlichen Perversität von einem unwider- stehlichen Drange getrieben worden sei. Es war ausser der Ehe ge- boren worden und befand sich zur Zeit der Verehelichung der Mutter bei seinem natürlichen Vater in Pflege. Dieser hat das Kind schänd- lich missbraucht, indem er entweder dessen Hand zum Onaniren be- nutzte oder aber sein Glied in den Mund des Kindes steckte, welches daran bis zum Eintritte der Ejaculation saugen musste. Dieses Vor- gehen des im Laufe des Gerichtsverfahrens durchaus nicht als patho- logisch belastet erklärten Lüstlings hat zweifellos die im Kinde ah origine schlummernde perverse Geschlechtserapfindung ins Leben ge- rufen. Das Mädchen wurde später, trotz mehrjähriger Anhaltung in einer Besserungsanstalt, — Prostituirte.
In einem anderen Falle wurde ein 7 jähriges Mädchen von ihrem 21 Jahre alten, syphilitischen Bruder genothzüchtet. Das Kind hat männliche Altersgenossen in den Abort gelockt und dort coitusähn- liche Handlungen zu verüben versucht. Dein sittenverderbenden Treiben des Mädchens wurde Einhalt gethan, als es, mit arger Sy- philis behaftet, in ein Krankenhaus abgegeben werden musste. So oft dem Kinde im Spitale die Schamtheile gereinigt wurden, fühlte es eine heftige libido. Diese äusserte es im Spitale in unbewachten Momenten in der Weise, dass es, im Bette liegend, die den Coitus begleitenden Körperbewegungen imitirte und hierbei mit dem Aus- drucke höchster Wollust rief: „So hat es der M. (Name eines männ- lichen Spielkameraden) gemacht." Auch dieses Kind ergab sich mit Erreichung des entsprechenden Alters der Prostitution.
Dass Verletzungen des Körpers oder Beschädigungen fremden Eigenthumes, sowie Diebstahl und Raub manchmal eine perverse Gcschlechtsempfindung zur Grundlage haben, ist bereits oben erwähnt
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worden und ergeben sich die für die Nachforschungen wichtigen Gesichtspunkte aus dem Gesagten. Insbesondere wird beim Diebstahle oder Raube dann die Vermuthung für eine perverse Geschlechts- empfindung bestehen, wenn der Thäter immer gleichartige Gegen stände, z. B. Taschentücher, Schuhe, Damenhandschuhe unter gleichen äusseren Begleitumständen stiehlt oder raubt und ein gewinnsüchtiges Motiv der Handlungsweise ausgeschlossen erscheint. Viele Fälle der sogenannten Kleptomanie finden in der perversen Geschlechtsenipfin- dung des Tbätere ihre Erklärung. —
Noch eine häufig vorkommende Erscheinung sei hier angeführt : Während nach deutschem Strafgesetze nur die Päderastie strafbar erscheint, ist nach dem geltenden österreichischen Strafgesetze auch die Tribadie (amor lesbicus) strafbar. Diesem letzterwähnten Laster begegnen wir bei den Prostituirten sehr häufig und werden solche Prostituirte in Wien von den übrigen Dirnen „warme Schwestern" genannt und tief verachtet Das Vorhandensein einzelner psychopa- thischer Individuen unter den Prostituirten, der häufige Verkehr fast ausnahmslos aller Prostituirter mit perversen Männern, mag das nicht seltene Vorkommen des Lasters unter den Prostituirten begreiflich erscheinen lassen. De lege ferenda möchte ich mich der Ansicht anschliessen, welche sowohl Tribadie als auch Päderastie nur dann als strafbar gelten lassen will, wenn die öffentliche Sittlichkeit ver- letzt erscheint Speciell gegen die Strafbarkeit der Päderastie sprechen gewichtige kriminalpolitische Gründe. Die grosse Anzahl von Männern mit conträrer Sexualempfindung hat zur Folge, dass in jeder Gross- stadt moralisch depravirte Individuen sich finden, welche ihren aus- schliesslichen Erwerb in dem sich Anbieten an Urninge suchen. Diese gefährlichen Individuen üben nicht selten Erpressungen an dem Ur- ning aus, wodurch dieser entweder finanziell zu Grunde gerichtet oder aber zum Selbstmorde getrieben wird. Es bilden sich förmliche Erpresserbanden, welche ihren Opfern in der Nähe von Pissoirs oder in Parkanlagen auflauern; einer der Burschen lockt den Urning an sich, worauf der zweite Complice plötzlich auftaucht und — schein- bar Beiden — mit der Anzeige droht und von der Verwirklichung seiner Drohung erst ablässt, nachdem er vom Urning den erpressten Geldbetrag erhalten hat. Schon behufs Beseitigung dieser gemein- gefährlichen Chantage wäre eine Streichung des Verbrechens der Päderastie aus dem Strafgesetze zu wünschen. Ueber die Ausbreitung den Urningthums wird man sich wohl einige Vorstellung machen können, wenn man erfährt, dass in Wien bis vor wenigen Jahren in einem bekannten grossen Tanzsaale alljährlich ein Ball abgehalten
Arehir ür Kriminalanthroplogie. XL 3
34 I. Baumoabtes, Die Beziehungen der Prostitution zum Verbrochen.
worden ist, welcher fast ausschliesslich von, theils in Männer-, theils in Frauenkleidung erschienenen Urningen besucht war. Die als Frauen verkleideten Urninge vermochten durch ihr weibisches Aussehen und Benehmen das wachsamste Auge zu tauschen.
Der Mangel einer verlfisslichen Statistik, sowie die Schwierigkeit der Beobachtung der einzelnen Fälle verhinderte es bisher, auf dem in vorstehenden Zeilen berührten Gebiete zu wissenschaftlich fest- stehenden Resultaten zu gelangen; immerhin enthalten jedoch obige Schilderungen einige nicht unwesentliche Anhaltspunkte, welche der weiteren wissenschaftlichen Forschung würdig erscheinen und auch vom praktischen Standpunkte aus für den Kriminalisten von grösster Wichtigkeit sind.
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II
Psychiatrißclie Gutachten. I.
Von
Ernst Schult ze.
Klinische, diagnostische, therapeutische Erörterungen werden viel- fach in der Form von Vorträgen veröffentlicht; und letzthin ist man dazu übergegangen, den heutigen Stand der klinischen Medicin in einem gross angelegten Sammelwerk in der gleichen Form dar- zustellen.
Das hat seinen guten Grund; eine derartige Arbeit liest sich besser, angenehmer, auch schneller, als die streng wissenschaftliche Abhandlung in ihrer starren Form, und das lebendige Wort des Redners wird so am besten ersetzt, soweit es überhaupt bei der Benutzung der todten Buchstaben möglich ist
Es hätte nun sicherlich sehr nahe gelegen, auch gerichtlich-medi- cinische, insbesondere psychiatrische Gutachten in gleichem Gewände mitzutheilen.
Gerade der Umstand, dass viele strafrechtliche Gutachten persön- lich von dem Sachverständigen vor den Schranken des Gerichts ver- treten werden, hätte dazu auffordern müssen. Meines Wissens ist es aber bisher wenig oder gar nicht geschehen; an Gelegenheit dazu hätte es nicht gefehlt. Denn darüber, dass nicht hinreichend Gutachten weiteren Kreisen zugänglich gemacht werden, darf in unserer publica- tionslustigen Zeit wirklich nicht geklagt werden.
Aber diese Gutachten entsprechen in der Form der Wiedergabe meist dem schriftlichen Gutachten; der Leser muss sich erst durch eine mehr oder minder ausführliche Geschichtserzählung und die eige- nen Beobachtungen des Gutachters hindurchwinden, um dann schliess- lich zum endgültigen Gutachten zu gelangen. Dieses pflegt aber doch am meisten zu interessiren, weniger vielleicht, weil es eine klinische Würdigung des Befundes giebt — hie und da begegnet man sogar der Ansicht, der Gutachter brauche dem Richter keine bestimmte
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Diagnose zu stellen — , als vielmehr, weil es die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter rechtlicher Begriffe nachweist. Wieder- holungen werden sich bei der Erstattung des schriftlichen Gutachtens nicht umgehen lassen.
Ohne sie kann es vielmehr nicht hergehen, wenn die Forderung strenge durchgeführt wird, dass in dem den Befund enthaltenden Theile die eigenen Beobachtungen des Gutachters ohne jedes Urtheil seinerseits wiedergegeben werden, während die kritische Verarbeitung erst im eigentlichen Gutachten erfolgt.
Diese Wiederholungen werden sich in dem mündlichen Gut- achten leichter vermeiden lassen, 6chon deshalb, weil es eine freiere Form der Darstellung zulässt Nichtsdestoweniger wird und kann es oft genug nicht kurz ausfallen. Die Kenntniss des bei den Acten liegenden, bereits früher erstatteten Gutachtens därf bei dem Gericht nicht unbedingt vorausgesetzt werden. Das mündliche Verfahren ist es vor Allem, das die richterliche Entscheidung anbahnen soll.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung sind vielleicht neue Zeugenaussagen aufgetaucht, mit denen auch der Gutachter sich sofort abfinden muss; oder aber es werden durch die Richter Fragen an- geschnitten, die bisher noch nicht berührt sind. Schliesslich wird der (lutachter die eigentliche Beweisführung breiter anlegen, als er es in seinem schriftlichen Gutachten gethan hat; er wird sich unter steter Berücksichtigung des im Laufe der Verhandlung zu Tage geförderten Materials mehr in Detailmalerei einlassen dürfen und seine Aus- führungen mit dem Hinweis auf andere ähnliche Beobachtungen, unter Bezugnahme auf actuelle Ereignisse, belegen.
Wenn aber auch wirklich so geartete Gutachten für den Medi- ciner zu lang gerathen erscheinen, für den Richter werden sie es kaum sein, der nach Aufklärung verlangt, zumal wenn ihm psychia- trische Probleme früher fremd waren; und wenn schon der Jurist einer Belehrung sich nicht unzugänglich erweist, so wird deren in noch höherem Grade der Geschworene bedürfen.
Diese Erwägungen waren es, die mich veranlassten, in Folgen- dem in dieser Zeitschrift Gutachten zu publiciren, die mir von einigem Interesse zu sein scheinen, und zwar so, wie ich sie etwa mündlich in der Verhandlung vertreten habe. Eine möglichst kurz gehaltene Geschichtserzählung ist zur Orientirung für den Leser vorausgeschickt.
1.
Der 22 Jahre alte Musketier K. verliess am 12. Jan. 1902 Nach- mittags die Kaserne seiner Garnison G. und stellte sich erst am
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Psychiatrische Gutachten.
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27. Jan. freiwillig der Polizeibehörde in Z., von derer nach 6. trans- portirt wurde. Am 1 3. Jan. hatte man seine sämmtlichen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke im Volksgarten in G. gefunden.
Bei seiner Vernehmung gab K. an, er habe sich in trunkenen» Zustande von der Truppe entfernt; wenn er angetrunken sei, und auch sonst wohl, sei er nicht ganz richtig im Kopfe. Seine Mutter sei in einer Irrenanstalt Er habe 1897 bei einer Schlägerei einen Schlag mit einem Selterswasserglas auf den Hinterkopf erhalten und habe dar- nach 3 — 4 Wochen im Krankenhause gelegen. Letztere Angabe konnte durch Erkundigungen nicht bestätigt werden; ebensowenig Hess sich durch die von ihm angegebenen Zeugen feststellen, dass er früher Zeichen von Geistesstörung geboten oder zeitweilig verkehrte Arbeiten gemacht habe. Auch bei der Truppe sind Zeichen von Geistesschwäche an ihm nicht bemerkt worden. Dagegen wurde ermittelt, dass seine Mutter sich seit 12. Febr. 1S89 in der Irrenpflege -Anstalt X. wegen hallucinatorischer Verrücktheit befindet.
Bei der Verhandlung des Gerichts am 18. Febr. gab K. an, seit der Verletzung habe er Momente, in denen er nicht mehr wisse, was er thue ; in einem solchen Zustande sei er weggelaufen. Da K. zudem auf das Gericht den Eindruck eines Geisteskranken machte, so wurde die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt, und K. dem Garnisonlazareth zur Beobachtung auf seinen Geisteszustand überwiesen. Unter dem 29. April beantragte der Vertheidiger von K. mit Erfolg dessen üeber- fdhrung in eine Irrenanstalt zum Zwecke der Beobachtung, entsprechend dem militärärztlichen Gutachten.
In diesem wurde hervorgehoben, dass K. im Garnisonlazareth dauernd eine etwas deprimirte Stimmung aufwies; leidenschaftliche Ausbrüche hätten nicht stattgefunden. Auf die Eindrücke der Aussen- welt reagire er langsam; seine Vorstellung erscheine verlangsamt; der Drang zum Handeln sei herabgesetzt
K. ist wegen Bettelei einmal mit 3 Tagen, dann mit 3 Wochen Haft bestraft, sodann wegen Landstreicherei mit 6 Wochen Haft und wegen Körperverletzung mit 2 Monaten Gefängnis».
Gutachten.
M. II. ! Dass die Frage der Zurechnungsfälligkeit überhaupt bei der vorliegenden Strafsache auftauchte, daran sind meines Erachtens zwei Momente Schuld, einmal die Angabe K.% dass er von der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nichts wisse, und dann der persönliche Eindruck, den K. bei der vorigen Verhandlung auf das Gericht gemacht hat.
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II. SCHILTZE
Aus praktischen Rücksichten erscheint es mir rathsamer, bei der Erstattung des Gutachtens von dem an erster Stelle erwähnten Um- stände auszugehen; auf das zweite Moment werde ich zu gegebener Zeit noch zu sprechen kommen.
Wenn uns ein Individuum angiebt, es habe keine Erinnerung mehr an bestimmte Erlebnisse, so sprechen wir Aerzte kurz von Am- nesie; diesen Ausdruck wollen wir auch hier gebrauchen, um eine gegenseitige Verständigung möglichst zu erleichtern.
Ich brauche Ihnen kaum zu versichern, dass die Angabe des Vorliegens einer Amnesie ein rein subjectives Symptom ist, d. h. ein Zeichen, welches willkürlich zu jeder beliebigen Zeit von Jedem pro- ducirt werden kann. Die Amnesie an sich lässt sich in objectiver Weise nicht feststellen, ich meine, in einer solchen Weise, dass auf die Beweisführung, ob eine Amnesie wirklich vorliegt oder nicht, die betreffende Person ohne jeden Einfluss ist Es ist aber selbstver- ständlich , dass wir dem Individuum, das sich keine Lüge zu Schul- den kommen lässt, von vornherein mehr Glauben beimessen werden hinsichtlich seiner Angabe, es leide an Zuständen mit nachfolgender Amnesie, als dem, welches sich immerzu in Widersprüche verwickelt.
Nach den Acten macht K., wie ich offen zugebe, einen höchst unglaubwürdigen Eindruck. Um nun den wichtigsten Grund gleich hervorzuheben, so hatte seine Angabe, dass er im Jahre 1897 im Krankenhause wegen einer Schädelverletzung 4 Wochen gelegen habe, durch Nachfrage an der betreffenden Stelle nicht im Geringsten bestä- tigt werden können. Eine gewisse Voreingenommenheit gegen K. er- scheint daher schon berechtigt.
Uns gab K. später an, er sei nicht 1897, sondern 1899 im Kranken- hause behandelt worden; in der That wurde uns von dort aus be- stätigt, dass er zu der von ihm angegebenen Zeit dort verpflegt wurde wegen einer Kopfverletzung, vielleicht auch wegen einer Schädelver- letzung behandelt worden sei. Dass er bei einer früheren Verneh- mung ein falsches Datum angab, das darf man ihm nicht nachtragen aus Gründen, die ich nachher noch berühren werde.
Ebenso wenig vermag aber auch der Umstand zu seinen Un- gunsten zu sprechen, dass die von K. angeführten Schutzzeugen nur wenig über geistige Anomalien bei ihm zu berichten wissen. Zum Theil erklärt sich das dadurch, dass K. nur kurze Zeit bei ihnen in Stellung war, zu kurz, als dass es zu einer Kenntnissnahme seiner geistigen Persönlichkeit gekommen wäre; sodann ist aber darauf hin- zuweisen, dass die bei K. vorliegenden, übrigens nur vorübergehenden: Störungen derart sind, dass sie nicht Jedermann ohne Weiteres er-
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Psychiatrische Gutachten.
kennen kann; dazu bedarf es, ich will nicht gerade sagen, einer psychiatrischen Kenntniss, aber doch einer gewissen psychologischen Schulung und einer nicht gewöhnlichen Beobachtungsgabe. Aber selbst wenn solche Beobachtungen gemacht sind, bedarf es weiterhin einer Routine und Fachkenntnis«, um bei der Zeugenvernehmung das Resultat dieser Beobachtungen ermitteln zu können. Das erklärt denn auch hinreichend, warum der Fachmann bei der Unterhaltung mit dem angeblich kranken Individuum, sowie durch persönliche Ver- nehmung der Zeugen unendlich viel mehr erfährt als der Laie.
Der ungünstige Eindruck, den K. auf Jeden macht, der seine Strafacten durchliest, darf also durchaus nicht maassgebend sein, und daraus ergiebt sich, dass der Inhalt der Acten hinsichtlich des Nach- weises der Glaubwürdigkeit von K. nur mit Vorsicht zu verwerthen ist
Ich habe mich sehr viel und eingehend mit K. unterhalten; aber auch nicht einmal habe ich feststellen können, dass er mir die Un- wahrheit gesagt hätte oder dass er sich auch nur in wenn auch im- gewollte Widersprüche verwickelt hätte. Seine Angaben stimmten untereinander stets Uberein und entsprechen in jeder Richtung dem Inhalte der Acten. Er hat mir eine Reihe von Details aus seinem Leben erzählt, die ich, weil sie von nebensächlicher Bedeutung sind, dem schriftlichen Gutachten nicht einverleibt habe; aber heute, nach- dem inzwischen 6 Wochen verflossen sind, lässt er sich in genau der gleichen Weise wieder darüber aus. Uns berichtete er z. B. von zwei Ohnmachtsanfällen, die er beim Militär gehabt habe. Sie haben gehört, m. H., dass deren Schilderung seitens der zwei als Zeugen vernommenen Unterofficiere sich vollkommen mit der seinigen deckte.
Ich darf bei der Gelegenheit auf das weitere Ergebniss der Zeugen- aussagen hinweisen. K. erhält von allen Vorgesetzten das beste Zeug- niss; er ist der beste seines Ersatzes, wie verschiedene Zeugen über- einstimmend bekunden. Er war nach seiner eigenen Auslassung mit Lust und Liebe Soldat; beim Militär hat er sich bis heute keines Vergehens schuldig gemacht, abgesehen von diesem, das der heutigen Verhandlung zu Grunde liegt
Das spricht auch für seine Wahrheitsliebe; wir stehen seinen Angaben somit weit unbefangener gegenüber, als wenn wir hätten oach weisen können, dass er es mit der Wahrheit wenig genau nehme; das gilt dann aber auch für den vorliegenden Fall, wo K. Aeusserungen macht die ihn zu entlasten geeignet erscheinen.
Ich gebe zu, dass die bisherigen Erwägungen viel mehr juristischer als klinischer Art sind, aber sie schienen mir nothwendig, um meine Stellungnahme zu der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu begründen,
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II. 8<;hüi*tze
die gerade im vorliegenden Falle besonders wichtig ist; sodann er- scheinen sie mir auch deshalb berechtigt, weil sie sich auf meine eigenen Beobachtungen gründen und weil insbesondere auch vom rein ärztlichen Standpunkte aus betrachtet, die Angaben von K. durchaus glaubhaft sind; sie stimmen völlig mit den an andern, nicht kriminellen Fällen gemachten Beobachtungen überein.
üm aber auf die eigentliche Domäne des Sachverständigen zurück- zukommen, so giebt K. an, er habe für bestimmte Zeiten keine Er- innerung.
Trifft dies in Wirklichkeit zu, so kann man in erster Linie an- nehmen, dass es sich um eine eigenartige Bewusstseinsstörung zur kritischen Zeit gehandelt haben kann; in ihr hat die Beziehung der Persönlichkeit zu ihrer Umgebung eine derartige Lockerung erfahren, dass sie eine Reihe der verschiedensten, geordneten sowohl wie un- geordneten Handlungen begehen kann, ohne dass nachher eine klare Erinnerung möglich ist. Das Verhalten des Gedächtnisses kann da recht verschiedenartig sein. Früher nahm man gemeiniglich an, dass die Erinnerung für den ganzen Zeitraum völlig fehle, dass also aus dem Gedächtniss eine umschriebene Partie wie mit dem Locheisen scharf ausgestossen sei. So sehr damit auch die Begutachtung erleichtert wurde, so sehr war andrerseits der Simulation Vorschub geleistet Denn es ist einleuchtend, dass es sehr viel leichter ist, anzugeben, man habe etwa für einen bestimmten Tag gar keine Erinnerung, als zu behaupten, man habe für dies und das keine Erinnerung, und be- ständig bei dieser Behauptung, trotz aller Querfragen, zu bleiben.
K. weiss nach seiner Angabe nicht, wie er an dem fraglichen Abend von A., dem Vorort der Garnison G., nach G. gekommen ist; er erinnert sich nur dunkel, dass er im Laufe des Tages in einem Restaurant in einer grösseren Gesellschaft, von der er heute nur eine Person be- stimmt angeben kann, ein Glas Bier getrunken hat, und dass er am nächsten Tage in dem Bette eines Kameraden in dessen Privatwoh- nung erwachte. Für alles das, was dazwischen liegt, besteht bei ihm gar keine Erinnerung, so oft und so eindringlich man ihn auch befragt
Diese eigenartigen Zustände von Trübung oder Umdämmerung des Bewusstseins, die man kurz als Dämmerzustände bezeichnet, sind indess keine Krankheit für sich; sie sind vielmehr lediglich von symptomatischer Bedeutung und weisen auf ein Hirnleiden hin, von dem sie einen Theil bilden.
Am bekanntesten sind die Dämmerzustände der Epileptiker. Dass auch hier Epilepsie vorliegt, erscheint mir, um das gleich vorweg zu nehmen, nach meinen Beobachtungen das Wahrscheinlichste.
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Freilich typische epileptische Anfälle, die Krampfanfälle der Fall- süchtigen, die in ihrem jähen Einsetzen, ihrer elementaren Gewalt auch dem Laien wohlbekannt sind, sind bei K. nicht beobachtet; es läsat sich nicht nachweisen, dass er solche jemals gehabt hat.
Es wäre aber falsch, daraus nun den Schluss ziehen zu wollen, dass K. deshalb nicht Epileptiker sein kann; denn die Forschungen auf dem Gebiete der Epilepsie der letzten Jahrzehnte haben gelehrt, dass an die Stelle der epileptischen Anfälle andere Zustände, Äqui- valente, treten können, die den epileptischen Anfällen gleich werthig sind, die aber entweder die Störungen auf motorischem Gebiete — ich meine die Zuckungen — oder die Bewusstseinsstörung — ich meine die tiefe Benommenheit zur Zeit der epileptischen Anfälle, in denen die Kranken sich die schwersten Verletzungen zuziehen können, ohne das Geringste zu merken — mehr oder weniger vermissen lassen können. Diese Störungen, die das psychische oder somatische Gebiet betreffen können, haben mit jenen Krampfanfällen das geraeinsam, <\aa& sie ohne äusseren Anlass auftreten, dass sie sich des Oefteren wiederholen, dass sie mehr oder weniger schnell verlaufen. Dass sie aber den Krampfanfällen klinisch gleichwerthig sind, das erhellt daraus, dass diese Zustände sich vorwiegend oder fast nur bei Epi- leptikern finden, dass diese Störungen bei denselben Individuen in directer Abhängigkeit von Krampfanfällen sowohl wie unabhängig von ihnen auftreten können ; das beweist ferner die Beobachtung, dass Individuen, welche nur an Aeqnivalenten leiden, auf die Dauer die gleiche Veränderung der Persönlichkeit erfahren können, wie wir bei der typischen Epilepsie so oft zu beobachten in der läge sind; das beweist schliesslich auch der häufige Erfolg einer Behandlung, die der der Epilepsie gleicht
Es wäre sicherlich auffallend, wenn K. nur den einen Dämmer* zustand geboten hätte, der mit der Strafthat zusammenfällt, die ihrer Beurtlieilung, m. H. , untersteht Wäre dem wirklich so, so würde das ein peinlicher, fast verhängnissvoller Zufall sein.
Nun hat aber K. mir angegeben, dass er früher 2 mal ähnliches bei sich beobachtet habe.
Das eine Mal ist er, als er in L beschäftigt war, eines Sonnabends den ganzen Tag im Walde spazieren gegangen, ohne das geringste davon zu wissen. Er erinnert sich nur dunkel, dass er an dem fraglichen Abend müde und matt nach Hause kam. Seine Kennt- niss von der Wanderung im Walde verdankt er der Mittheilung eines Arbeitscollegen, der wegen einer Verletzung an der Hand feiern musste und ihm damals im Walde begegnete. Dass ein „Ausnahme-
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II. fXHULTZK
zustand", wie man solche Störungen auch nennt, wirklich vorgelegen hat, wird weiter dadurch wahrscheinlich gemacht, dass er an dem Tage sich nicht wie sonst die ihm zustehende Löhnung holte.
Eine zweite Begebenheit, die hier erwähnt zu werden verdient, spielte sich in Baden ab. Er erschien dort eines Tages wie gewöhnlich zur Arbeit und war aufs Höchste erstaunt, als ihm ohne Weiteres sein Meister die Thüre wies. Von ihm erfuhr er, was ihm bis dahin ganz fremd war, dass er am Tage vorher r Krach geschlagen44 habe, dass er mehr Lohn verlangt und, als ihm dies verweigert worden war, ge- kündigt habe. Er musste die Stellung aufgeben.
K. schildert diese beiden Begebenheiten recht glaubhaft, in völliger Uebereinstimmung mit dem, was wir von unseren Kranken erfahren. Ich betone noch besonders, dass Alkoholgenuss hierbei keine Rolle gespielt hat.
Es ist sehr gut möglich, dass K. solche Ausnahmezustände noch öfter erlebt hat; aber die kamen ihm selbst vielleicht nicht zum Bewusst- sein, weil er etwas Besonderes in der fraglichen Zeit nicht gethan hat. Ist gar die Absence nur von kurzer Dauer, und hat sie sich in die gewohnte Beschäftigung eingeschoben , diese also nur für kurze Zeit unterbrochen, so vermag das betreffende Individuum aus eigener Wissenschaft kaum etwas anzugeben, wenn es nicht von Anderen nach- her eine Aufklärung erfährt.
Sodann hat K. hier mehrfach über intensive Kopfschmerzen ge- klagt, die plötzlich, unvermittelt auftraten und die nach kurzer Zeit von selbst wieder verschwanden. Dahinlautende Angaben hatte er mir von Anfang an gemacht. Dass aber die Kopfschmerzen wirklich vor- handen waren, das bewies sein leidender Gesichtsausdruck; noch mehr beweiskräftig ist die mehrfach gemachte Beobachtung, dass bei seinen Klagen über einseitigen Kopfschmerz das Auge derselben Seite stark thränte und dass dessen Bindehaut sehr stark gefüllte Blutgefässe aufwies. Diese beiden Erscheinungen kamen und verschwanden mit den Kopfschmerzen.
Glauben Sie nur nicht, m. H., dass ich Jeden, der an zeitweiligen oder periodischen Kopfschmerzen leidet, nun direct für einen Epileptiker halte; das wäre sehr falsch, und die Zahl der Epileptiker würde bei einer derartigen Auffassung noch weit grösser werden, als sie schon ist. Der periodische Kopfschmerz ist gewissermaassen nur ein kleiner Mo- saikstein, der an und für sich werthlos ist, der aber sofort an Be- deutung gewinnt, wenn er zu andern, für sich ebenfalls bedeutungs- losen Mosaiksteinen passt und mit diesen ein harmonisches Bild liefert.
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Sodann gab mir K. an, dass er mehrfach Ohnmacht»- und Schwindelanfälle gehabt habe. Er giebt zwei ganz bestimmte Fälle an, die beim Militär passirt sind, das eine Mal beim Exerciren, das andere Mal beim Springen. Er wurde bleich, es schwindelte ihm vor den Augen, er glaubte, die Sinne schwänden ihm, aber nicht für längere Zeit, sondern höchstens 2 — 3 Minuten; er meinte, erbrechen zu müssen, er musste austreten, und in kurzer Zeit hatte er sich so erholt, dass er wieder seinen Dienst aufnehmen konnte. Nachher wusste er wohl noch, was während der 2—3 Minuten passirt war, aber nicht so recht deutlich.
Auf Befragen haben uns heute erst, m. H., die Zeugen angegeben, dass sie sich dieser Vorkommnisse erinnern. In Vervollständigung des Berichts von K. führen sie noch aus, dass das eine Mal K. beim Stillestehen während der ersten Aufstellung bewusstlos zusammen- brach, dass er das zweite Mal Erbrechen hatte.
Nach den übereinstimmenden Berichten kann nun Alkoholwirkung nicht vorliegen. Uebermüdung kann auch nicht im Spiele sein, denn K. wurde allein ohnmächtig, und der an erster Stelle erwähnte Ohn- niachtsanfall trat bei der ersten Aufstellung ein. An einen Hitzschlag darf man schon deshalb nicht denken, weil K. ja erst im Oktober vorigen Jahres, kurz vor den fraglichen Ereignissen, eingetreten war.
Nun ist von einem von Ihnen, m. H., die Frage angeschnitten worden, ob nicht der Druck des Helmes auf die Narbe am Kopf den i Mimnachtsanfall ausgelöst habe. Gewiss ist das an und für sich möglich; aber diese Annahme trifft für den 2. Fall sicherlich nicht zu, da bei der Gelegenheit K. keinen Helm trug.
Indess giebt mir diese Zwischenbemerkung erwünschten Anlass auf die Bedeutung der Schädelverletzung mit wenigen Worten ein- zugehen.
Das Krankenhaus tbeilte uns nur kurz mit, dass K. eine Kopf- verletzung, möglicher Weise einen Schädelbruch erlitten habe und dieserhalb dort verpflegt worden sei.
Andrerseits sind die bisher beschriebenen Krankheitserscheinungen und noch andere, auf deren Bedeutung ich gleich noch eingehen werde, erst nach der Kopfverletzung zu Tage getreten. Dadurch gewinnt die Annahme an Wahrscheinlichkeit, dass hier nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt.
Man wende nicht ein, jene Kopfverletzung, die in kurzer Zeit zur Heilung oder doch wenigstens zur Entlassung aus dem Kranken- bause geführt habe, könne nicht so schwer gewesen sein, dass sie eine Epilepsie hätte nach sich ziehen können. Der kurze Kranken-
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II. ScHri/raic
hausaufenthalt spricht nicht unbedingt dagegen, dass etwa ein Bruch der innersten Schicht des knöchernen Schädels vorgelegen haben kann; dieser wäre dann nach aussen nicht in Erscheinung getreten, und einer Behandlung hätte es somit nicht bedurft
Wir brauchen aber die Annahme einer solchen, ich gebe zu, nicht gerade wahrscheinlichen Verletzung nicht zu machen. Denn es ist bekannt, dass der erste epileptische Anfall ausgelöst werden kann durch einen blossen psychischen Shok. Wenn der Lehrer dem Kinde eine Ohrfeige giebt, und dieses gleich nachher mit einem echten epilep- tischen Anfall debutirt, so ist dabei, abgesehen von der individuellen Beschaffenheit des Verletzten, neben der mechanischen Einwirkung sicherlich auch der psychische Schreck von Bedeutung. Mit diesem allein haben wir etwa dann zu reebnen, wenn der erste Anfall da- durch ausgelöst wird, dass das Kind über den ihm entgegenspringen- den, bellenden Hund erschrickt
Die Möglichkeit, dass K. durch eine relativ unbedeutende Ver- letzung oder gar durch einen blossen Schreck epileptisch werden konnte, ist hier um so grösser, als er hierzu disponirt war, d. h. in besonderem Maasse dazu befähigt war, auf derartige Einwirkungen von aussen so lebhaft, so nachhaltig zu reagiren. Die Disposition ist im vorliegenden Falle gegeben vor Allem durch die geistige Er- krankung seiner Mutter, die nun schon fast 20 Jahre in einer Irren- anstalt verpflegt werden rausste.
Es ist oft genug beobachtet, dass eine Kopfverletzung, welche psychische Veränderungen des Verletzten nach sich zieht, insbesondere eine hochgradige Reizbarkeit und Intoleranz gegen Gifte im Gefolge hat. Die gleichen Symptome bieten aber auch viele Epileptiker. In der That finden wir sie auch hier.
K. hat bei sich selbst beobachtet, dass er, nachdem er die Ver- letzung erlitten hat, sehr viel reizbarer geworden ist gegen früher. Während er früher gegebenen Falls bei Seite ging, lässt er sich jetzt gleich hinreissen, zu schimpfen und dreinzuschlogen.
Während seines Anstaltsaufenthalts hatten wir sehr oft Gelegen- heit, zu beobachten, dass K. sich zutreffend geschildert hat. Ich be- gnüge mich damit, ra. II., Ihnen nur ein Vorkommniss zu schildern.
Um eine möglichst genaue und ununterbrochene Beaufsichtigung des K. zu erreichen, die wegen des nur periodischen Auftretens der Störungen besonders geboten war, lag K. Tag und Nacht auf einem Wachsaal zu Bett, d. h. in einem grösseren Krankenzimmer, mit anderen Kranken tinter ständiger, Tag und Nacht anhaltender Aufsicht durch Pfleger. Seinem leicht begreiflichen Wunsch, aufstehen zu
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dürfen, glaubte ich, aus den eben skizzirten Gründen nicht sofort nachgeben zu dürfen. Eines Tages hatte ich mich allein mit ihm in einem anderen Zimmer unterhalten. Als er sich nun wieder zu Bett legen sollte, wurde er sehr erregt; der Hinweis des Pflegers, er dürfe nur mit besonderer ärztlicher Erlaubniss aufstehen, fruchtete nichts. Er riss die Weste so heftig auf, dass alle Knöpfe absprangen. Er schimpfte sehr über die ihm zu Theil werdende Behandlung, und er drohte damit, dass er es durch seinen Vetter, den Redacteur einer Zeitung, in die Presse bringen lassen werde, dass man ihm nicht gestatte, aufzustehen. Schliesslich kündigte er an, er werde niemals mehr mit dem Gutachter auch nur ein Wort sprechen. Dabei war er bleich, bleicher als sonst; sein Blick hatte etwas flackerndes; und während er sonst nur wenig stotterte, stotterte er jetzt so stark, dass er mehrsilbige Worte kaum hervorstossen konnte, ja dass er viel- fach ganz unverständlich sprach. Er legte sich zu Bett, ver- kroch sich unter der Bettdecke, unterhielt sich mit keinem seiner Nachbarn und ass nicht Dies Verhalten, welches stark mit seinem sonstigen Benehmen contrastirte, hielt bis zum Abend an, und erst im Laufe des anderen Nachmittags liess er sich wieder herbei, mit dem Gutachter zu sprechen. Für das fragliche Ereignis» hatte er eine nur mangelhafte Erinnerung; vor Allem wusste er nicht auf Vorhalt meinerseits, dass er erklärt hatte, er wolle niemals mehr mit mir sprechen.
Derartige Ausbrüche haben wir oft genug bei ihm erlebt; die geringste Kleinigkeit, ein Anlass, den zu finden oft geradezu schwer war, genügte schon.
Die hochgradige Erregbarkeit ist Ihnen auch heute aufgefallen. Es wird Ihnen nicht entgangen sein, wie der recht intelligente und geweckte K. sich auf die Beantwortung selbst einfacher Fragen viel- fach lange besinnen musste, wie undeutlich er einzelne Worte aus- sprach, wie ungeschickt er die einzelnen Worte zu Sätzen gruppirte. Dass in der That eine deutliche Veränderung mit ihm heute vorgeht, das haben die verschiedenen Zeugen, die K. von der Dienstzeit her, also aus dem normalen Leben her, kennen, übereinstimmend bekundet. Vor Allem hat einer von Ihnen, m. H., auf den „trüben Blick'', den der Angeklagte bietet, hingewiesen, und in Uebereinstimmung mit dieser Beobachtung sagen die Zeugen aus, er sehe sonst anders drein. Es ist ja sicherlich zuzugeben, dass wohl kein Angeklagter, der zum ersten Male vor den Schranken des Militärgerichts steht, die gewohnte Ruhe beibehalten wird; aber die Veränderung, die wir hier beobachten, übersteigt doch das Maass des Physiologischen. Dafür spricht vor
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II. Sciirr/rzE
Allem der Umstand, dass gerade Ihnen, die Sie doch öfter Ange- klagte vor sich stehen sehen, diese Veränderung aufgefallen ist.
Wir dürfen nach dem heutigen Eindruck, den der K. auf uns gemacht, mit Sicherheit annehmen, dass er auch bei der ersten Ver- handlung ein ähnliches Bild geboten hat Das lässt es denn auch durchaus begreiflich erscheinen, dass der Angeklagte bei der ersten Verhandlung den Eindruck eines Kranken gemacht hat.
Ebenso werden wir es aber verstehen, wenn K. in einem solchen Zustande Angaben macht, die nicht ganz den Thatsachen entsprechen, wenn er z. B. erklärt, er wisse nichts von seiner Reise durch Belgien oder Holland. Er selber macht darauf aufmerksam, er sei damals zu erregt gewesen , als dass er Alles hätte klar überlegen können ; man habe ihn zudem missverstanden, man habe ihn nicht ausreden lassen.
Jener Kopfverletzung schreibt K. eine weitere Folgewirkung zu, nämlich eine erhöhte Empfindlichkeit gegen die Einwirkung von Giften.
Er könne das Rauchen, raeint er, schlechter vertragen, und nach schweren Cigarren werde es ihm leichter schlecht als vordem.
Aber auch auf Alkohol reagirt er stärker. Wenn er früher 15 bis 20 Glas Bier trinken konnte, wird es ihm jetzt nach einem Genuss von 3 — 4 Glas Bier schon schlecht ; dann verwirrten sich die Gedanken bei ihm, er sei reizbar, könne keinen Spass vertragen. Er schlafe ein ; nach dem Erwachen sei er matt, unlustig zu Allem, leide an Kopf- schmerzen, und er wisse nicht mehr Alles, was er gethan habe. Er wisse dann vielmehr nur hier und da etwas, habe aber keinen rich- tigen Zusammenbang.
Um ihn auf die Richtigkeit seiner Angaben zu prüfen, gaben wir ihm eines Tages eine geringe Menge unseres ganz leichten An- staltsbieres zu trinken. Ich brauche Sie wohl kaum zu versichern, dass wir zu dem Experiment sein Einverständnis*» einholten, das, er übrigens bereitwilligst gab. Er hatte noch nicht ein Liter des, wie gesagt, recht leichten Anstaltsbieres getrunken, da ging eine bedeutende Aenderung mit ihm vor. Der sonst schweigsame, fast scheue K. wurde recht gesprächig und redete ohne Anlass den Gutachter an; so verträglich er sonst war, fing er jetzt mit seiner Umgebung Händel an. Er fühlte sich sehr wohl; er war munter, fast ausgelassen, sang unausgesetzt Militärlieder; und während er sonst Hochdeutsch sprach, wandte er nun den echten, unverfälschten Cölnischen Dialect an. Er bekam nur noch wenig Bier, obwohl er solches energisch verlangte und verfiel dann nach vorübergehendem Erbrechen in einen Schlaf. Ich darf wohl noch hinzufügen, dass er während der gehobenen Stimmung gegen sonst erheblich erhöhte Sehnenreflexe hatte.
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Gewiss ist zuzugeben, dass K. seit Ende Januar in Haft war und *?it der Zeit keinen Alkohol bekommen bat, dass die Wirkung der Alkoholzufubr nach der langen Abstinenz eine lebhafte sein musste. Aber da er selber angab, schon früher bei sich eine verstärkte Reaction8fähigkeit beobachtet zu haben, so ist nach Lage der Sache auch seine persönliche Beschaffenheit hierbei sehr wohl zu berück- sichtigen. Ob eine Abstinenz von nur wenigen Monaten bei einem sonst gesunden, an massigen Alkoholgenuss gewöhnten Menschen solche Wirkung hätte entfalten können, das möge dahingestellt bleiben. Dass das Ungewöhnliche der Wirkung der Alkoholmenge auch der Umgebung auffiel, das braucht, meine ich, kaum noch erwähnt zu werden, wo heut zu Tage noch die Mehrzahl unter uns ein gewisses, wenn auch nur beschränktes Sachveretändniss in der Beurtheilung der Alkoholwirkung durch Beobachtung an sich und Anderen erworben hat.
Ich gebe zu, dass es dieses Experiments nicht unbedingt bedurft liätte, aber andererseits ist der Nachtheil, der dem K. daraus erwachsen könnte, gering im Vergleich dazu, dass der positive Ausfall sehr zu Gunsten der Annahme der Wahrheitsliebe des Angeklagten spricht.
Darf ich die bisherigen Erörterungen, m. H., kurz zusammen- fassen, so ergiebt sich, dass der Angeklagte im Anschluss an eine Kopfverletzung an Dämmerzuständen, an periodischem Kopfschmerz an Schwindelanfallen, an hochgradiger Reizbarkeit und schliesslich an einer verminderten Widerstandsfähigkeit gegen Alkohol und Nicotin leidet.
Dieser eigenartige Symptomencomplex entspricht aber durchaus dem Krankheitsbilde der traumatischen Epilepsie. Es ist daher die Annahme berechtigt, dass auch hier diese Krankheit mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Mit diesen rein klinischen Erörterungen, die ich mit Absicht etwas ausführlicher gestaltet habe, weil sie ein ungewohntes und weiteren Kreisen noch wenig bekanntes Krankheitsbild betreffen, darf ich mich aber nicht begnügen. Meine wesentliche Aufgabe besteht vielmehr noch darin, Ihnen, m. H., zu erörtern, was sich daraus für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergiebt.
Aus praktischen Gründen erscheint es mir geboten, die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung in zwei Theile zu zerlegen; einmal ist er am 12. Januar Abends nicht zur Kaserne zurückgekehrt, und dann hat er am 13. Januar Morgens die Garnison verlassen.
Was das Ausbleiben über Urlaub, also den ersten Theil der Strafthai angeht, so darf ich Ihnen wohl kurz in's Gedächtniss zurück- rufen, dass K. am 12. Januar Nachmittags die Kaserne mit Urlaub
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II. SOHLI.TZE
verliess und nach A, dem Vorort der Garnison, ging, um dort seine Schwester, an der er offenbar mit inniger brüderlicher Liebe hängt zu besuchen. Er findet sie unvermuthet schwer krank, und in ihren Fieberdelirien erzählte sie ihm von seiner Mutter, die in der Irren- pflegeanstalt zu H. schon seit Jahr und Tag sei. Das machte einen tiefen Eindruck auf ihn. Hatte er doch bis dahin geglaubt, seine Mutter sei schon lange todt Ich darf an dieser Stelle wohl einschalten, das8 ich durch private Erkundigungen habe feststellen können, daas damals seine Schwester thatsächlich plötzlich schwer an Gallenstein- war; und dass K. an den Tod seiner Mutter wirklich glaubte, dafür spricht seine bei der Einstellung gemachte und uns heute von einem Zeugen bestätigte Angabe, seine Eltern seien beide todt. Wie er von A. nach G. gekommen ist, welche Strecke zu Fuss zurückzulegen etwa ;Vi Stunden erfordert, ob zu Fuss, ob mit der Pferdebahn, das weiss er nicht. Er findet sich in einer Kneipe wieder, und dann setzt erst am nächsten Morgen die Erinnerung wieder ein, als er erwacht und sich in dem Bette eines Kameraden wiederfindet
Das ist aber auch Alles, was K. zu reproduciren vermag.
Dürfen wir die Richtigkeit seiner Angaben annehmen — und dazu werden auch Sie sich für berechtigt halten nach dem beutigen Ergebniss der Beweisaufnahme — , so handelt es sich zweifellos um einen Zustand von krankhafter, auf dem Boden der traumatischen Epilepsie beruhenden Bewusstseinsstörung. Das Fehlen der Erinne- rung gestattet im vorliegenden Falle mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Trübung des Bewußt- seins. Dieser Anfall war ausgelöst durch das psychische Moment des Erschreckens über die schwere Erkrankung seiner Schwester und über die seine Mutter betreffenden Nachrichten und unterhalten durch die Zufuhr von Alkohol, von dem für sein Gehirn so verhängniss- vollen Gifte«).
Lag damals, an dem Abend des 12. Januar, aber eine Bewußt- seinsstörung vor, so fällt K. für die Zeit unter den Schutz des § 51 St. G. B.
Weiterhin ist K. am Morgen des 13. nicht in die Kaserne heira-
1) Als Medianer wird man an die Möglichkeit denken müssen, dass der Ausfall der Erinnerung für die Zurücklegung des Weges auf retrograde Amnesie zurückgeführt werden kann. Ich habe mit dieser Möglichkeit vor Gericht nicht gerechnet, um das S:ieh\ erhältniss nicht complicirter zu gestalten, als es schon ist; dann aber wäre auch, die Richtigkeit «lieser Annahme vorausgesetzt, die hier vertretene Auffassung der Krage der Zurechuungsfahigkeit nicht im Mindesten verändert worden.
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Psychiatrische Gutachten. 49
gekehrt; statt dessen hat er die Garnison verlassen, ist längere Zeit durch Holland und Belgien Arbeit suchend gereist, und hat sich erst Ende des Monats freiwillig in Z. gestellt
Die nächstliegende Annahme ist ja wohl die, dass auch dieser Zeitraum bei ihm, der mit Lust und Liebe Soldat war, in einen Dämmerzustand fiel. Die Länge der Zeit — 14 Tage — spricht nicht unbedingt dagegen, denn man hat Dämmerzustände beobachtet, die Wochen gedauert haben und die von den Kranken zur Zurück- legung weiterer Reisen, z. B. von Deutschland bis in's Innere von Amerika benutzt worden sind, ohne dass die Individuen auf ihren Reisen irgendwie aufgefallen wären.
Allein diese Annahme wird durch seine eigenen Aussagen wenig wahrscheinlich gemacht.
Einmal giebt er nämlich recht genau an, wo er sich an den ein- zelnen Tagen aufgehalten bat, was er da und dort gemacht hat, welche Strecken er zurückgelegt hat, wann er weiter gereist ist. Das allein spricht natürlich noch nicht gegen die obige Annahme, wie ich Ihnen, ra. H., schon früher auseinandersetzte. Ebenso wenig würde auf der anderen Seite eine lückenhafte Erinnerung zur An- nahme von Dämmerzuständen zwingen. Denn wer von Ihnen ist im Stande, mir heute genau anzugeben, wo und wie er vor einigen Monaten an einem bestimmten Tage die einzelnen Stunden zugebracht hat! Ich bin der Ansicht, dass, wenn nicht ganz besondere Umstände mitsprechen, keiner von Ihnen das vermag.
Aber noch zwei andere Punkte verdienen bei der vorliegenden Discussion verwerthet zu werden. Reist ein Epileptiker im Dämmer- zustande, so giebt er meist an, er habe fortgemusst, er habe einen inneren Drang gehabt, der ihn getrieben habe, dem er nicht habe widerstehen können, er habe Angstgefühle gehabt; andrerseits berichtet er, in dem Orte X. sei er zu sich gekommen, da sei es ihm wie Schuppen von den Augen gefallen, da habe er gemerkt, was für eine Dummheit er wieder gemacht habe.
K. macht weder die eine noch die andere Angabe. Das zu- sammengehalten mit dem Fehlen einer erweisbaren Amnesie macht es nur wenig wahrscheinlich, dass er in einem Dämmerzustand die Garnison verlassen und sich im Auslande umhergetrieben hat. Ich muss aber zugeben, dass die Möglichkeit nicht mit einer, wenn ich so sagen darf, mathematischen Sicherheit ausgeschlossen wer- den kann.
K. selber motivirt seine Reise in einer anderen und, wie mir dünkt, nicht unglaubhaften Weise. Als er am Morgen des 13. er-
Arehir für KriBioalanthropoloffio. XI. 4
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II. Schult/K
wachte, erzählte ihm sein Kamerad, er habe am Abend vorher sich schlecht aufgeführt, er habe Krach geschlagen, er werde auf FeBtung kommen; das Beste für ihn sei, in's Ausland zu gehen. Auf eine Detailschilderung Hess sich der Kamerad nicht ein, wiewohl ihn K. darum bat.
Nun vergegenwärtigen Sie sich die Lage, in der K. war. Er hört von einem Kameraden, dass ihm eine schwere Strafe bevorsteht. K. kennt ihn hinreichend genau, um die Annahme auszuschliessen, dass jener sich einen Scherz mit ihm erlauben wolle. Sie haben Alle selber gesehen, wie leicht K. sein psychisches Gleichgewicht verliert. Diese Gefahr war für ihn an dem Tage noch grösser als sonst, da er am Abend vorher gekneipt hatte. Die Schwester von K. hatte ihm früher schon gesagt, er solle nur machen, dass er beim Militär nicht bestraft werde; sonst wolle sie gar nichts mehr von ihm wissen. K. sieht diese Möglichkeit vor Augen, und andrerseits weiss er doch auch nicht das Geringste von dem, was er gethan haben soll, hat also das leicht begreifliche Gefühl, völlig unschuldig zu sein.
Ich glaube, Sie werden mir beipflichten, wenn ich annehme, dass alle diese Momente K. zu einer verständigen Ueberlegung nicht haben kommen lassen. Ich sehe davon ab, dass er, der sich unschuldig fühlte, mit der Möglichkeit rechnen konnte, straffrei auszugehen. Die zu einem solchen Schluss nothwendige psychiatrische und juristische Kenntniss fehlte ihm. Er dachte gar nicht ruhig über seine Lage nach. Planlos, ohne jede weitere Vorbereitung verlässt er, dem be- denklichen Rathe seines Freundes blindlings folgend, die Garnison; er macht seine Situation damit nur noch schlechter, als sie bereits ist.
Der besonnene, einer verständigen, ruhigen Ueberlegung zugäng- liche Mensch wird doch nicht eine zweite Strafthat der ersten folgen lassen, um deren Folgen zu entgehen!
Es lässt sich meines Erachtens nicht erweisen, dass K., als er seine Garnison verliess, sich in einem Zustande ausgesprochener Geistes- störung gemäss § 51 St. G. B. befand. Aber andrerseits muss bei der strafrechtlichen Bewerthuug dieser strafbaren Handlung deren Moti- virung und die Eigenart der psychopathischen Persönlichkeit des An- geschuldigten im weitesten Maasse berücksichtigt werden. K. gleicht da eben, möchte ich fast sagen, einem Kinde, das wenig Lebenserfah- rung gesammelt hat und ohne Nachdenken das thut, was ihm ein Anderer sagt; es erweist sich den Eingebungen fremder Personen gegenüber zugänglicher, als es für den normalen Durchschnittsmenschen zutrifft.
Ich weiss wohl, dass das Militär-Strafgesetzbuch sowenig wie das
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Bürgerliche Strafgesetzbuch eine geminderte Zurechnungsfäbigkeit kennt Gäbe es aber eine solche, so würde ich nicht anstehen, von ihr im vorliegenden Falle Gebrauch zu machen.
Die dauernd bestehende geistige Anomalie des K. verdient eben eine weitgehende Berücksichtigung, besonders im militärischen Leben.
Ich gebe daher nach bestem Wissen und Gewissen mein Gut- achten dahin ab:
1. Der Angeklagte befand sich, als er am 12. Januar nicht zur Kaserne heimkehrte, mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Zustande von Bewusstlosigkeit gemäss § 51 St G. B.
2. Dagegen befand er sich wahrscheinlich nicht in einem die freie Willensbestimmung aussen liessenden Zustande gemäss § 51 St G. B., als er sich aus der Garnison entfernte; indess verdient er hier- bei aus den oben angeführten Gründen eine milde Beurtheilung.
Im Laufe der Verhandlung wurde mir die Frage vorgelegt, ob ich K. für dienstuntauglich halte; ich bejahte die Frage.
Der Vorsitzende des Gerichts wies dann weiterhin auf die be- kannte Reichsgerichts-Entscbeidung hin, nach der schon berechtigte Zweifel an der Zurechnungsfäbigkeit diese ausschliessen und fragte mich im Anschluss daran, oh denn die Möglichkeit bestände, dass K. in einem Dämmerzustande die Reise gemacht habe. Ich erwiderte, dass das wohl möglich sei, aber auch nur möglich; etwas Weiteres könne ich nicht sagen.
Der Vertreter der Anklage billigte dem Angeklagten mildernde Umstände im weitesten Maasse zu und beantragte die geringste Strafe ohne Verlust der Ehrenrechte.
Der Vertheidiger plaidirte für Freisprechung.
Das Gericht kam nach kurzer Berathung zu dem Schluss, K. sei möglicher Weise auch zur Zeit der Fahnenflucht unzurechnungsfähig gewesen, und sprach ihn daher frei.
Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass bei dem Zustande- kommen des freisprechenden Unheils auch die Erwägung mitgewirkt hat, dass K. dienstuntauglich sei.
IL
Der 25 Jahre alte Matrosen -Artillerist X. hatte eines Tages mit seinem Kameraden ohne Urlaub seine Garnison verlassen und hatte sich diesen und den nächsten Tag in der benachbarten Stadt umher- getrieben, bis er von einer ausgesandten Patrouille festgenommen wurde.
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IL SCHULTZK
Den meisten Zeugen erschien er damals zum Mindesten angetrunken, jedenfalls betrunkener als sein mit ihm verhafteter Kamerad. In die Kaserne zurückgebracht, versuchte er zu entweichen, widersetzte sich seiner Verbringung in die Zelle und geberdete sich dabei ganz wild. Er verlangte bald darauf auszutreten, zog auf dem Aborte sein Taschen- messer, bedrohte damit seine Umgebung, insbesondere einen bestimmten Unterofficier, und gab das Messer erst nach mehrfachem Befehle seitens eines Officiers ab, nachdem er vorher von anderen Vorgesetzten ver- geblich dazu aufgefordert worden war. Er wurde, da er Drohungen ausstiess, mit Gewalt in die Arrestzelle zurückgebracht Hier tobte er weiter, zerschlug die hölzernen Fensterladen, riss am Fenster eine Sicherheitsstange aus der Wand und wurde schliesslich ruhig. Er wurde dann gebunden ; dabei soll er sich in einem völlig erschlafften, vielleicht besinnungslosen Zustande befunden haben.
X. wurde daraufhin von dem Kriegsgericht zu A. zu 3 Jahren 2 Monaten Gefängniss wegen seiner eben skizzirten Vergehen (uner- laubte Entfernung, Unternehmen eines thätlichen Angriffs gegen Vor- gesetzte, Selbstbefreiung als Gefangener, ausdrückliche Gehorsamsver- weigerung, Achtungsverletzung, Beschädigung von Dienstgegenständen) verurteilt. Der als Sachverständiger hinzugezogene Militärarzt hatte bei der Verhandlung erklärt , X. sei nicht sinnlos betrunken gewesen und habe sich keinenfalls in einem Zustande krankhafter Störung u.s.w. befunden ; er habe vielmehr bei den ganzen Vorgängen die volle Be- sinnung gehabt; ebensowenig sei aus den Aussagen über sein Vor- leben ein krankhafter Zustand zu folgern.
X. legte daraufhin Berufung ein, indem er unter Hinweis auf die verschiedensten Vorkommnisse seines Lebens behauptete, er habe die strafbaren Handlungen in einem Zustande völliger Bewussüosigkeit begangen, da er sich ihrer nicht zu entsinnen vermöchte. Er bean- tragte eine irrenärztliche Untersuchung.
Das Obergutachten der militärärztlichen Commission kam zu dem Scbluss, X. leide an Dipsomanie; dieser zeitweise auftretende krank- hafte Geisteszustand schliesse selbstverschuldete Trunkenheit aus; die fraglichen Handlungen seien in einem dipsomanischen Anfall, also in einem krankhaften Geisteszustand, vollbracht
In der darnach folgenden Sitzung des Ober - Kriegsgerichts des . . . Armeecorps beantragten sowohl der Vertreter der Anklage, wie der Vertheidiger Freisprechung des X. unter Anwendung des § 51 Str.G.B. Das Gericht beschloss aber eine nochmalige Begutachtung des X. durch einen Irrenarzt auf Grund einer Anstaltsbeobachtung gemäss § 21 7 Militär- strafgerichtsordnung, der dem bekannten § Sl Str. P. 0. entspricht
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Es sei noch bemerkt, dass X. vor seinem Eintritt beim Militär 9 mal vorbestraft ist, nnd zwar 8 mal mit Haft bezw. Geldstrafe wegen Erregung ruhestörenden Lärms, Bettelei, Beleidigung, sowie einmal mit 2 Monaten Gefangniss wegen Körperverletzung und Wider- stand gegen die Staatsgewalt. Ferner ist X. bei der Marine des Oefteren bestraft wegen Trunkenheit, Postenbeleidigung, unerlaubter Entfernung, sowie zweimal mit je 2 Monaten Gefängniss wegen offene lieber Beleidigung, Ruhestörung, Widerstand gegen die Staatsgewalt bezw. Körperverletzung und ausdrücklicher Gehorsamsverweigerung.
Gutachten.
M. II.! Wer sich über das Wesen und den Charakter einer Persönlichkeit klar werden will, wird hierzu oft genug nur dann im Stande sein, wenn ihm die Kenntniss von ihrer ganzen Lebens- geschichte zur Verfügung steht. Deren bedarf es naturgemäss vor Allem dann, wenn nicht nur einzelne Aeusserungen, einzelne Handlungen, sondern viele und zudem zu den verschiedenen Zeiten einen Zweifel an dem Vorhandensein geistiger Gesundheit aufkommen lassen. Damit stimmt durchaus eine Erfahrung überein, die jeder Irrenarzt oft genug zu machen Gelegenheit hat, nämlich die, dass bei vielen seiner Patienten deren Lebensgeschichte zugleich auch deren Krankheitsgeschichte ist.
Das Gesagte gilt im besonderen Maasse von dem vorliegenden Falle. Eben deshalb habe ich mich mit X. in den mannigfachen Unter- redungen besonders eingehend über sein früheres lieben unterhalten. Eben deshalb ist es auch dankbar zu begrüssen, dass die mit der Erstattung des Obergutachtens betraute Coramission so weitgehende und mannig- fache Erhebungen über das Vorleben und die häuslichen Verhältnisse des X. hat anstellen lassen ; denn dadurch war ich in der I^age, mich von der Richtigkeit der Angaben, die X. selber mir gemacht hat, über- zeugen zu können.
Was wir über das Vorleben des X. wissen, entspricht im Wesent- lichen Folgendem:
Schon als Kind war er reizbar, jähzornig, eigenwillig, eitel. In- tellectuell zwar ganz gut veranlagt — er verfügt heute über durchaus normale Kenntnisse auf den verschiedensten Wissensgebieten — war er faul und musste oft zum Fleiss angehalten werden. Bereits auf der Schule duldete er keinen Widerspruch seitens seiner Kameraden, und so kam es oft zu Zank und Streit, zumal er auch vielfach glaubte, dass man ihn hänselte. Da er die Angriffe als Stärkerer und Geschickterer stets abwehrte, wurde er immer rauflustiger und anmaassender.
Uebereinstimmend hoben die verschiedenen als Zeugen vernom-
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II. Sem ltzk
menen Ijehrer, die Sie gehört haben, seine Leichtlebigkeit hervor. Der eine Lehrer kennzeichnet ihn kurz und treffend mit den heute noch zutreffenden Worten „ Bruder sorglosu, und ein Anderer sagt von ihm mehr richtig als schön aus, er habe wohl etwas mehr Anlage zum Leichtsinn gehabt, als man es noch ohne besondere Befürchtungen für die Leistungen in Kauf zu nehmen pflege. Er stellt ihm also eine sehr wenig erbauliche Zukunft in Aussicht!
Diese sich schon von früh an geltend machende Abnormität seines Wesens erscheint um so erklärlicher, als X. — und auch darin stimmen die Angaben aller in Betracht kommenden Zeugen durchaus überein — als einziger Sprössling von den Seinigen, besonders von seiner Mutter und Grossmutter, aufs Aeusserste verwöhnt und in seiner Neigung zum Eigenwillen nur bestärkt wurde. Die Eltern nahmen ihren Sohn gegenüber den Klagen Anderer gar zu einseitig in Schutz und schenkten den Warnungen wohlmeinender Freunde vor zu grosser Nachgiebigkeit kein Gehör. Sie putzten ihn heraus ; er fiel allgemein auf der Elemen- tarschule durch seinen guten Anzug auf, und ein Zeuge glaubt, darauf besonders aufmerksam machen zu dürfen, dass X., der Sohn eines Werkmeisters, schon auf der Bürgerschule Manschetten getragen habe.
Nachdem er auB der Schule entlassen ist, rauss er natürlich einen Beruf ergreifen. Am liebsten möchte er auf die See; die verschie- denen Romane, insbesondere die May 'sehen Erzählungen, haben es ihm angethan. Aber die Eltern wollten es nicht, und noch musste er sich deren Willen fügen.
X. wollte Lehrer werden; aber nachdem er etwas über 1 Jahr auf einer Präparandenschule geblieben war, ging er weg. Er hatte da noch mehr Indianergeschichten gelesen, und er wollte weg, nach Amerika. Die Eltern licssen das aber nicht zu. Seine Absicht, Förster zu werden, scheiterte daran, dass er bei einer Untersuchung als zu schwach be- funden wurde.
Dann wollte er in den Reitstall gehen, Jockey werden ; der ver- diene doch viel Geld auf seinen Reisen mit Wetten und Spielen ; aber das wollten die Eltern nicht Deren Wunsch, auf die Postschule zu gehen, passte ihm wieder nicht, weil er keine Lust hatte, Beamter zu werden.
So wurde er denn Kaufmann. Zuerst war er V2 Jahr auf einem Fabrikcomptoir, Hess sich da aber nichts sagen, überwarf sich mit den andern Lehrjungen und lief einfach weg nach Hause. Darnach war er V2 Jahr in einer Eisenhandlung und gab ohne Grund die Stellung auf. Ebensolang war er in einer Droguerie, aus der er mehr- fach fortlief. Schliesslich blieb er für immer weg, weil es ihm nicht passte, andere Leute zu bedienen, da er lieber sich selber bedienen
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Hess. Und dann Abends so lange arbeiten zu müssen ! Und Sonntags nicht frei zu haben! Und alle die Beschränkungen bei den Vergnü- gungen und Tanzlustigkeiten sich gefallen zu lassen ! Das passte ihm nicht Die Lust, in's Ausland zu gehen, machte sich wieder recht stark geltend; in Folge der Leetüre der „furchtbaren" Seegeschichten und Räuberromane hatte er, wie er sich selber ausdrückt, „romantische Gedanken gekriegt u ; aber da er, anscheinend in Folge der Mitwirkung seiner Eltern, keinen Pass bekam, musste er zu Hause bleiben.
Der Vater sah, dass mit seinem Sohne nichts zu raachen war, und er verschaffte ihm eine Stellung als „Volontär", wie X. mit Stolz immer wieder erzählt, in dem Möbelgeschäft, in dem er selber als Werkmeister seit Jahren angestellt war. Hier blieb er Über ein Jahr, wurde nach eigener Angabe als Decorateur und Tapezierer völlig aus- gebildet und trat dann eines Tages plötzlich, eigenmächtig, ohne Grund aus. Er Hess sich auch hier nichts sagen, von keinem Menschen, weil er nicht daran gewöhnt sei, oder es müsste schon ein kolossaler Zwang dahinter sein. Es kam, wie der Zeuge S. anschaulich, fast zu drastisch, schilderte, zu richtigen Wuthausbrüchen bei X.; es traten ihm die Augen förmlich aus dem Kopf, Schaum stand vor seinem Mund, und er wusste nicht mehr, was er sagte. Einmal schlug er seinen Vor- gesetzten mit einem Holzpantoffel; ein anderes Mal warf er nach einem Gehilfen, der ihn zurechtgewiesen hatte, mit dem Beile, und wenn dieser nicht so schnell zur Seite gesprungen wäre, wäre ihm der Schädel vom Beile gespalten worden.
Derselbe Zeuge S. wurde mehrfach vom Vater des X. in seine Wohnung gerufen, und bei der Gelegenheit sah er, wie X. das Mittag- essen, Teller, Geschirr, kurz Alles, was ihm in die Finger kam, gegen die Wände und Fenster warf. Das Gleiche bekundet auch der Vater des X.
Die Rücksichtnahme auf den Vater hat wohl dazu beigetragen, dass X., der sich im geschäftlichen Verkehr als so jähzornig erwies nicht ohne Weiteres entlassen wurde. Seine Wuthanfälle im Kreise der Seinigen hatten aber später zur Folge, dass der Vater des X. seine im Geschäft gelegene Wohnung räumen musste.
Uebrigens wurde danach noch der Zeuge S. einmal zur Hilfe ge- rufen und fand, dass X. wieder alles Geschirr zerschlagen hatte.
Die Eltern mochten wohl eingesehen haben, dass es nicht mehr möglich war, X. länger zu Hause zu halten; und damit begann für X. ein regel- und zielloses Wanderleben. Er kam in aller Herren Länder ; wir erfahren, dass er in England, Frankreich, Belgien, Italien, Oester- reich-Ungarn und Amerika gewesen ist Ab und zu arbeitete er wohl als-Decorateur, indess nur wenig und nicht anhaltend. Und warum ?
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II. Soiri.Tzr.
er verdiente dabei täglich nur 4,00 Mk., und das war ihm ein zu ge- ringer Verdienst, ihm, der nach seiner Ansicht so viel ausgeben konnte wie er Lust hatte; so sei er doch erzogen worden!
Später arbeitete er auch wohl in Kunstarena's, indem er den Diener spielte oder in Ausstattungspantomimen half, aber immer nur für kurze Zeit. Vorübergebend rang er auch in Athletenbuden, die auf Schützenfesten umherzogen, oder er war bei wandernden Schau- spielertruppen thätig und spielte die Rolle des jugendlichen Liebhabers. Nirgendwo aber hielt er es lange aus, und wenn das Geld ausging, vermiethete er sich als Arbeiter, als Kohlenschlepper, als Viehtreiber, um freie Heimfahrt zu haben, oder die Eltern mussten ihm Gelder schicken, damit er wieder in seine Heimath reisen konnte.
Auch hier lag er ihnen, so lange es ihn zu Hause hielt, auf der Tasche. Wohl versuchte er dreimal, in dem Möbelgeschäft, in dem auch sein Vater thätig war, wieder zu arbeiten, jedoch immer nur für kurze Zeit Nach einigen Wochen blieb er jedesmal weg, ohne An- gabe eines Grundes, ohne aeine begonnene Arbeit fertig zu machen; und man sah ihn nicht ungern scheiden, da er sich mit Keinem vertrug, da Keiner es mit ihm aushalten konnte.
Dass X. bei einem solchen Lebenswandel sich vielfach alko- holischen und sexuellen Excessen hingab, erscheint um so weniger wunderbar, als seine Eltern ihm nach seinen Angaben recht er- kleckliche Summen sandten. In 4 — 5 Jahren will er etwa 4 — 5000 Mk. erhalten haben. Woher das Geld stammt, dass weiss er nicht; auf directes Befragen meinte er, das werde sich der Vater wohl im Laufe der Zeit erspart haben. Aber darüber, wie viel Geld der Vater früher verdient habe, kann er mir keine Auskunft geben. Das Geld habe er, wie er offen, ich möchte fast sagen, mit einem Anfluge von stolzem Selbstbewusstsein erzahlt, alle verbraucht, verreist, versoffen, mit Frauenzimmern durchgebracht
Wie Ihnen aus dem Strafregister bekannt ist, m. H., ist X. im bürgerlichen Leben fast 10 mal vorbestraft, und fast immer hat er die strafbare Handlung in einem Zustande von Trunkenheit begangen. Ebenso wissen Sie alle, dass er vor kaum 2 Jahren zur Marine kam und dass er auch in dieser Zeit recht oft, meist wieder unter dem Ein- fluss von Alkohol, sich strafbare Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, bis die jetzige Anklage die Untersuchung auf seinen Geistes- zustand herbeigeführt hat.
Das ganze bisherige Leben des X. ist somit nichts wie eine un- unterbrochene Kette von Entgleisungen. So viele Geschäfte er auch begonnen hat, so viele hat er auch aufgegeben, und das geschieht
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jedesmal nach ganz kurzer Zeit, ohne jeden ersichtlichen oder ver- ständigen Grund. Aber auch in dem einen Arbeitsbetriebe, in dem er noch am längsten gearbeitet hat, hat er wenig erreicht; er hat darin so wenig gelernt, dass er zu einer einschlägigen, selbständigen Arbeit heute unfähig ist. An keinem Orte hält er es lange aus, ziellos und zwecklos wandert er durch die Welt.
Der Irrenarzt wird, wenn ihm eine solche Biographie aufstösst, nicht nur geneigt sein, an der geistigen Intactheit des Individuums zu zweifeln, sondern wird noch weiterhin angesichts der ungeschwächten Intelligenz die Vermuthung nicht unterdrücken können, dass er es mit einem Degenerirten zu thun hat, d.h. mit einem Individuum, das vom Typus im ungünstigen Sinne dauernd und so wesentlich abge- wichen ist, dass man berechtigt ist, es bereits zu den Geisteskranken zu zählen.
Gerade die Degenerirten sind es, auf die man das oft citirte Stifter 'sehe Wort mit Recht anwendet: „Es waren in seinem Leben nur Anfänge ohne Fortsetzungen und Fortsetzungen ohne Anfänge", und dass des Dichters Wort auch für den vorliegenden Fall zutrifft, wird Jeder von Ihnen, m. H., ohne Weiteres zugeben.
Sehen wir nun zu, m. H., ob unsere Vermuthungsdiagnose zu- trifft, ob X. auch noch andere Zeichen bietet, welche die klinische Beobachtung Degenerirter uns hat erkennen lassen.
Man muss hier unterscheiden zwischen Zeichen auf körperlichem und solchen auf geistigem Gebiete. Die ersteren sind vorzugsweise das, was man unter dem bekannten Namen Degenerationszeichen zu- sammenfasst. Es kann nicht bezweifelt werden, dass dieser Begriff gar zu oft und zu viel angewandt, um nicht zu sagen, missbraucht wurde; es darf daher auch nicht Wunder nehmen, wenn er discre- ditirt ist, und deshalb begnüge ich mich, mehr im Vorbeigehen darauf hinzuweisen, dass X. eine Differenz der Sehnenreflexe, die übrigens recht lebhaft sind, ein Zucken der Gesichtsmusculatur, sowie der Schiütermusculatur beim Sprechen erkennen lässt.
Von ungleich grösserem Werthe sind für den vorliegenden Zweck, m. H., die geistigen Merkmale der Degeneration, und hier kann man bei der bnnten Mannigfaltigkeit der Züge, die der Degenerirte bietet, vor Allem 2 Symptomengruppen beobachten ; das ist einmal eine auf- fällige Ungleichmässigkeit in der Entwicklung und Ausbildung der einzelnen geistigen Fähigkeiten, sodann ein ungewöhnliches Missver- hältniss zwischen Reiz und zugehöriger Reaction.
Was den ersteren Punkt angeht, den Mangel des Gleichgewichts in der geistigen Persönlichkeit, so muss hervorgehoben werden, dass
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11. Belli LTZE
die Intelligenz von X. eine durchaus normale ist, ja vielleicht die Intelligenz der Leute seines Standes und seiner Herkunft übersteigt. Es wird auch Ihnen aufgefallen sein, m. H., mit welch' regem Interess« . mit welch' tiefem Verständnisse er dem Gange der Verhandlung ge- folgt ist. Die Intelligenz erfreut sich bei der Beurtheilung zweifel- hafter Geisteszustände, insbesondere durch Laien, einer so weit ver- breiteten Ueberschätzung, dass es durchaus verständlich ist, wenn X. der Mehrzahl der Zeugen nicht als Kranker erschienen ist
Um so mehr fällt aber die gute intellectuelle Veranlagung des X. auf, als sein ethisches Empfinden und Wollen im Vergleich dazu recht kümmerlich entwickelt ist. Diese Dishannonie machte sich schon recht früh bei ihm geltend.
Ich weise nur darauf hin, dass er trotz seiner guten Auffassungs- kraft, trotz seines guten Gedächtnisses nichts mehr von dem , was er im Religionsunterricht gelernt hat, anzugeben vermag; er kennt nicht die Zahl noch das Wesen der Sacramente, und die Confirmation spricht er als eine heute nun einmal übliche Mode an, durch die nach aussen hin der Eintritt unter die Zahl der Erwachsenen be- kundet werde. Doch aus naheliegenden Gründen möchte ich auf diese Unkenntniss nicht allzugrosses Gewicht legen.
Viel wichtiger ist die Verkümmerung des sittlichen Empfindens, die sich in seinen Handlungen kundgiebt.
Er findet gar nichts Beschämendes darin, dass er seinem Vater solche Unkosten verursacht hat, die in keinem Verhältniss zu dessen socialer Stellung stehen, dass er ihm mehr als einmal Geldsummen mit Drohungen abgetrotzt hat.
Man bekommt eher fast den Eindruck, dass er den Vater dazu für verpflichtet hält; und er entblödet sich nicht, auch heute, nach- dem er den Seinigen bereits so viel Herzeleid bereitet hat, diese um Zusendung von Esswaaren anzugehen. Deren bedarf er doch wirklich nicht ! Aber kaum ist ein Packet da, so bittet er schon um Wiederholung der Sendung in „angemessenen Zwischenräumen*4 ; und wie mannig- fache Wünsche an Zahl und Art äusserte er dabei!
Die mangelhafte Ausbildung der Gefühlsseite tritt uns wohl kaum deutlicher entgegen, als dann, wenn er über seine sexuellen Erlebnisse erzählt. Sie haben vielfach einen recht bedenklichen, abenteuerlichen Anstrich ; aber ohne jede Spur von Scham oder Reue erzählt er von ihnen. Ein wie strenger Sittenrichter aber ist er, wenn er von der Unkeuschheit des weiblichen Geschlechts redet! Einer Tochter, die sich vergeht, muss der ordentliche Vater, meint er, sofort die Thüre weisen.
Auch heute fällt er Ihnen, m. H., auf durch die Eitelkeit und
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Psychiatrische Gutachten.
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Selbstgefälligkeit, die er zur Schau trägt; sie macht sich bei ihm in einem Maasse geltend, wie sie weder zu seiner Stellung noch zu seiner momentanen Lage passt. Ich darf Ihnen wohl auch verrathen, das* er, da ihm die Natur einen geraden Wuchs der Beine versagt hat, sich ein besonderes von ihm construirtes Bekleidungsinstrument zur Verdeckung dieses Schadens zugelegt hat — sicherlich etwas sonderbar für einen Königlich preußischen Soldaten. Wie grossen Werth er aber auf dessen Anwendung legt, mögen Sie daraus ermessen, dass ers dringend verlangte, als er zum Zwecke der Unterhaltung mit mir ganz vorübergehend, für eine Stunde den Wachsaal verliess, in dem er damals zu Bett lag.
Die Schwäche und Haltlosigkeit tritt weniger im Denken als im Handeln zu Tage; er vermag sehr schön zu sprechen und zu schreiben, er ist verständigen Ueberlegungen nicht unzugänglich, aber er ver- sagt sofort, wenn es sich um praktische Betätigung handelt Die Sorge um das eigene liebe Ich spricht hier allein mit, aber nicht Er- wägungen einer praktischen Klugheit, und wie er selber des inneren Gleichgewichts entbehrt, so ist seine ganze Lebensführung schwankend und haltlos.
Bisher hat er es mit seinen 25 Jahren noch zu nichts gebracht, obwohl es ihm wahrlich nicht an Gelegenheit fehlte, sich die für einen bestimmten Beruf nöthigen Kenntnisse zu erwerben. An die Zukunft denkt er auch heute trotz aller bösen Erfahrungen nicht; da- für zu sorgen ist Sache seines Vaters ! Wie kindlich naiv sind seine Vorstellungen darüber, was er später anfangen soll! Sie sind zu kennzeichnend für das ganze Wesen eines Degenerirten, als dass ich deren Mittheilungen Ihnen, m. H., vorenthalten möchte! Wenn er vom Militär entlassen wird, will er eine Kneipe anfangen. Geld hat er nicht, aber er denkt, eine Wirthschaft könne er schon für ein paar tausend Mark pro Jahr pachten, und der Vater werde ihm wohl das Geld geben. Er wird die Gäste nicht selbst bedienen! Wie kann er das thun, so etwas macht der Wirth selber nicht, der sitzt am Büffet und schenkt aus. Zuvor will er eine Zeitlang „Volontär" sein; ein Vierteljahr wird genügen. Das Essen — ja, das macht der Koch in der Küche! An die Buchführung, an den Einkauf der verschie- denen Waaren u. s. w., ja, daran hat er noch gar nicht gedacht in seiner Einfalt und Kurzsichtigkeit; nun, da muss er doch etwas länger in die Lehre gehen.
Nun hört er vom Arzt, dass diese Beschäftigung gerade für ihn recht bedenklich ist Flink giebt er den Plan auf, und er will nun als Inspektor auf eine Plantage. Er hat zwar nichts gelernt von der
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II. SCHCLTZE
Landwirtschaft; aber dessen bedarf es auch nicht. Er hat ja doch mit eigenen Augen gesehen, wie die Aufseher in Amerika auf den Plantagen herumreiten, und das kann er doch auch. Na, wenn das nicht geht, dann wird ihm vielleicht der Vater etwas Besseres sagen.
So etwa sind die Betrachtungen, die er über seine zukünftige Thätigkeit anstellt, und jede für sich beweist, wie wenig er den An- forderungen des praktischen Lebens gewachsen ist, selbst wenn man diese nicht zu hoch stellt Aus Allem spricht eine völlige Unfähigkeit in der Erfassung socialer Verhältnisse, wie man sie vielleicht noch von einem Knaben in den Entwicklungsjahren, aber nicht von einem 25jährigen Menschen erwarten darf!
Kurz und treffend bezeichnen die Franzosen die Degenerirten eben wegen dieses Fehlens der Harmonie als desequilibres.
Diese sind aber, wie ich oben schon andeutete, weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Reize qualitativ oder quantitativ wesent- lich anders reagiren wie der Durchschnittsmensch. Auch das können wir bei X. leicht feststellen.
So viel Zeugen auch vernommen worden sind, alle stimmen darin überein, dass X. ein jähzorniger Mensch ist ; und dass ihm ein solches Zeugniss bereits von einem Lehrer ausgestellt wird, beweist, dass er es bereits von Jugend auf war. Ich erinnere nur kurz an die mannig- fachen Auftritte, die X. den Seinigen machte, in denen er, wenn ihm seine Bitte, etwa das Verlangen nach Geld, gar nicht oder nicht hin- reichend erfüllt wurde, fluchte, schimpfte, tobte, in brutalster Weise die Seinigen mit dem Beile bedrohte, so dass diese sich flüchten raussten. Es kann unter den Umständen nicht auffallen, wenn der eine oder andere Zeuge von solchen Auftritten den Eindruck bekam, als ob X. nicht mehr recht bei Verstand sei! Bei der Truppe erboste er sich über einen verschmitzt lächelnden Kameraden derartig, dass er einen Besen auf dessen Kopf zerschlug.
Wie roh sein Gefühlsleben ist, das konnten wir, m. H., auch in der Anstalt beobachten.
Der geringste Anlass brachte ihn aus dem gemüthlichen Gleich- gewicht. So forderte ihn einmal ein bewährter Pfleger in ruhiger Weise, entsprechend den ärztlichen Anordnungen, auf, er möge das betreffende Zimmer verlassen. Sofort brauste X. auf, er brauche sich das nicht sagen zu lassen, er brauche hier nach Keinem etwas zu fragen. Als der gleiche Pfleger den X. wenige Tage darauf bat, zu Bett zu gehen, wurde er sofort wieder sehr erregt und verbat sich jede Berührung; wer ihn anfasse, der sei eine Leiche. Da er sich später noch öfter zu derartigen Drohungen hinreissen Hess, auch Miene
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machte, diese in Thätlichkeiten umzusetzen, so wurde X. aus Sicher- heitsrücksichten dauernd auf den Wachsaal gelegt.
Diese Neigung zu Wuthausbrüchen berechtigte sicherlich die Poli- zeibehörde seiner Heimath, X. als einen brutalen Menschen zu be- zeichnen, und sie lässt es andererseits auch erklärlich erscheinen, wenn die verschiedensten Zeugen einstimmig bekunden, es sei mit ihm recht schwer auszukommen ; keiner wolle gerne was mit ihm zu thun haben.
Noch deutlicher tritt uns die ungewöhnliche Reactionsfähigkeit des X. entgegen, wenn es sich um Gifte handelt, die ihm zugeführt werden; ich meine seine Reaction auf Alkoholzufuhr.
Es ist eine alte Erfahrung, dass gerade bei den degenerirten In- nividuen der Alkohol ganz anders wirkt wie bei normalen Individuen, dicht nur, indem schon geringe Mengen dieselbe Wirkung entfalten wie sonst grössere Mengen, sondern vor Allem, indem die Art der Gift- wirkung eine völlig andere ist.
Dass das auch bei X. zutrifft, lehren uns die mannigfachen Zeugenaussagen. X., der schon in gesunden Zeiten brutal ist, wird dann noch gewalttätiger, er beleidigt und droht dann nicht nur, sondern er lässt dann auch, wie uns Zeuge B. glaubhaft und in Ueber- einstimmung mit anderen Erfahrungen angiebt, an Personen und Gegen- ständen seine Kraft aus. Die Steigerung seiner Reizbarkeit und Händel- sucht durch den Trunk hat ihn darum auch so mannigfach mit den» Strafgesetz in Conflict gebracht.
Aber es kommt auch zu eigenartigen, dem nüchternen Individuum sonst fremden Störungen der geistigen Thätigkeit, zur Bildung von mancherlei Wahnideen und einer gleichzeitig einhergehenden Einengung des Bewusstseins. Geradezu klassisch ist das in den Acten mehrfach erwähnte Erlebniss.
Sie haben gehört, wie die Eltern bis in Einzelheiten tiberein- stimmend uns erzählten, dass sie eines Abends, vor etwa 2 Jahren, ihren Sohn auf der Strasse im Rinnstein liegend fanden; er war be- trunken und phantasirte, vor Angst in Schweis» gebadet. Er erzählte, er habe eben den Schlosser C. D. erschossen, der liege an der und der Brücke. Die Polizei komme, um ihn zu holen, und er verlangte dringend Geld, um seinen Verfolgern, die er schon deutlich um sich sah, zu entfliehen. Die Eltern brachten ihn in's Haus, wo er die gleichen Ideen äusserte. Er wusste sich ein Dolch messer zu ver- schaffen, stach damit um sich, trieb den Vater in die Flucht, drang in das Schlafzimmer seiner Mutter und führte mehrere Stiche nach deren Bett. Nur mit Mühe und Noth konnte er in's Bett gebracht
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werden, wo er alsbald in einen tiefen Schlaf verfiel. AU er erwachte, wusste er vom ganzen Vorfall auch nicht das Geringste.
Uebrigens äusserte X., wenn er betrunken war, nicht nur Wahn- ideen persecutorischen Inhalts, sondern auch Grössenideen. So er- fahren wir durch die Mutter, dass er sich dann für sehr reich hielt, so dass er sich Wagen und Pferd halten könnte, dass er dann glaubte, nicht der Sohn seiner Eltern, sondern der eines Grafen zu sein.
Eine der Hauptursachen der Entartung ist, um die ätiologische Seite hier kurz abzuhandeln, erbliche Belastung; solche besteht hier bei X. sowohl von Vaters wie Mutters Seite. Sie haben gehört, dass ein Bruder der Mutter an Grössenwahn litt und deshalb in einer Irren- anstalt untergebracht werden musste, wo er starb, dass ein Vetter der Mutter gleichfalls geisteskrank war und eine ganz auffallende Men- schenscheu erkennen Hess, dass ein Bruder des Vaters endlich dem Trünke ergeben war.
Sodann kann man sich bei Betrachtung der Lebensgeschichte des X. weiterhin nicht dem Eindrucke entziehen, dass die Eltern, be- sonders die Mutter, recht uneinsichtige und schwächliche Naturen waren, welche sich ihrer Pflichten bei der Erziehung nicht in vollem Maasse bewusst waren. Nicht einmal heute schreiben und handeln sie ver- ständig.
Ich behaupte durchaus nicht, dass der Wegfall einer sorgfältigen und verständigen Erziehung die Degeneration verschuldet hat; ich möchte nur hervorheben, dass diese auch zu ihrem Theile beige- tragen hat.
Schliesslich dürfen wir die Trunksucht nicht unerwähnt lassen, der sich X. schon in relativ jungen Jahren hingegeben und seitdem immer gehuldigt hat.
Diese drei Schädlichkeiten haben alle in der einen Richtung ge- wirkt, und ihr Vorhandensein kann unsere Annahme, X. sei ein Degene- rirter, nur stützen, wenn natürlich auch nicht für sich allein beweisen.
Wir finden nun aber weiter bei den Degenerirten noch Eigen- schaften, die auf der einen Seite nicht immer, sondern nur periodisch sich geltend machen und die auf der anderen Seite nicht bei allen De- generirten sich nachweisen lassen. Unter diesen nimmt die Neigung zu impulsiven Handlungen wegen ihrer ausserordentlich engen Be- ziehung zur Begehung gerade krimineller Thaten vom strafrechtlichen Standpunkte fast die erste Stelle ein.
Unter impulsiven Handlungen versteht die Psychiatrie solche Hand- lungen, denen nur ein einziges Motiv — und das ist der Trieb — zu Grunde liegt.
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Psychiatrische Gutachten
Der Degenerirte thut dann eben das, was ihm in den Sinn kommt, er überlegt nicht, was für oder gegen die Bethätigung seines Triebes spricht, er kennt keinen Streit der Beweggründe zur Handlung. Der Degenenrte bandelt so und muss so handeln Dank seiner krankhaften < Organisation.
Weiter lehrt uns die Erfahrung, dass solche Individuen vielfach ähnliche oder gar ganz gleiche Handlungen begehen ; der Eine stiehlt immer, der Andere demonstrirt immer seine Genitalien, ein Dritter legt immer Feuer an u. s. w. Das sind die Zustände, die zu der bedenklichen, heute überwundenen Lehre von den auch Ihnen sicher- lich bekannten Monomanien geführt haben.
Impulsive Handlungen können wir auch bei X. feststellen, und zwar erstreckt sich diese Neigung einmal aufs Trinken und dann aufs Reisen.
Ich bin aber weit davon entfernt, jeden Alkoholexcess nun auf Rechnung eines solchen unwiderstehlichen Triebes zu setzen. Im Gegen- theile, wir hören von X., dass er seit seinem 16. — 17. Lebensjahre, seitdem er Tanzstunde gehabt hat, dem Trünke ergeben ist. Er trinkt fast immer; in manchen Zeiten ist er nach eigener Angabe Tag für Tag betrunken gewesen. Wenn er aber Zeiten hatte, in denen er nicht trank, nun, so hatte er kein Geld oder es fehlte ihm an Ge- legenheit, alkoholhaltige Getränke zu bekommen. Hätte er Gelegen- heit gehabt, so würde er eben jeden Tag gekneipt haben, wie er selber sagt.
Nun aber hat X. zweifellos in ganz unbestimmten Zwischenräu- men ab und zu ein erhöhtes, fast unwiderstehliches Bedürfniss, zu trinken. Er selbst merkte dieses, wie er mir mittheilte, wohl kaum, aber der Mutter ist es aufgefallen, dass er dann besonders gereizter Stimmung, übelnehmerisch und ärgerlich gewesen sei. Nachträglich fällt ihm ein, dass er dann vorher vielfach schlecht geschlafen bat. Kam dieser Zustand, dann hatte er ganz im Gegensatze zu sonst keine Lust zum Spielen und Tanzen; er musste vielmehr nur trinken, immer trinken, er lief von einer Kneipe zur anderen und schüttete wahllos Alles herunter, was er nur bekam. Dann schlief er tief und wusste nach dem Erwachen nur wenig oder gar nichts von Dem, was pas- sirt war.
Auf der andern Seite bin ich aber auch ebenso wenig geneigt, alle die vielen Reisen, die X. gemacht hat, als eine periodische krank- hafte Eigenthümlichkeit zu deuten. Vielfach reist er nur, um sich für den Augenblick Vergnügen zu verschaffen, ohne an später zu denken.
Andere Reisen aber führt er aus, weil er unwiderstehlich dazu
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64 II. Schültzi:
angetrieben wird. Lassen Sie mich, m. HL, statt vieler Auseinander- setzungen seine eigenen Worte anführen: „Lange vorher war der Gedanke nicht da; er kam meist ganz plötzlich und Hess mich dann nicht wieder los. Ich wurde furchtbar wild, wenn ich nicht wegkam. Ich hatte keine Angst, sondern nur einen Trieb, als wenn ich weg- müsste. Es war mir so, als ob ich angebunden wäre und hingezogen würde. Ich musste reisen, trotzdem es mir schon recht schlecht ge- gangen war, und zu Hause brauchte ich gar nichts zu machen; da hatte ich es sehr gut. Was ich mir dabei dachte, das weiss ich nicht. Es ist, als ob mich eine Gewalt forttrieb, obwohl ich trübe Erfahrungen gemacht hatte. Ich konnte es zu Hause nicht mehr aushalten, ich musste weg, und es ist schon passirt, dass ich um 12 Uhr eine grosse Reise antrat, während ich um 11 Uhr noch nichts wusste. Ich be- komme eine förmliche Sehnsucht; es kommt mir nur auf das Reisen an; und wenn ich in der Bahn sitze, fühle ich mich schon wohler. u
Das sind freilich seine eigenen Aussagen, die einer objectiven Prüfung nicht wohl zugänglich sind; die sonst sicher berechtigte Skepsis gegenüber ihrer Verwerthung können wir hier ausser Acht lassen, da uns auch die Eltern unter Eid bekundet haben, dass ihr Sohn häufig und plötzlich, ohne jeden ersichtlichen vernünftigen Grund den Einfall bekam, in?s Ausland zu gehen; dann Hess er sich gar nicht zureden, er musste weg, und er Hess Alles Hegen. Um so grösserer Werth ist diesen Aussagen der Eltern, die unabhängig von denen des Sohnes erfolgten, beizumessen, als sie die klinische Be- deutung des Symptoms zu würdigen nicht in der Lage sind.
Ich glaube annehmen zu dürfen, dass diese Ausführungen Ihnen, m. H., den Beweis erbracht haben, dass X. zu den Degenerirten mit ausgesprochener Neigung zu impulsiven Handlungen gehört
Damit ist aber nur der erste Theil meiner Aufgabe gelöst, und ich habe noch zu erörtern, wie unter diesen Umständen seine straf- baren Handlungen aufzufassen und zu beurtheilen sind.
Ich möchte die Summe der ihm zur Last gelegten Thaten aus praktischen Gründen in zwei Theile theilen; einmal bitte ich, allein die unerlaubte Entfernung aus der Garnison berücksichtigen und dann die Gesammtheit der anderen Delicte besprechen zu dürfen.
Was den Thatbestand der unerlaubten Entfernung angeht, so ist der mit wenigen Worten wiedergegeben. X. verlangte an dem frag- lichen Sonntage Urlaub, der ihm zuerst bewilHgt, dann aber vom Feldwebel mit Rücksieht auf eine bald abzusitzende Gefängnissstrafe wieder entzogen wurde. X. hielt den Feldwebel hierzu nicht für be- rechtigt, und er ging weg, ohne Urlaub zu haben.
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Hinsichtlich der strafrechtlichen Würdigung dieser Handlung sind wir auf seine eigenen Angaben angewiesen, und wir würden es, rein menschlich betrachtet, schon verstehen, wenn X. hierbei die Unwahr- heit sagen würde, um dadurch seine Lage besser zu gestalten. Da aber X., so viel schlechte Eigenschaften er auch haben mag, nach Anderer und meiner Erfahrung Glauben verdient, da seine Angaben unter sich und mit den klinischen Erfahrungen übereinstimmen, so darf man ihm, meine ich, Glauben beimessen.
Nun giebt uns X. an, dass er an jenem Tage zur Stadt habe fahren müssen; es sei ihm so gewesen, als ob er wegreisen müsse, und wenn er angebunden gewesen wäre, wäre er nicht zu halten ge- wesen. Wir werden also, wenn wir ihm glauben, seine Wegreise von der Garnison als eine impulsive Handlung deuten, also als eine Hand- lung, die, nachdem deren Vorstellung im Bewusstsein des Indivi- duums aufgetaucht ist, in die That umgesetzt wird, ohne dass das pro et contra überlegt, ohne dass deren Tragweite ermessen wird. Aber nicht nur das, sie muss auch sofort ausgeführt werden; ein dem Kranken unverständlicher Drang zwingt ihn dazu, eine innere Un- ruhe bemächtigt sich seiner, die nicht eher nachlässt, bis die Hand- lung erfolgt ist.
Wir haben somit einen Zustand vor uns, der beide im § 51 St. G. B. verlangten Kriterien der Unzurechnungsfähigkeit erfüllt, einmal einen Zustand krankhafter Störung der Geistesthätigkeit und zweitens eine dadurch bedingte Aufhebung der freien Willensthätigkeit.
Mit um so grösserer Berechtigung müssen wir X. den Schutz des genannten Paragraphen zusprechen, als wir wissen, dass die Neigung zu triebartigen Handlungen gerade unter dem Einfluss von Affecten sich besonders leicht und intensiv geltend macht; es ist aber leicht ersichtlich, dass X. bei seinen lebhaften Affectschwankungen die Verweigerung des erbetenen Urlaubs besonders peinlich empfand, um so peinlicher, als er die nachträgliche Zurückziehung der einmal ertheilten Erlaubniss als eine ungerechtfertigte Handlung ansah.
Hinsichtlich der Beurtheilung der anderen X. zur Las»t gelegten Strafthaten steht uns zweierlei Material zu Gebote, einmal die Aus- sagen des X., über deren Verwendbarkeit ich auf meine Ausführungen von vorhin zurückweise, sodann die Angaben der Zeugen.
Was X. über die kritische Zeit anzugeben vermag, das ist herz- lich wenig; aber das Wenige bekundet er zu den verschiedenen Zeiten immer in der gleichen Weise. An dem betreffenden Sonntage ist er nach seiner Schilderung in die Stadt gefahren und hat dort viel Bier getrunken; er selber schätzt die Menge auf 30 Glas! Er erinnert sich
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II. ScWl'LTZE
nur dunkel, dass er sieb Abends längere Zeit auf der Strasse mit einem Mädchen unterhalten bat, dass er am andern Morgen, als er halbwegs nüchtern aufwachte, mit seinem Kameraden Z. im Chaussee- graben lag. Mit diesem hat er den ganzen zweiten Tag hindurch weitergetrunken, und um sich das nöthige Geld zu verschaffen, noch seine Uhr versetzt.
Wie er aber an diesem Abend von der Patrouille heimgebracht worden ist, wie er in der Kaserne empfangen wurde, das weiss er nicht; er hat nur das unbestimmte Gefühl, als ob er sich widersetzt habe. Von allen weiteren Vorkommnissen weiss er aus eigener Kennt- niss gar nichts. Er ist nur sehr erstaunt, als er am zweiten Morgen beim Erwachen sieh in der Zelle fand, mit Stricken an die Pritsche gebunden. Er verspürte etwas Schmerzen im linken Arm und hatte das dunkle Gefühl, als ob er gekämpft habe.
Auf der anderen Seite haben wir die Aussagen der Zeugen. Die einen gaben an, X. sei ganz gerade gegangen, er habe noch gut laufen können, er habe eine militärische Haltung angenommen, er habe offenbar seine Vorgesetzten erkannt. Andere gaben an, X. sei nicht sinnlos be- trunken gewesen, sondern er habe gewusst, was er gethan; er habe noch ganz vernünftige Antworten gegeben. Dann wieder hören wir, dass er „turkelte", dass er wunderlich war im Kopfe, dass er den Officier in schlaffer Haltung und eordialem Tone anredete, dass er vom Feldwebel Essen verlangte, da er noch Geld habe. Weiter erfahren wir, dass er sich wie toll geberdete, dass er wüthete und tobte, dass er eine Eisenstange mitsammt Krampe losriss.
Was iässt sich nun daraus schliessen?
Ich möchte gleich vorw eg bemerken, dass ein Laie nicht der Sach- verständige sein kann, der über die Frage entscheidet, ob hier eine sinnlose Betrunkenheit vorliegt oder nicht, und ich halte es, neben- bei gesagt, für recht bedenklich, wenn der Untersuchungsrichter die Vernehmung eines Zeugen darüber anordnet, ob die Betrunkenheit so stark ist, dass nach seiner Ansicht die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Wie wenig Verständniss die Zeugen für die Beur- teilung derartiger Zustände haben, das scheint mir schon daraus hervorzugehen, dass das Heulen des Kameraden von X. von einem Zeugen als Ausdruck der Beue autgefasst wird. Nach Lage der Sache halte ich es für viel wahrscheinlicher, dass man es hier mit einer selteneren Spielart der Betrunkenheit, mit dem sogenannten heu- lenden Elend, zu thun hat
Wie man aber auch über die Urtheilsfähigkeit der Laien gegen- über solchen Zuständen denken mag, das Eine steht fest, dass, wenn
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eine atypische Reaction des Alkohols in Frage steht, nur der Psychiater berechtigt ist, zu urtheilen. Das ist der gegebene Sachverständige.
Die Zeugenaussagen bieten in ihrer Mannigfaltigkeit hinreichendes Material zu einer facbgemässen Beurtheilung. Wir wissen, dass der Alkohol bei Degenerirten weniger auf das motorische Gebiet wirkt, als bei Andern; und in der That fällt es den verschiedenen Zeugen auf, dass die Bewegungen des X. alle sicher und schnell erfolgen. Daraus darf natürlich nicht geschlossen werden, er sei nicht sinnlos betrunken gewesen, ebensowenig wie aus der Thatsache, dass er einen Vorge- setzten vorschriftsmässig grüsste. Ich meine, das ist eine Thätigkeit, die bei den älteren Soldaten geradezu automatisch vor sich geht, genau so automatisch, wie das Auf- und Zuschliessen der Hausthüre durch den heimkehrenden Trunkenbold; und keinem Menschen wird es natürlich einfallen, daraus allein den Schluss ziehen zu wollen, dieses Individuum sei wohl nicht sinnlos betrunken.
Verfolgt man die Zeugenaussagen des genaueren, so kann man feststellen, dass X. sich zuerst leidlich geordnet benimmt; erst in dem Augenblick tritt er so wüst und roh auf, als er hört, dass er in die Arrestzelle gebracht werden soll; da erst widerstrebt er, während er bis dahin ruhig mitgeht, er widersetzt sich, und nun folgt ein Delict dem anderen. Nun wissen wir aber, dass dieser atypische oder com- plicirte Bausch ganz plötzlich und unvermittelt bei dem betrunkenen Individuum einsetzen kann im Anschluss an einen Affect. Ich bin geneigt, dies auch hier anzunehmen, und ich halte es für nicht un- wahrscheinlich, dass X., als er den Befehl hörte, dass er in eine Arrest- zelle gebracht werden sollte, geraüthlich sehr alterirt wurde und damit die ungewöhnliche Reaction auf die Alkoholzufuhr auslöste; die mo- torische Entladung, die nun einsetzte, ist fast typisch; wir begegnen ihr vor Allem noch bei der Epilepsie, und oft genug liegt hier sowohl wie da ein Angstaffect zu Grunde. Die Aeusserung von X., er habe das Gefühl, als ob er gekämpft habe, lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass auch bei ihm die Angst die Handlungen dictirt hat
Doch ich möchte nicht auf eine weitere Analyse jenes Zustandes eingehen. Ich glaube, meine bisherigen Ausführungen genügen. Wir rinden einen durch Zufuhr grosser Alkoholmengen entstandenen Zu- stand, der mancherlei Charakteristisches hat; eine geringe Betheiligung der motorischen Sphäre, das Nebeneinander geordneter und unge- ordneter, unverständlicher, widersinniger Handlungen, dann intensive motorische Entladung, Verfallen in einen tiefen Schlaf. Erwachen aus ihm mit einer fast völligen Erinnerungslücke.
Alle diese Momente sprechen mit einer Sicherheit, soweit von einer
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II. Sc*hultzk
solchen bei einer Begutachtung wie der vorliegenden die Rede sein kann, dafür, dass X. sich zur Zeit dieser strafbaren Handlungen in einem Zustand von Bewußtlosigkeit befand, in welchem er der Fähig- keit ermangelte, planroässig und zielbewusst zu handeln und sich zu entscheiden.
Dass auch diese Bewußtseinsstörung nicht auf eine selbstver- schuldete Trunkenheit zurückzuführen ist, das wird dadurch wieder mehr als wahrscheinlich gemacht, dass X. an dem fraglichen Tage in sich den Drang fühlte, zu trinken; er wurde dazu wieder, wie er selbst sagte, geradezu getrieben.
Mithin treffen auch hier die Voraussetzungen des § 51 St G.B. zu.
Gestatten sie mir noch, m. H., mit einigen wenigen Worten Stellung zu der Ansicht der Herren Vorgutachter zu nehmen. Ich will durchaus nicht behaupten, dass X. nicht an Dipsomanie leidet und nicht von diesem Standpunkte aus zu begutachten sei.
Ich gebe gerne zu, dass Vieles zu Gunsten der Dipsomanie oder der weiteren Diagnose Epilepsie spricht. Aber andererseits hat mich die genaue Beobachtung des X. während seines sechswöchigen An- staltsaufenthaltes in dieser Annahme schwankend gemacht
Nur einige wenige Punkte möchte ich herausgreifen. Er gab mir auf meine wiederholten Fragen an, dass er vor den als pathologisch gedeuteten Reiseunternehmungen weniger das Gefühl der Angst, der Unruhe, als das eines Triebes gehabt habe, dessen Einwirkung er sich nicht zu entziehen vermocht habe. Doch das will nicht viel besagen.
Auch mir gab er an, dass ihn zeitweilig eine trübe Stimmung überfalle, aber aus eigenem Antriebe setzte er hinzu, er mache sich Gedanken wegen seines verfehlten Trebens, er empfinde Reue, und er denke mit Schrecken an die Zukunft Das ist doch ein gesundes Empfinden, wie wir es bei X. nur recht selten, und dann auch nur vorübergehend, nicht nachhaltig finden. Jedenfalls liegt kein zwingen- der Grund vor, diese Zustände in seinem Gemüthsleben als periodische Depression aufzufassen, der wir so oft bei Epileptikern begegnen.
Die ungewöhnliche Art des Rausches sowie Angstzustände, wie deren einer im Garnisonlazareth beobachtet ist, sprechen ebenfalls nicht unbedingt nur für Epilepsie, da die gleichen Erscheinungen auch auf dem Boden der Degeneration vorkommen.
Was ich zu Gunsten meiner Ihnen hier entwickelten Ansicht an- führen möchte, das ist der Umstand, dass diese der ganzen Persön- lichkeit des X. meiner Ansieht nach mehr gerecht wird.
X.lässt nicht nur zwischen den Episoden viel Auffallendes erkennen, sondern ist vor Allem schon ein ab ovo psychopathisches Individuum.
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Strafrechtliche Gutachten.
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Gross ist aber der Unterschied zwischen der Ansicht der Herren Vorgutachter und meiner Meinung nicht; er liegt mehr auf klinischem als auf strafrechtlichem Gebiete. Sind wir doch Beide der Ueber- zeugung, dass X. von einem krankhaften Drang beseelt war, der die Straffreiheit involvirt.
Darauf wurde X. entsprechend dem Antrage des Vertheidigers und des Vertreters der Anklage nach kurzer Berathung freigesprochen.
Auf Befragen erklärte ich noch, dass X. meiner Ansicht nach dienstuntauglich sei, dass er nach dem bisherigen Vorleben nichts Gutes verspreche, mithin gemeingefährlich und einer Irrenanstalt zu überweisen sei.
X. war natürlich wenig von dieser Aussicht erbaut, um zweifellos wieder später ebenso sehr auf seine völlige geistige Gesundheit hin- zuweisen, wie er jetzt angesichts der drohenden Strafe behauptete ein Geisteskranker zu sein.
Wenige Stunden nach der Freisprechung schrieb übrigens X. seinen Eltern und bat sie, ihn bald abzuholen, aber in guter Toilette zu erscheinen, um auf die Herren einen guten Eindruck zu machen.
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III.
Soll die Strafbarkeit der fahrlüssigen falschen eidlichen Aussage vor Gericht im Strafgesetzbuch
beibehalten werden?
Von
Juatizrath B. Martin, Itechteanwalt in Nürnberg.
Der 9. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuches, umfassend $ 153 bis 163 führt die üeberechrift Meineid.
§ 153 sagt, dass mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft wird, wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört.
§ 154 bedroht mit Strafe denjenigen, welcher wissentlich ein falsches Zeugniss oder Gutachten vor den zuständigen Behörden abgibt
Für obige Frage interessirt noch § 163, welcher in Abs. 1 sagt:
„Wenn eine der in den §§ 153 bis 163 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, tritt Gefängnissstrafe bis zu einem Jahre ein*'.
Dieser § schaltet sobin aus § 153 und 154 den Thatbestand des Wissentlichen aus und setzt an dessen Stelle Fahrlässigkeit.
Der Rechtslehrer Oppen hof führt in seinem Commentar zum St G. B. aus, dass bei § 163 der vollständige Thatbestand der Verbrechen mit der Modification vorliegt, dass statt der dort erheischten Wissentlich kei t der Falschheit eine Fahrlässigkeit bei der Beurkundung von etwas objectiv U n w a h r e m vorliegt.
Es finde also § 163 auch Anwendung auf einen unrichtig aus- geschworenem Glaubens- oder Ignoranzeid. Oppenhof ist hierbei noch der Meinung, dass der Umstand, dass der Schwörende von der Rich- tigkeit der bekundeten Thatsachen überzeugt war, an sich die An- wendung des § 163 nicht ausschliesse. Ols hausen, welcher in seinen Anschauungen milder zu sein scheint, sieht in Mangel der Anstrengung des Gedächtnisses eine Fahrlässigkeit.
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Soll die Strafbarkeit der fahrlässigen falschen eidlichen Aussage u. s. w. 71
II.
Bei meinen weiteren Ausführungen mache ich keinen Anspruch auf besondere Gelehrsamkeit, ich will mich auch in keiner Weise über herrschende Streitfragen und deren Richtigkeit einlassen. Mein Boden, auf welchem ich stehe, ist derjenige der Praxis und meine Anschauungen gründen sich auf diejenigen des Volkes und auf die Beobachtungen, welche ich im Verkehr mit denjenigen Personen machte, welche meinen Schutz oder meinen Rath in Anspruch nahmen. Im Volke sieht man die Strafe als ein Uebel an, welches Denjenigen zu treffen bestimmt ist, welcher die als allgemein anerkannte Rechts- ordnung verletzt, und zwar absichtlich verletzt, wer sich über die- selbe bewusst hinwegsetzt. Dagegen hat die Meinung, dass es auf den Willen des Verletzenden nicht ankommt, weil die Gesetzeskennt- nise bei Jedem vorausgesetzt wird, im Volke nie ein Verständniss gefunden, es hat vielmehr das Gefühl sich gegen diese Anschauung aufgelehnt.
Klar ist, dass Jeder weiss, dass man nicht stehlen, dass man nicht unterschlagen, dass man nicht betrügen, dass man keinen falschen Eid schwören darf. Hierüber herrscht im Volke kein Zweifel, so wenig wie darüber, was man unter stehlen, falsch schwören u. s. w. versteht.
Aber die feinen Doctrinen und Unterscheidungen, die oft aufge- stellt wurden und die Rechtssprechung die zum Theil noch herrscht welche eine Handlung zu einer strafbaren stempelten, für welche dem Volke jedes Verständniss fehlt, haben ein Unheil bewirkt, welches nur Denjenigen unbekannt ist, welche dem Empfinden des Volkes ferne stehen.
Ich erwähne nur ein Beispiel. In vielen bäuerlichen Gegenden ist es Brauch, dass nach dem sogenannten Versprach, d. h. wenn man einig ist, dass man sich heirathet, der Verkehr mit der Braut im Hause derselben dem Bräutigam gestattet ist. Derselbe fensterlt d. h. steigt Nachts ein und bleibt bei seiner Braut Wenn er dies nicht thut, wird er für einen langweiligen Buben gehalten. In niederen Volkskreisen wird kein Anstand genommen, dem Bräutigam, wenn die Heirathspapiere eingereicht sind und die Braut mit ihrer Mutter zusammenlebt, in die Familiengemeinschaft aufzunehmen, in welcher er nach der Hochzeit ohnedies verbleibt. Dass in diesen Fällen die Eltern wegen Verbrechens der Kuppelei mit Zuchthausstrafe von mindestens 1 Jahr zu verurtheilen sind, konnte Niemand, als das Reichsgericht begreifen. Das Volksbewusstsein empörte sich hiergegen
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III. Maktin
derartig, dass Abhilfe geschaffen werden musste. Freilich konnte man in Berlin lediglich einen Beisatz durchsetzen, wonach mildernde Umstände zugelassen wurden.
In Bayern sind meines Wissens nur auf Anzeige, welche meist Bosheit geboren hat, Verurtheilungen erfolgt, als das Reichsgericht mit seiner strengen Auffassung hervortrat und es wurden Verurthei- lungen der Gnade des Regenten empfohlen. Bei einem Falle weiss ich, dass den betroffenen alten Vater nach der Verurtheilung der Schlag getroffen hat
Diese Abschweifung gehört streng genommen nicht zur Sache, sie ist nur insofern von Bedeutung, als ich hiermit beweisen will, dass Strafgesetze dem Volksbewusstsein entsprechend, klar und bundig sein und juristischen Doctrinen und Auslegungen, an welche das Volk nicht denken kann, keinen Raum gewähren dürfen. Eine gesetzliche Bestimmung aber, wie sie nicht sein soll, welche nur schädlich und unheilvoll wirken kann, ist der § 163 St G. B. Was nun die Eide, welche gewöhnlich geschworen werden, anlangt, so betreffen sie ent- weder bestimmte wahrgenommene Thatsachen, unter welchen sowohl die Zeugen als auch die Parteieide fallen und worunter ich auch die Eide über Angabe von Vermögensbestandtheilen (Offenbarungseid) rechne oder Eide, welche in der Ueberzeugungsform geschworen werden, d. h. darüber, dass man nach gewissenhafter Nachforschung zu einer bestimmten Ueberzeugung gelangt ist. Endlich kommen noch die Eide der Sachverständigen in Betracht.
III.
Was nun die Eide der Sachverständigen anlangt, so ist hier meines Erachtens jede Fahrlässigkeit oder doch jede Verurtheilung hieraus ausgeschlossen. Jeder Sachverständige hat die Pflicht, sein Gutachten nach reiflicher Erwägung, nach bestem Gewissen abzugeben. Es wird schwer sein, ihm nachzuweisen, dass er nicht nach seinem besten Wissen das Gutachten abgegeben hat
Ist das Gutachten aber von der Art, dass es gegen alle Regeln der Kunst und Wissenschaft sich auf einen dem Vorschlagenden dienenden Standpunkt stellt, so dass die Absicht des Sachverständigen unverkennbar und nachweisbar ist, dass er sich gegen besseres Wissen in den Dienst einer Partei stellt, so liegt Fahrlässigkeit überhaupt nicht vor.
Handelt der Sachverständige aber nach bestem Wissen und Ge- wissen, so kann man ihm Fahrlässigkeit nicht vorwerfen. Denn es handelt sich ja um sein Wissen, um den Umkreis seiner Kenntnisse
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Soll die Strafbarkeit der fahrlässigen falschen eidlichen Auasage u. 8. w. 73
und es ist verfehlt, den Maassstab eines höher begabten oder kennt- nissreicheren Mannes als Grundlage dafür anzunehmen, dass eine Fahr- lässigkeit auf Seite des Anderen vorliege. Wer nach seiner Ansicht eine Materie beherrscht hat keinen Anlass, nach Ansichten Anderer zu forschen und wer jene Ueberzeugung in sich trägt, hat keinen Anlass, sich um weitere Anschauungen umzusehen. Entspricht dieser Ansicht dem Hochmuthe eines beschränkten Geistes, so ist hierdurch noch keine Strafbarkeit gegeben.
IV.
Zu einem gleichen Resultate kommt man beim Parteieide oder Zeugeneide über bestimmte wahrgenommene Thatsaehen.
Hier kann nun vorkommen, entweder, dass man ohne es zu wissen, das Bild der erlebten Thatsache falsch aufgenommen hat oder dass man sich nach und nach in der Erinnerung die aufgenommene That- sache in einzelnen Punkten unrichtig fixirt.
Für ersteren Fall kann ich ein vor Kurzem selbst erlebtes Bei- spiel aufführen. Eine Dame erklärte mir, dass ich in einer bestimmten hell erleuchteten Strasse ihr und ihrem Manne Nachts 12 Uhr be- gegnet sei und sie nicht gegrüsst habe. Ihr Mann bestätigte dies. Ich war aber an diesem Tage schon früh nach Hause gegangen und dort geblieben. Ich konnte ihr den Irrthum nicht ausreden. Sie ist heute noch von dieser Thatsache überzeugt und würde diese sicherlich mit reinem Gewissen beschwören. Wenn sie nun dies in der That be- schworen hätte, könnte man einwenden, dass sie in einem solchen Falle aber allen Anlass gehabt hätte, sich zuerst zu erkundigen? Dies kann man wohl einwenden, aber diese Dame hat eben keinen Anlass, sich zu erkundigen, weil ihre Ueberzeugung feststeht. Es ist eben der grosse Fehler, seinen Nebenmenschen nach sich selbst zu beur- theilen und insbesondere aus den später sich ergebenden Thatsaehen zu seh Hessen, was ein Anderer hätte thun sollen. Man könnte hier sicher nicht sagen, dass ein fahrlässiger Eid vorliegt, weil es nicht schwer war, sich vor der Vernehmung hierüber Kenntniss zu ver- schaffen. Es lag eben für die Dame nach deren innersten Ueber- zeugung kein Anlass vor, sich zu erkundigen. Verfehlt ist die Mei- nung, es sei eben die Pflicht gewesen, sich zu erkundigen, womit ich nicht sagen will, dass das Gespenst der Verurtheilung wegen Fahr- lässigkeit nach der Doctrin und den mehrere Jahre anhaltenden An- schauungen des Reichsgerichts, des Musterbildes für unsere Strafrechts- pflege, diese Dame nicht bedroht hätte.
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111. Martin
V.
Andere Hegt die Sache bezüglich des Offenbarungseides, wonach Jemand den Bestand eines ihm bekannten Vermögens angeben soll. Hier hat Jeder die Verpflichtung, bevor er schwört, sich genau zu in- formiren, was ja auch nicht schwierig ist, da die anzugebenden Gegen- stände vor Augen liegen oder doch bekannt sind. Hat der Schwörende dies gethan, so fällt ihm keine Fahrlässigkeit zur Last, hat er es nicht gethan, sondern hält er es nicht für der Mühe werth, Nachforschungen anzustellen, so kann von Fahrlässigkeit nicht mehr die Rede sein, dann nimmt er eben das Risiko des wissentlich falschen Eides auf sich.
VI.
Nun kommt noch der Eid, wonach Jemand beschwört, nach ge- wissenhafter Nachforschung zur Ueberzeugung der Richtigkeit der beschworenen Thatsache gekommen zu sein. Was beisst nun Nach- forschung und wie weit hat sich dieselbe zu erstrecken?
In den meisten Fällen wird die Gelegenheit Nachforschungen zu halten, eine sehr umgrenzte sein. Jedenfalls kann man nur da Nachforschungen halten, wo man glaubt, etwas sicheres erfahren zu können. Wie weit diese Nachforschungen zu gehen haben, wann sie genügend sind, ergiebt sich nach der Individualität der Personen ganz verschieden. Es geht auch hier, wie bereits bemerkt, nicht an, seine eigene Pereon bei Beurtheilung anderer Personen als maass- gebend zu Grunde zu legen. Hierzu kommt, dass später nach durch- geführter Untersuchung Quellen auftauchen können, welche dem Schwörenden unbekannt waren. Man ist zu leicht dann versucht, anzunehmen, dass auch diese Quellen bei einiger Aufmerksamkeit hätten gefunden werden können. Diese Annahme, zu welcher spätere Ergebnisse verleiten, ist eine unrichtige. Hat Jemand nach seiner Meinung Alles das gethan, was nach seiner Meinung geeignet war. eine gewisse Ueberzeugung über eine Thatsache zu erhalten, so kann aus eben bemerkten Gründen der geschworene Eid nicht als fahr- lässig angenommen werden. Wenn Oppenhof sagt, dass der Um- stand, dass der Schwörende von der Richtigkeit der bekundeten That- sache überzeugt ist, an sich die Anwendung des § 163 nicht aus schliesst, so ist diese Meinung meines Erachtens eine verfehlte. Was soll denn „an sichu bedeuten V Wenn Jemand von der Richtigkeit der beschworenen Thatsache überzeugt ist, beschwört er nach seiner Ueberzeugung die Wahrheit und kann nicht bestraft werden.
Nicht unberührt kann ich eine Anschauung Oppenhofs lassen.
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dass fahrlässiger Eid dann vorliegt, wenn der aufgelegte Eid resp. dessen Inhalt fahrlässiger Weise missverstanden ist Was soll denn damit gesagt werden? Wenn ein Eid, was überhaupt nicht vor- kommen soll, derartig ist, dass er missverstanden werden kann, so kann Derjenige nicht gestraft werden, welcher ihn so schwört, wie er ihn verstanden bat Ein aufgelegter Eid soll übrigens so gefasst werden, dass ein Missverständniss nicht möglich ist. liegt aber noch etwas im Eide was dem Laien ein Missverständniss ermöglicht, so ist es Pflicht des Richters, hierüber dem Schwörenden, bevor er den Eid abnimmt, eine Aufklärung zu geben. Thut er dies nicht, so trifft ihn ein schwerer Vorwurf, eine Pflichtverletzung, wegen welcher es Un- recht ist, den Schwörenden Missen zu lassen.
VII.
Interessant ist es noch, die Rechtssprechung des Reichsgerichtes über fahrlässigen Falscheid kennen zu lernen. Hier ist vor Allem zu bemerken, dass ich diejenigen Urtheile ausscheide, welche sich auf den Offenbarungseid, wonach Jemand verpflichtet ist, sein Vermögen anzugeben und die Richtigkeit dessen zu beschwören, beziehen. Denn wenn Jemand beschwört, dass die vorhandenen Mobilien seine Ehe- frau in die Ehe gebracht hat, während er sie auf Abzahlung kaufte, oder wenn Jemand verschweigt, dass er Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft ist, wenn Jemand seinen Gehalt, den Besitz eines Pelzrockes verschweigt, so liegt überhaupt kein fahrlässiger Falscheid, sondern ein wissentlicher Meineid vor. Ist der Fall so geartet, dass er einer milderen Beurtheilung würdig wäre, so ist nicht § 163 an- zuwenden, sondern es liegt eben ein Mangel in der gesetzlichen Be- stimmung insofern vor, als bei § 153 mildernde Umstände nicht vor- gesehen resp. zugelassen sind.
Was aber die übrigen Fälle anlangt, so sind dieselben insofern interessant, als sie erkennen lassen, wie gefährlich es ist, dem Richter eine strafrechtliche Bestimmung an die Hand zu geben, durch welche ein Angeklagter ganz den Anschauungen eines Richters oder der mo- mentan herrschenden Richtung in die Hände gegeben ist.
Oppenhoff hat in der neuesten Auflage seines Conimentare die Meinung ausgesprochen, dass es auf den Grund der Fahrlässig- keit nicht ankomme, dass dieselbe auch bei einem Rechtsirrthum vor- kommen könne. Rechtsirrthum sei regelmässig nur dann als Fahr- lässigkeit anzunehmen, wenn der Schwörende nach Lage des concreten Falles die Pflicht hatte, sich die richtige Kenntniss zu ver- schaffen. Das Reichsgericht sagt in seiner Entscheidung vom
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III. Martin
21. Juni 1S80, dass eine allgemeine Verpflichtung, Bich bei einem Rechtsverständigen über die einschlagenden civilrechtlichen Bestim- mungen zu erkundigen, nicht überall eine verantwortlich machende Fahrlässigkeit enthalte. Mit solchen Grundsätzen und Anschauungen kann man doch in der Strafrechtspflege nicht arbeiten, wo es darauf ankommt, sich in die Seele des Angeklagten und seine Anschauungen hineinzudenken, wenn man ihn strafrechtlich beurtheilen will. Wem man auferlegen will, sich erst über civilrechtliche Bestimmungen zu erkundigen, von diesem muss man doch erst wissen, ob er nach seiner Geistesrichtung dies für nöthig hielt Was heisst das Wort nicht Teheran? was heisst concreter Fall?
Wenn einmal mit solchen Begriffen gearbeitet wird, so ist es schon besser, eine strafgesetzliche Bestimmung zu streichen, welche nur zu Ungerechtigkeiten führen kann und ich stehe stets auf dem Standpunkt, dass eine ungerechte, dem Volke nicht verständliche Ver- urteilung viel mehr Schaden bringt, als wenn einmal ein Schuldiger der Bestrafung entgeht
Es ist dies zwar auch eine verbrecherische Ansicht in den Augen mancher strenger Kriminalisten, allein ich halte dieselbe doch für die richtige.
Am IG. Februar 1883 hat das Reichsgericht ein freisprechendes Urtheil aufgehoben. Es hatte ein Zeuge ein bestimmtes Ereig- niss, über welches selbst keine Differenzen vorlagen, als am 23., 24., 25. Februar geschehen bezeichnet, während es am 26., 27., 28. Februar geschehen war. Der Erstrichter sprach frei, weil der Angeklagte von der Richtigkeit seiner Zeitangaben im Augenblick der Vernehmung überzeugt gewesen sei und eine Pf licht dem Zeugen nicht obliegt, vor der Vernehmung hierüber Erkundigungen einzuziehen. Der Zeuge habe lediglich die Pflicht, nach bestem Wissen auszusagen, was er zur Zeit der Vernehmung weiss.
Das Reichsgericht hob dieses Urtheil auf. Die Fahrlässigkeit ist nach dessen Ansicht zu suchen im pflichtwidrigen Verhalten des Schwörenden, welches ihn dahin gebracht hat, die Unwahrheit eidlich zu erhärten, der Zeuge hätte sich vorbereiten, Erkundigungen ein- ziehen sollen, es handle sich nicht um fahrlässige Unwissenheit, sondern Fahrlässigkeit in der Unterlassung eines Handelns, wo ein solches geboten war.
Dieses Urtheil ist unrichtig, psychologisch unbegreiflich. Wer von einer Thatsache überzeugt ist, hat doch gar keinen Anlass sich zu erkundigen, ob seine Ueberzeugung richtig ist. Und wenn Jemand sich erkundigen und ein Anderer ihm sagen würde, dass die Sache
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Soll die Strafbarkeit der fahrlässigen falschen eidlichen Aussage u. s. w. 77
sich anders verhält, darf er dann von seiner bestimmten Ueberzeugung abweichen? Wie ist es denn dann, wenn der Andere eine unrichtige Ueberzeugung gehabt hätte? Wie kann man sich dann vorbereiten? Weiss man denn, was man Alles gefragt wird?
Wenn solche Urtheile bekannt werden, entstellt eine Unsicherheit in der Ergründung der Wahrheit, indem jeder Schwörende hinter sich bereits den Staatsanwalt sieht, sich nicht mehr traut, eine bestimmte Aussage zu machen, sich vielmehr darauf beschränkt, seine Aussagen als seine Meinung zu bezeichnen. — Diese reichsgeriehtliche Ent- scheidung hat in der Praxis schnell ihre Jünger gefunden.
Das Reichsgericht hat aber bald selbst eine andere Richtung 'ingenommen. In seiner Entscheidung vom 8. Januar 1892 hat es den Erstrichter, welcher nichts Anderes that, als dem Geiste des Reichs- gerichts zu folgen, reprobirt und sich dahin geäussert:
„.Der oben raitgetheilte Satz „Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte und musste die Angeklagte einsehen, dass das von ihr eidlich Bekundete nicht der Wahrheit entsprach-, entbehrt jedes concreten, greifbaren Inhaltes, gibt nur eine formelmassige Umschreibung der subjektiven Voraussetzung eines fahrlässigen Falscheides, lässt aber nicht im Mindesten ersehen, was die Angeklagte hätte bedenken und worauf sie ihre Aufmerksamkeit hätte richten sollen, um die bei ihr festgewurzelte Vorstellung als eine solche zu erkennen." u Das Reichs- gericht ist nun der Anschauung geworden, dass der Zeuge, wenn bei ihm eine Thatsache nach bestem Wissen zweifellos feststeht, sie auch als feststehend zu bekunden hat und auch beim Widerspruch anderer Zeugen nicht verpflichtet ist, zu wiederholen, dass er nur sein bestes Wissen bekunde.
Auch am 16. Februar 1894 musste ein Urtheil aufgehoben werden. Der Erstrichter hat folgende Ansicht seiner Verurtheilung zu Grunde
gelegt:
«Die Angeklagte hat es bei der Erinnerung an den Vorfall an der gehörigen Aufmerksamkeit und Vorsicht fehlen lassen und sie hätte, wenn sie dieselbe angewendet hätte, wozu sie genügende Zeit und Gelegenheit hatte, nach den ihr eigenen geistigen Fähigkeiten erkennen können und müssen, dass die von ihr beschworene That- sache den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie war zu einer Prüfung um so mehr verpflichtet, als es ihr keinen Augenblick ent- gangen sein konnte, dass diese Bekundung für den Ausgang des Straf- verfahrens von maassgeblicher Bedeutung gewesen ist."
Mit Recht hat das Reichsgericht dieses Urtheil aufgehoben und ausgeführt :
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IU. Martin
„Diese Begründung: ist unzureichend und beruht auf einer Ver- kennung der im § 1 63 St G. B. vorausgesetzten Fahrlässigkeit. Be- fand sich die Angeklagte nun einmal in einem tatsächlichen Irrthume, hatte sich bei ihr eine falsche Vorstellung über die Reihenfolge der in Betracht kommenden Vorgänge festgesetzt, so ist nicht verständlich, wie sie durch „Aufmerksamkeit und Vorsicht44 ihren Irrthum ver- meiden konnte. Es muss daran festgehalten werden, dass im Allge- meinen, wie der erkennende Senat bereits in dem Urtheile vom 8. Januar 1902, (Entsch. des R.-Gs. in Strafsachen Bd. XXII, S. 297) hervorgehoben hat, das Gedächtniss durch blosse Anstrengungen des Willens und der Aufmerksamkeit nicht dazu gebracht werden kann, richtig zu funetioniren.*
Auch am 2. Getober 1894 war das Reichsgericht in die Not- wendigkeit versetzt, ein Urtheil aufzuheben und von Interesse ist folgende Ausführung:
„Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob und inwiefern der Ange- klagte gleichwohl, da er bestimmt in Abrede stellte, mit dem N. ge- sprochen und zusammen mit ihm gegessen zu haben, den Zeugeneid verletzte. Hierbei hätte insbesondere erwogen werden müssen, ob denn wirklich gerade diese Thatsache im Vergleiche mit dem ander- weitigen Gegenstande seiner im Uebrigen nicht beanstandeten Aus- sage von so besonderer Bedeutung gewesen war, dass sie sich seinem Gedächtnisse mit Noth wendigkeit einprägen musste. Der Umstand allein, dass andere Zeugen von seiner Aussage abwichen, konnte dem Angeklagten keinen Anla&s geben, von seiner Aussage, wenn er diese für wahr hielt, abzugehen; dass ihm aber besondere Anhaltspunkte zur Auffrischung seines Gedächtnisses geboten seien, oder dass er sich, wie es in dem Urtheile beisst, in Widersprüche verwickelt habe, ist nicht ersichtlich. Der erste Richter hat offenbar auf die Aussage der erst vernommenen Th.'schen Eheleute erhebliches Gewicht gelegt und ist von der rechtsirrthümlichen Annahme ausgegangen, dass ein objectiv falscher Eid entweder auf Vorsätziichkeit oder auf Fahrlässig- keit zurückgeführt werden müsse, während eine fahrlässige Verletzung des Zeugeneides nur angenommen werden darf, wenn der Zeuge eine objective falsche Aussage abgiebt, obwohl er bei seiner Vernehmung die Wahrheit hätte wissen können.*4
Hiermit hat das Reichsgericht seine Anschauung vom 16. Feb- ruar 1S83 missbilligt.
VIII.
Nach dieser Excursion in die praktische Rechtspflege ist aus derselben zu entnehmen, dass das Reichsgericht öfters in die Lage
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Soll die Strafbarkeit der fahrlässigen falschen eidlichen Aussage u. 8. w. 79
versetzt war, in sehr ernster und bestimmter Weise die Anschauung des Untergericbtes über fahrlässigen Falscheid zu corrigiren.
Welche Fälle aber nicht an das Reichsgericht kamen, weil die Angeklagten in ihrer Bestürzung sich unterworfen haben oder nicht wussten, dass ihnen noch ein Rechtsmittel zu Gebote steht, ist unbe- kannt Jedenfalls sind die wenigen dem Reichsgericht unterstellten Fälle nicht erschöpfend und liegt eine Anzahl von Verurtheilungen vor, welche sich anlehnend an die Doctrinen maassgebender Rechtslehrer oder der momentanen Auffassung des obersten Gerichtshofes besser nicht erfolgt wären.
Fehlgriffe in der Praxis sind nie ausgeschlossen, aber im höchsten Grade bedenklich erscheint es, wenn das Gesetz die Fehlgriffe be- günstigt durch Aufstellung von Begriffen, welche den Richter nur zu leicht verleiten, seine individuellen kritischen Anschauungen als maass- gebend bei Beurtheilung der geistigen Vorgänge anderer Menschen zu erachten. Auch der gewissenhafteste Zeuge kann irren, er kann sich selbst täuschen, er kann je nach seiner individuellen Anschauung ein ihm gegebenes Bild anders gestalten, er kann auch nach und nach durch Beeinflussungen sich eine andere Ueberzeugung bilden. So lange der Zeuge von seiner inneren Ueberzeugung nicht abweicht, handelt er nicht fahrlässig. Würde er anders aussagen, so wäre diese von seinem Standpunkt aus betrachtet, meineidig. So lange er aber eine feste innere Ueberzeugung hat, hat er keinen Anlass hierüber erst Erkundigung einzuziehen und die Meinung Anderer seiner Ueber- zeugung zu substituiren.
Welcher Richter endlich vermag zu beurtheilen, ob die nach bester Ueberzeugung gegebene Aussage nur auf oberflächliche Eindrücke sich bezieht?
Ich schliesse meine Erörterungen mit dorn Hinweise auf die vor- trefflichen Ausführungen des Reichsgerichtsrathes a. D. Dr. Steng- lein in Leipzig in den Verhandlungen des 26. Deutschen Juristen- tages Bd. I. (Gutachten) S. 56, welcher diese Frage ebenfalls ver- neinend beantwortet und hierbei auch die bisher in verschiedenen Landern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt
Es ist daher nur zu wünschen, dass dieser § 163 in ein Straf- gesetzbuch nicht aufgenommen, wo er besteht, gestrichen wird.
Ich möchte nur noch bemerken, dass im bayerischen Strafgesetz- buch vom 10. November 1861 eine solche Bestimmung nicht bestanden und sich in der Praxis kein Bedürfniss nach derselben gezeigt hat, wie dies auch Reichsgerichtsrath Stenglein in seinem oben bemerkten vorzüglichen Gutachten hervorhebt
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IV.
iSmile Zola* In memoriam. Seine Beziehung zur Kriminalanthropologie und Sociologie.
Von
Medicinalrath Dr. P. Nack© in Hubertusburg.
Dahingegangen ist der gewaltige Barde, ein Füret im Reiche der Geister, der mit Ibsen und Tolstoi ein seltenes Dreigestirn bildete, das seine tiefen Furchen in die Gedankenwelt eines halben Jahr- hunderts zog. Er starb seinen tragischen Tod zur rechten Zeit, sagt man, just als sein Stern zu verbleichen begann.
Wir wollen hier nicht Zola's literarisch -künstlerischen Werth untersuchen, weil dies mehr Sache der eigentlichen Literaturhistoriker ist. Noch lebt zudem sein Andenken zu frisch, als dass man hier ein völlig gerechtes und abschliessendes Urtheil darüber fällen könnte. Interessant für den Unparteiischen ist es aber zu sehen, wie auch seine literarisch-künstlerische Einschätzung immer höher stieg, nach- dem das theologisch- moralisirende Gebälfer über seine angebliche Un- sittlichkeit allmählich mehr und mehr verstummte.1)
War es ja doch Verblendung zu behaupten, Zola wälze sich ab- sichtlich in Schmutz, mit Wollust male er die gewagtesten Situationen aus und thue dies nicht am wenigsten, um Leser anzulocken, indem er ihren niederen Trieben schmeichle. Es gehört nur wenig Ueber- legung und Lektüre dazu, um solche Beschuldigungen als albern hin- zustellen. Da er sich vorgenommen hatte, hauptsächlich die Nachtseiten des zweiten kaiserlichen Paris zu schildern, und zwar concreter Weise, so war es unausbleiblich, dass er, wollte er ein wirklicher Sitten- schilderer sein, die Personen und das Milieu möglichst wahrheitsgetreu
1) Audi die ganz einseitige, /. Th. sogar total falhchc Beurteilung Zola's seiten» Nordau's (Entartung. 2. Bd. Berlin 1S93), hat zum Glück Zola wenig geschadet. Nordau spielt sich gern unter Anderen als Psychiater auf und bringt dann oft ganz unhaltbare Behauptungen vor. wie er denn als glühender Verehrer Lombroso» kritiklos des»cu mehr als zweifelhafte Theorieen auftischt
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fimile Zola.
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darstellen musste, nicht als Fälschung ä la Salontiroler oder etwa so wie Auerbach die dörflichen Typen verbal! bornisirte. Er musste also die Gedanken und die Sprache der betreffenden Berufs- und Volksschichten wiedergeben, das Jargon der feilen Dirne verwenden u. s. w. Und noch gab er nicht die volle, krasse Nacktheit wieder, sondern deutete Vieles nur an, was ein Hintertreppen-Romanschrift- steller breit und lüstern geschildert hätte. Selbst sein laszivstes Werk: Nana, lässt dies genugsam erkennen. Hier würde manch anderer Schriftsteller viele Details noch weiter ausgemalt haben, die Zola nur errat hen lässt Seine Cynismen sollen nicht als solche wirken, sondern — man liest dies überall zwischen den Zeilen — abschrecken und zum guten Wege leiten. Zola 's Romane sind nicht nur cultur- historisch wichtig, sondern, wie ich behaupte, eminent moralisch, freilich in anderer Weise wirkend, als die Moral der Geistlichen und Lehrer. Zuzugeben ist allerdings ohne Weiteres, dass diese Art von Moralpredigt nur für Erwachsene und Erfahrene passt, die zugleich die mancherlei Uebertreibungen , deren sich Zola schuldig macht, richtig würdigen können. Für die Jugend, den Unerfahrenen sind und bleiben sie zum grossen Theile nur Giftblumen. Damit ist also der Kreis, den Zola's Werke finden sollen, wesentlich eingeschränkt, aber hier wirken sie nicht die Sinne kitzelnd, sondern tragisch, und deshalb „reinigend*4 im Sinne von Aristoteles.
Viele Sittenschilderungen hat es freilich schon vor Zola gegeben, Schilderungen bald der höheren, bald der niederen Schichten, bald mehr wahr oder nicht, bald humoristisch angehaucht oder nur zur Belustigung dienend u. s. w. Bei Zola ist aber Alles bitter ernst Er ist der strenge Sittenrichter und durch Hinweis auf die eiternden Wunden glaubt er eine Mission zu erfüllen. Ein Kritiker nennt ihn daher mit Recht den „Juvenal* seiner Zeit. Trotz fruchtbarer, wenn vielleicht auch etwas einseitiger Phantasie, die ihn befähigte, immer neue Gestalten (ca. 2000!) und Lagen zu ersinnen, ist er im Grunde doch der gelehrte Analytiker und Kritiker geblieben, ein echter Schüler Taine's, der erst auf Grund von massenhaften wissenschaftlichen Daten "eine Romane aufbaut und ihnen so einen soliden, dauernden Unterbau giebt Allerdings passirt es ihm hierbei öfters, dass er als Laie sich bez. der Tragweite gewisser Theorieen irrt — z. B. betreffs der Ver- erbung — , oder in den angesammelten Notizen Wesentliches und Un- wesentliches zusammen verarbeitet Das sind aber immerhin nur kleine Ausstellungen. Er steht durch seine Methodik thurmhoch über den meisten seiner Zeitgenossen. Seine Sprache ist aber ungelenk, grobkörnig, man merkt es ihm an, dass er kein Vollblutfranzose ist,
ArehlT für KrimiB»lanthropologte. XL f>
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IV. XXCKE
Sie wird daher schneller veralten, als die seines grossen Vorgängers Balzac, nnd nicht entfernt reicht sie an die schöne Diction eines Bourget oder gar an das elegante und fascinirende Französisch eines Marcel Pr£vost oder Loti heran.
Zwei deutliche Penoden lassen sich in Zola's Schaffen erkennen. Die erste, grössere, umfasst sein monumentales Werk der Rougon- Macquart Hier ist er vorwiegend Pessimist, obgleich er in seinen schwärzesten Bildern immer noch einige Lichtpunkte anzubringen weiss. Er lässt sich nicht auf Heilung der Schäden ein; er will letztere nur schonungslos aufdecken, wobei er in seinem Hasse gegen das zweite Kaiserreich sicher zu weit geht, daher manches zu schwarz malt In seinen 3 Städteroraanen und in den letzten zwei Werken — das dritte ist eben im Drucke begriffen — zeigt uns Verfasser dagegen ein ganz neues Gesicht Er ist hier Reformator, ungeschminkter Optimist und vollkommen überzeugt, dass die Menschheit ganz gesunden könne, durch das Evangelium der Arbeit, Abstreifen dog- matischer und abergläubischer Fesseln u. s. w. Hier jagt er leider solchen Utopieen nach, dass selbst der simpelste Leser sich von der Undurchführbarkeit derselben überzeugt und davon sich abgestossen fühlen rauss, was zum grossen Theile den Niedergang Ruhmes mit bewirkte. Auch war schliesslich die Phantasie erlahmt, die Wieder- holungen und Längen wurden immer häufiger, die Situationen manch- mal an den Haaren herbei gezogen, ja, Manches erinnerte bedenklich an die Technik der Hintertreppenromane. Trotzdem zeigen sich bis zuletzt noch viele poetische Perlen. —
Sein Hauptwerk ist also der Cyklus der Rougon-Macquart, und nur staunend kann man trotz mancher Einwendungen das Ganze über- schauen. Es ist auch nicht der nackte Naturalismus, der den Autor hier leitet, sondern er handelt stets seinem Principe getreu, dass ein Kunstwerk ^ein durch ein Temperament gesehenes Stück Naturu sein soll. Trotz möglichster Beachtung alier Realien und scharfer Beob- achtung von I^and und Leuten taucht er doch alles in die Färbung des Prismas, durch welches er die Welt betrachtet. Dadurch erst kann in der That ein Werk zum Kunstwerk erhoben werden, wenn ein subjectiver Ton überall sichtbar wird, der nackten, absolut objec- tiven Photographie gegenüber. Diese subjective Seite seines Schaffens zeigt sich auch in seiner merkwürdigen Liebe zur Verkörperung leb- loser Dinge, wie z. B. der Lokomotive, und zwar von Anfang an. Das macht kein wahrer Naturalist! In ihm steckt eben mehr: auch ein Romantiker. Zola's warme Menschen- und Gerechtigkeitsliebe ferner pulsirt überall und ringt sich schliesslich zu einem unmöglichen
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Kmile Zola.
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Optimismus durch, wie wir schon sahen. Nur da, wo sein Hass £egen das kaiserliche Regiment die Oberhand gewinnt, wird er un- gerecht, weniger schon in der Aufstellung gewisser Typen, wie wir noch sehen werden. Einmal wird er sogar aus Connivenz ungerecht. Deutscherseits hat man ihm nämlich mit Recht den Vorwurf gemacht, dass er in einem grossen Werke: „la D6bacle'k die deutschen Soldaten meist als rohe Barbaren darstellte und zwar wider besseres Wissen. Er selbst hat seiner Zeit gebeichtet, dass er vollständig von der Grund- losigkeit dieser Behauptung tiberzeugt sei, dies aber seiner franzö- sischen Leser halber gethan habe, welche er durch seine klassische und wenig schmeichelhafte Darstellung der inneren Ursachen des Zu- sammenbruchs auf französischer Seite schwer gekränkt hatte. Ver- zeihen wir ihm also diese offenbare Lüge!
Doch wir wollten Zola ja von einer anderen Seite her unter- suchen, bez. seines Verhältnisses nämlich zur Kriminalanthropologie und Sociologie. Das wird uns gleichzeitig Gelegenheit geben, einige wichtige allgemeine Principien zu besprechen. Eine Vorfrage erhebt sich hier zunächst Was befähigte ihn, sich mit den Problemen jener Dis- ciplinen zu beschäftigen? Von jeher hatte er sich speciell für Natur- wissenschaften interessirt, damit natürlich auch für den Causalzu- *ammenhang der Dinge. Dem bio- oder sociologischen Causalnexus nachzudenken scheint ihm aber erst während seiner Studienzeit beige- kommen zu sein, angeregt wohl durch das wahre Kaleidoskop mensch- licher Typen in den Romanen des grossen Balzac, dann aber beson- dere durch das Studium Ta ine's. Durch Letzteren beeinflusst, er- kannte er immer mehr, dass jeder Charakter, jedes mensch- liche Thun die Resultante eines angeborenen Elements und des Milieus im engeren und weiteren Sinne sei. Er ward also überzeugter Determinist und glaubte fast mathema- nsch den Charakter und die kommenden Dinge aus oben genannten Hauptfactoren construiren zu können. In thesi hat er sicher Recht. Wenn es nämlich gelänge, absolut sicher den angebornen — vielleicht richtiger gesagt: eingeborenen — Factor eines Menschen in allen Details zu kennen, ferner genau das Milieu, in dem er lebte, sowie die daraus niedergelegten Gedächtnisshilder und die Gedankenwelt, wenn man endlich die ihn erfüllenden Gedanken und Gefühle in den einer Handlung vorangehenden Minuten, nebst dem begleitenden all- gemeinen Körperzustand sicher feststellen könnte, so müsste absolut sicher jede Handlung oder Unterlassung in jedem Momente seines Lebens construirbar sein. Da aber leider alle diese Prämissen uner- füllbar sind, so ist der Schluss zwar hinfällig, darum aber noch lange
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IV. SÄCKE
nicht falsch. Er ist sogar logisch ahsolut richtig, nur die Prämissen können nie ganz erfüllt werden, immerhin aber doch bis zu einem gewissen Grade. Das Ganze steht also zweifelsohne auf einer soli- deren Basis als alle sonstigen metaphysischen Schlüsse. Der Deter- minismus und die Lehre des Nichtexistirens eines freien Willens im eigentlichen Sinne bildet daher mit Recht eine stolze Errungenschaft der heutigen Naturwissenschaft, die auch immer mehr und mehr von der Rechtswissenschaft und Philosophie anerkannt wird, freilich mit der dogmatischen Theologie sich schlecht verträgt
Mit diesem Grundsatze des Determinismus hat Zola schon einen Fuss in die Kriminalanthropologie gesetzt. Sein Fehler ist vielleicht nur der, dass er seine Constructionen doch hie und da etwas zu ge- wagt aufbaute. Weiter war er von dem tiberwiegenden Ein- flüsse des endo- über den des exogenen Factors im Menschenleben völlig tiberzeugt, namentlich bez. der Wirkung der Vererbung. Hier ging es ihm jedoch leider so, wie es vielen iAien ergeht: er übertrieb diesen Einfluss. „Die Stammmutter , sagl Sommerau ') in seiner lesenswerthen Studie über Zola, .eine ge- borene Fouque, ist schwachsinnig und epileptisch und hat chronische Geisteskrankheit in ihre Sippe gebracht, von der kein einziges Mit- glied völlig gesunde Nerven, einen völlig normalen und harmonischen Charakter hat." Dies ist fabelhaft übertrieben ! Eine solche Familie hat es kaum jemals gegeben. 2) Auch in seinem „Dr. Pascal" hat er die Vererbungstheorie auf die Spitze getrieben. Aehnliches passirt be- kanntlich gleichfalls I bsen. Man vergesse aber nicht, dass Zola kein Arzt, noch weniger ein Irrenarzt ist; ihm sind also solche Uebertrei- bungen nicht allzuhoch anzurechnen. Ein Verdienst ist es jedenfalls von ihm, dass er im Gegensatz zu den neuesten Schriftstellern bewusst auf den grossen Einfluss des endogenen Elements hinwies und weiter- hin auch bewusst den Wirkungen des Milieus auf dasselbe nachgeht, während Balzac dies alles mehr unbewusst thut und jedenfalls den angeborenen Factor viel weniger in Anschlag bringt.3) Das Milieu haben schon viele Schriftsteller vor oder gleichzeitig mit Zola dargethan, wenn auch nicht immer mit klarer Absicht und nicht so eindringlich. Denn, um diesen Einfluss darzulegen, ergeht sich Zola oft in die
lt Semmerau, ftmilc Zola. Wissenschaftliche Beilage der Leipziger Zeitung. 1902. Nr. 12t». 7. Octbr.
2) Nordau (I.e.) behauptet, dasB die Geschichte der Familie Kerangal den Stoff zu Zola's sämnitlichcu Romanen geliefert habe was er natürlich nicht beweisen kann — und dass der Stammbaum der Kougon-Macquart dem der Korangars nachgebildet wäre.
8) Dass Balzac aber schon durch reine Beobachtung Vieles richtig voraus- sah, zeigt die Notiz im Arcluvio di psichiatria etc 1002. p. fi05.
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I'lmile .Zola.
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geringsten Details, in häufig weitschichtige Ausmalung, deren Zweck gerade dem Leser anfangs nicht einleuchten will. ') So werden die traarigen hygienischen Verbältnisse der Armen, ihre schlechte Nah- rung, das Spärliche von Licht und Luft, der Schmutz, das Cantinen- leben u. s. w. in grausiger, fast photographischer Treue wiedergegeben. Ebenso aber auch die Atmosphäre des Reichthums, Luxus u. s. w., kurz alle Höhen und Tiefen der menschlichen Gesellschaft.
Ein grosses Verdienst Z ola' 8 beruht ferner darin, dassersehr früh schon auf den „männertödtenden" Alkohol hinwies and seine furchtbaren Folgen nicht bloss für das Individuum und das Familienleben, sondern namentlich für die Nachkommenschaft dar- stellte. Jeder, der den „Todtschläger" gelesen hat, sieht mit Schaudern die Menschen in der ekeln Fuselregion sich bewegen: und wer mit den schrecklichen Folgen des Alkohols einigermaassen vertraut ist, wird die wahrheitsgetreue Schilderung des Verfassers nur bewundern können. Mit fast cynischer Offenheit riss er den Verband von der Wunde los und zeigte sie den Menschen als abschreckendes Beispiel. Damals, als der „Todtschläger" zuerst erschien, kannte das Publikum diesen Erbfeind des Menschen in Paris relativ noch wenig und hielt deshalb die Beschreibung Z o 1 a 's für ungeheuer übertrieben. Als jedoch vor etlichen Jahren dasselbe Werk in Form eines Dramas dort auf den Brettern erschien, waren alle Anwesenden über die Wahrheit der Bilder geradezu verblüfft und erschüttert. Hatte doch Jeder unterdess am hellen lichten Tage die traurigen Opfer des Soffs sogar auf den eleganten Boulevards genügsam studiren können! Aber nicht nur die Zerrüttung aller Familienbande durch den Schnapsteufel wird uns vorgeführt, wie auch das selbstverständliche Zurückgehen der pecu- nären und socialen Lage, sondern wir sehen den Trinker intellektuell, besonders aber ethisch immer tiefer sinken und sogar zum Verbrecher werden. Gerade dieser Zusammenhang zwischen Alkohol und Verbrechen tritt überall klar zu Tage. Nicht weniger drastisch sehen wir die Wirkung des Fusels auf die Kinder, wie sie so oft von Geburt an geistige und moralische Krüppel sind und es
Ii Wenn N ordau sagt, es »ei in der Dichtkunst eine Verirrung, die Theorie de* Milieu» vorzubringen, so bestreite ich das entschieden. Die Phantasie hat dadurch keinen Schaden gelitten und wahre Poesie lässt sich sicherlich auch auf wissenschaftlicher Basis errichten, wie wir dies z. B. in Jordan 's ..Demiurgos-* neben. Anderweitig meint Nordau: „Statt künstlerischer Gestaltung versucht er. uns Wissenschaft zu geben, und er giebt uns falsche Wissenschaft . . Auch «las ist falsch, abgesehen davon, dass uns Zola zwar keine strenge Wissen- schaft giebt, sicher aber auch keine falsche, wenigstens nicht allgemein gesprochen. Ein Hanptverdienst liegt sicher mit darin, dass er gewisse wissenschaftliche That- >aehen, die eben berührt wurden, erst popularisirte.
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IV. NÄCKK
durch das traurige Milieu nocii mehr werden. Typisch hierfür ist die kleine Nana im „Todtschlägeru. Schlecht genährt, elend aussehend, sehen wir in ihr schon alle späteren Schattenseiten angedeutet. Früh- zeitig geschlechtlich erregt, späht sie durch die halbgeöffnete Thür des Schlafzimmers, wo der betrunkene Vater eben mit der Mutter coitirt So kann nichts Anderes als eine Dirne aus ihr werden!
Aber auch die übrigen Wurzeln des Verbrechens wer- den aufgedeckt Es giebt da „geborene Verbrecher" im Sinne Lombroso's — die wir bekanntlich ablehnen — , ferner Leidenschafts- Gelegenheitsverbrecher in Hülle und Fülle ; und Zola hätte nicht der grosse Schilderer menschlicher Leidenschaften sein müssen, wenn er nicht auch hier den nahen Schritt zum Verbrechen dargethan hätte.1) Wir sehen den traurigen Einfluss von Noth und Elend auf das Ver- brechen, ebenso aber auch des Geldes, der Habsucht, der Weiberherr- schaft u. s. f. bei gewissen Menschen. Die Psyche des Verbrechens wird secirt. Hierbei lässt sich deutlich erkennen, dass Zola von einer speeifischen Verbrecherpsychologie nichts wissen will, sondern sie nur aus der normalen Psyche gleichsam herauswachsen lässt. Wir sehen genug äusserlich schon abstossende Delinquenten. Auch die Gefahren des Geschlechtstriebs und seiner Perversionen werden geschildert, wie überhaupt wohl Alles, was die Abwege der mensch- lichen Seele kennzeichnet.
Aber alle äussere, scharfe Beobachtung würde Zola wenig ge- nützt haben, wäre er nicht zweitens zugleich auch ein feiner Psycho- log gewesen. Am prägnantesten, fast peinlich, tritt dies in seinem .lugendwerk, in Therese Raquin, in Erscheinung. Jeder Gedanke wird hier zergliedert und logisch reiht sich ein Gedanke an den an- deren, eine Handlung an die andere. Man hat von gewissen Seiten dieses Werk als Hintertreppenroman bezeichnet und seine Psychologie als falsch hingestellt. Das ist sicher unrichtig. Wie die Charaktere einmal gegeben sind, musste Alles logisch so vor sich gehen und nicht anders. Das, was selten, aussergewöhnlich ist, ist darum noch
l) Lombrogo (Nordau I.e.», sagt freilich bez. der Gestalt des Morden* Lantier in „La bete huraaine": „Zola hat meiner Uebcrzeugung nach Verbrecher im Leben nicht beobachtet . . . Seino Verbrechergestalten machen nur den Ein- druck des Blassen und Verzeichneten gewisser Lichtbilder, die Portrait« nicht nach dem Leben, sondern nach Oelgcmälden wiedergeben." Ob dies Urtheil wirklich gerechtfertigt ist, in dieser Allgemeinheit wenigstens, möchte ich sehr bezweifeln und mit mir gewiss Andere auch. Ein Mann, der, wie Zola, die Monscheu so beobachtet hat, wird genug verbrecherische Personen aller Art an- getroffen haben. Auch die Mörder stellen durchaus nicht immer das Bild dar, wie es Lombroso schematisch entwirft. Es ist mir ausserdem sehr wahr- scheinlich, dass Zola bei seiner Gründlichkeit die Gelegenheit ergriffen hat, die Insassen eines Gefängnisses zu besuchen.
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Kmilc Zola.
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nicht falsch. Wir vergessen immer, das« auch im gewöhnlichen Leben die sogenannten Normalen in so manchen Dingen sich abnorm ver- halten und dass unendlich viel Zwischenstufen von hier bis zur geistigen Erkrankung führen. Davon muss selbstverständlich auch die Psycho- logie betroffen werden. Um also in psychologischen Dingen einen ge- rechten Maassstab zu gewinnen, dürfen wir nicht fragen: wie würdest du dich in einem solchen Falle verhalten, sondern: wie kann und darf die betreffende Person mit ihren angeborenen Eigenschaften und in ihrem Milieu sich benehmen? Stimmt Letzteres mit den Prämissen überein, so ist die Psychologie wahr. Wenn uns nun trotzdem die Folgerichtigkeit in Themse Raquin peinlich berührt, so kommt es daher, dass wir 1. nicht gewöhnt sind, unsere eigenen Gedanken und Handlungen so eingebend zu analysiren; und 2. die geschilderten Charaktere uns ab- gössen. Ganz Aehnliches erleben wir ja auch in der grossartigen No- velle von Otto Ludwig: „Zwischen Himmel und Erde8 und in Bour- get's „le disciple% dessen Held fast die Grenze der Wahrscheinlich- keit streift, trotzdem aber sehr wohl denkbar ist. Auch in Tolstoi's r Auferstehung" haben wir eine ähnliche Seelenanalyse oder in Dosto- jewski^ „Raskolnikow*. So eingehend psychologisch wie in Therese Raquin sind freilich die meisten anderen Figuren Zola's nicht behandelt Wir werden hier vielmehr gezwungen, die Zergliederung nach einigen Andeutungen, Handlungen oder Unterlassungen selbst vorzunehmen. Trotzdem tritt uns bei selbst flüchtig Gezeichneten meist eine hin- reichend scharfe Charakterisirung entgegen, so dass ich nie habe be- greifen können, wie Zola bloss Typen, Schemen, Abstractionen, aber keine lebenden Menschen gezeichnet haben soll. Sicher kommt es ihn) zunächst auf das Allgemeine, Typische an, z. B. im Bauern, im Geldprotzen, in der Dirne u. s. f. Daneben aber giebt es stets noch eine Menge rein individueller Züge, die sich zu einem besonderen, persönlichen Charakter zusammenschliessen.
Freilich geschieht es bisweilen, dass Zola dabei auf, ich will nicht sagen, unmögliche, aber doch sehr gesuchte Wege geräth, oder aber Züge bringt, die mindestens überflüssig sind, ja unästhetisch wirken. Im Momente fallen mir einige Beispiele aus seinen Städteromanen: Rome und Paris, ein. Die jugendliche Gräfin in „Ronie* hatte dem directen oder indirecten Anstürmen ihres Geliebten, ihres leiblichen Vetters, nach fleischlicher Umarmung bisher stets widerstanden. Als nun der Mann auf dem Todtenbette lag, entkleidet sie sich in Gegen- wart ihrer Umgebung, bereut in ihrer heissen Liebe, dass sie seinem Wunsche nicht früher nachgab und will dies jetzt bei dem Sterbenden nachholen! Eine widerliche, trotzdem vielleicht nicht unpsychologische
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88 IV. NXcke
Handlang, die aber um so ekler wirkt, als vorher die erschütternde Scene der letzten Oelung vor sich gegangen war. Weiterhin sehen wir den brutalen, uncultivirten I^andcuraten, der Früchte vergiftet hat, um eine seinem hohen Gönner missliebige Person aus dem Wege zu schaffen. Auch dies ist durchaus möglich und sicher nicht bloss im Mittelalter vorgekommen, wie hier und da gewisse Mordprocesse katho- lischer Geistlicher, besonders im Süden Europas, oder gar im spani- schen Amerika beweisen. Aber diese immerhin überaus seltene Hand- lung war hier ganz unnöthig, da der Tod des Geliebten der Grafin ganz anders hätte herbeigeführt werden können. Wahrscheinlich wollte aber Zola in seinem Hasse gegen die Priester ihnen etwas am Zeuge flicken, wobei er jedoch sicher nicht daran dachte, diesen Vorgang etwa verallgemeinert zu wissen. Hat er doch manche herrliche Gestalten unter ihnen gezeichnet. So kam es jedenfalls, dass Manche ..Rome* zu den Hintertreppenromanen zählen, was absolut falsch ist Ich er- innere ferner an den Ingenieur in „Paris", der in seinem verkehrten Fanatismus gegen die Religion die Sacr6-Coeur-Kirche auf dem Mont- martre in die Luft zu sprengen beabsichtigt, woran er in der elften Stunde nur durch den Bruder verhindert wird. Sicher ist ein solcher ganz zweckloser Fanatismus möglich, aber in dieser Gestalt brauchte er in dem Stücke nicht aufzutreten.
Wir sehen also Zola nicht bloss verschiedenartig die Krimi- nalanthropologie streifen, sondern als feinen Psychologen auch die Kriminalpsychologie. Aber damit noch nicht genug, zeigt er sich uns auch als kundiger Sociolog. Er schildert meisterhaft die einzelnen Volksschichten, von unten bis oben, in besonderen Repräsentanten, denen, wie gesagt, jedoch stets noch individuale Züge anhaften. Er führt unserem Auge so den Proletarier, den Bürger, den Rentner, den kleinen und grossen Beamten, den Börsianer, Geldprotzen, Par- venü, den alten, verarmten Adligen, den kleinen Krämer, den Gross- kaufmann, den Diplomaten u. s. w. vor. Diese Personen sind im All- gemeinen so wahr geschildert, dass sie eben in jedem I^ande und zu jeder Zeit vorkommen können und das eben verleiht ihnen die all- gemeine Bedeutung. Manche Charaktere kann man freilich von einer gewissen Einseitigkeit oder Uebertreibung nicht freisprechen, besonders wenn sie mehrfach in gleicher Zeichnung auftreten und deshalb erst recht den Eindruck des Typischen zurücklassen.
So bat Z o 1 a z. B. in „la Terre" dem Bauer sicher zu viel Schlimmes aufgehalst.') Wer aber denselben genauer kennen lernt, wobei es im
1) Siehe Notiz 3 auf S. !>4 dies«* Aufsatzes.
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Allgemeinen ziemlich gleichgültig ist, wo der Bauer sich befindet, wird dem Kerne der Darstellung nur zustimmen können. Der Geiz, die Habsucht, der Ultraconservatismus, das Fehlen jeglicher Ideale, das gewöhnliche Heiraten aus Geldrücksichten, die nicht seltene geistige Beschranktheit trotz gewisser Schlauheit u. s. w., sind solche Schatten- seiten, die jeder Kenner nur bestätigen wird. Aus dem Milieu und aus der Inzucht wird man diese Qualitäten erklären können. Natürlich giebt es viele Ausnahmen, doch kommt es immer darauf an, was das Häu- figere ist Auf dem 3. internationalen psychologischen Congresse zu München im Jahre 1896 habe ich1) speciell diese Punkte näher be- leuchtet, und zwar nach eigener Erfahrung und nach Besprechung mit einem Collegen, der diese Verhältnisse gut kannte. Auf diesem Con- gresse protestirten Verschiedene gegen meine Ausführungen, unter An- derem Prof. v.Mayr, der den Bauern, speciell den bayerischen, energisch in Schutz nahm und sagte, dass, wenn meine Darstellung des Bauern- charakters richtig wäre, sich dies nur auf Sachsen beziehen könnte, wo vielfach die Industrie auf den Charakter nachtheilig wirke. Nun habe ich aber meine langjärigen Beobachtungen gerade in einer Gegend Sachsens gemacht, die von Industrie so gut wie frei ist. Dass aber selbst die Meinung v. Mayr's bez. des bayerischen resp. des süddeutschen Bauers unrichtig ist, weisen namentlich die Bauerngeschichten von Maxi- milian Schmidt und die ähnlichen von Rosegger auf. Neuer- dings hat Ludwig Thoma (München 1902) einen Bauernroman „Hochzeit* herausgegeben. Prof. Stern2) sagt hierbezüglich : „Dem Verfasser ist es vor Allem darum zu thun, den schweren, zähen Eigen- nutz wohlangesessenen Bauernthums, die völlige Unterordnung jeden persönlichen Gefühls unter das nackte prosaische Herkommen, die Abwesenheit jeder besseren seelischen Regung in verschiedener Deut- lichkeit vor Augen zu bringen.14 Thoma geht also noch bedeutend weiter als ich es that und entschieden zu weit, sodass er sich Zola nähert Alle echten Bauerngeschichten der Weltliteratur stimmen in der Hauptsache mit dem von mir Geschilderten überein. Man denke z. B. an den Simplicissimus ! Ich will hier nur an die häufige Be- obachtung erinnern, dass der Bauer eher den Thier - als den Menschen- arzt holt und Letzteren am wenigsten beim Dienstpersonal. Freilich, wo die Industrie einwirkt, ändert sich der Charakter und ich glaube, im Gegensatze zu v. Mayr, zum Besseren. Die Jugend vom Lande
1) Näcke, Ueber Kriminalpsychologie. Erweiterter Vortrag, gehalten auf dem 3. internationalen Congress für Psychologie zu München. Wiener klin. Rundschau. 1696. Nr. 46— 4ö. Dort sehe man alles Nähere ein.
2) Besprochen im Dresdener Journal vom 30. Septbr. 1902.
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IV. NXckk
erscheint heute psychologisch zum Theile anders geartet, als früher, wie ich mich wiederholt überzeugte. Sie nähert sich im Denken und Fühlen mehr der übrigen Welt, mit der sie ja vielmehr in Berührung kommt als die Altvordern, was nur ein Vortheil ist. Gewiss bringt die Cultur auch hier Schattenseiten, doch scheinen mir die Vorzüge grössere zu sein. Man halte mir nicht die patriarchalischen Ver- bältnisse von früher vor, wie sie namentlich auf den grossen Gütern in Ostpreussen, Mecklenburg u.s.w. bestanden, und die eher nach Tyrannei und Sklaverei rochen. So lange der Untergegebene unterwürfig sich zeigte, ging Alles gut. Sobald er aber wagte, eine eigene Meinung zu äussern oder gar ein Freiheitsgelüste, so waltete der Kantschu seines Amtes. Freilich ist und war dies bei den eigentlichen Bauern viel weniger der Fall, aber doch bis zu einem gewissen Grade. Auch das Inslitut des „Auszugs" fällt sehr zu Ungunsten der Bauern-Psy- chologie aus.
Wenn bei der Psychologie des Bauern oder anderer Berufsklassen oft so diametrale Meinungen geäussert werden, so liegt dies daran, dass jeder Beobachter andere, aber immer nur beschränkte, dazu oft genug rein subjectiv gefärbte Erfahrungen macht, also nur auf den Eindruck sein Dogma gründet Das wird auch so lange bestehen, als es noch nicht gelungen ist, eine wissenschaftliche Untersuchungsmethode bei Psychologie von Berufsarten, Völkern u. s. w. zu finden, so lange also der Willkür Thür und Thor offen stehen. Trotzdem hat Jeder das Recht — und so auch ich — seine eigene Meinung vorzutragen, voraus- gesetzt, dass er sich der möglichen Fehlerquellen stets bewusst bleibt.
Der Leser verzeihe mir diese kleine Abschweifung, die mir aber aus principiellen Gründen wichtig erschien. Zola hat also die unan- genehmen Hauptzüge des Bauern festgehalten, wenn auch übertrieben, und die guten meist vernachlässigt. Im Romane „au bonheur des dames" wird uns dann klassisch der kleine Krämer geschildert, der mit seinen zurückgebliebenen Ansichten gegen den modernen Geschäftsbetrieb um- sonst ankämpft. Wunderbar in der lakonischen Sprechweise, in seiner Brutalität, Sorglosigkeit und Leichtsinnigkeit sehen wir weiter den Berg- mann auftreten. Und derselbe bleibt in der Hauptsache überall gleich. Ein specieller Kenner des Zwickauer Kohlenbezirks erzählte mir, dass Zola 's Typen von Bergleuten genaue Photogramme der Wirklich- keit wären. Aber auch der Handarbeiter, der ehrliche Handwerker, der Unternehmer u. s. w., sie werden uns mehr oder weniger gut vor- geführt Andererseits die hohe und niedere Frauenwelt, von der ehr- lichen Frau bis zur verachteten Dirne herab. Ein schöner Zug Zola'» bleibt immer der, dass er uns selbst in des Verworfensten Seele noch
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Kmile Zola.
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einige Lichtpunkte zeigt und uns so nicht alle Hoffnung aufgeben lässt Wie versöhnt uns z. B. Die Tragik von Xanas Tod mit ihrer traurigen Vergangenheit!
Selbstverständlich musste bei so genauer Darstellung der Personen das Milieu ebenfalls nicht zu kurz kommen. Und fast bin ich geneigt, hier die Stärke Zola's grösser zu sehen als in der Schilderung von Personen. Er kann in der Ausmalung der Details, die das Mosaik- bild zusammensetzen sollen, nicht genug thun, daher die häufigen Widerholungen und scheinbaren Längen. Er erreicht damit aber eine fast greifbare Wirklichkeit, Am Anfang von rNanaa sehen wir das Theater geöffnet, und die U»ute strömen hinein. Wir riechen förmlich den Gasgeruch, hören das Geräusch der sich füllenden Plätze, der knisternden Toiletten, das gedämpfte Reden u. s. w., kurz wir empfinden in uns das Entstehen und Wachsen der Feststiramung. Wie anders ist das Milieu in den traurigen Kneipen des „Todtschlägers* oder unter den Bergleuten in „Genninal". Wer ist nicht mit Leib und Seele bei den Salonschilderungen oder bei der päpstlichen Pilgeraudienz in„Rome" oder auf dem Rennplatze von Longchamps? Wer schaudert nicht bei der Beschreibung der fürchterlichen üeberschwemmung der Garonne oder der Einnahme der Mühle im Kriege? Zola zeigt sich überall als grossartiger Massenschilderer und Massenpsycholog. Man erkennt die Macht der Suggestion — man denke z. B. an die Streikscenen im Gennina] — , man sieht die Entfesselung der bete humaine, wenn der geeignete Augenblick kommt. Man trifft alle Momente wieder, die Sighele und andere Autoren hervorheben. Wie wird weiter die weibliche Menge bezaubert, wenn sie in die festlich geschmückten Räume des grossen Bazars zum Ausverkaufstage tritt und wir sehen, wie sie zum Theile der Verhöhnung unterliegen muss.
So könnte ich noch Vieles anführen, doch mag das Gegebene genügen. Hier erhebt sich aber eine wichtige Frage. Zola zählt be- kanntlich seine Personen und Geschichten zu den „Documenta humainsu. Hat er Recht? Ich glaube es entschieden. Selbstverständlich kommen diese immerbin nur ersonnenen Geschichten an wissenschaftlichem Werthe nicht gleich den von Gelehrten studierten wirklichen That- sachen, wie z. B. bei Feuerbach oder im Pitaval (resp. dessen Nachahmern). Wenn wir aber bedenken, dass wir doch solche wirk- liche documents humains relativ noch recht wenige besitzen, der kaleidoskopischen Wirklichkeit gegenüber, so dürfen wir jene, die ein Dichter mit freier Benutzung concreten Materials uns bringt, darum noch nicht verwerfen und zu leicht befinden, zumal wir dann eine neue und mögliche, von der Wissenschaft bisher noch nicht studierte
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IV. Xäcke
menschliche Seite kennen lernen und unser Augenmerk auf sie richten können. Auch unsere psychologischen Kenntnisse werden erweitert, indem wir immer neue Combinationen als durchaus möglich vor uns sehen. Die Wissenschaft kann aus ihnen also sicher Vieles lernen und der Satz Nordau's: „Welch' eine Kinderei! Die Wissenschaft kann [mit Erdichtung nichts anfangen" ist also ganz unberechtigt. Dessoir1) hat sicher Recht, wenn er sagt, dass unsere Menschen- kenntniss zum grossen Theile aus Romanen stammt Letzteres ist aber nur dann werthvoll, wenn die Romane gut sind. Sie erweitern zweifelsohne den geistigen Horizont Faute de mieux sind also Zola 's Romane wichtig und verdienen durchaus das Interesse des Psycho- logen und Soziologen. Der bekannte Soziolog und Kriminalpsycholog Ferriani hat daher auch mit gutem Recht immer wieder auf die hohe Bedeutung der Werke von Zola, Ibsen, Tolstoi, Bourget, Dostojewski u. s. w. hingewiesen, als auf eine nie versiegende Quelle menschlicher Weisheit. Wissen wir dies nicht auch z. B. vom „Wilhelm Meister", trotzdem dies nur ein Dichterproduct ist? Wie unendlich viel kann man bez. der Psychologie der Liebe bei Marcel Pr£vost lernen! Wenn auch zahlreiche Kriminalerzählungen wie im Pitaval uns authentisches Material liefern, oder die „geheimen Ge- schichten" Bünau's, selbst Kriminalromane älaGobinau,Temme, 0. Klausemann u. s. w. solches mit verarbeiten, so wirkt das doch nicht so auf das Gemüth und die Phantasie des Lesers ein, wie die Geistesproducte eines wahren Dichters, die daher viel nachhaltiger sich geltend machen und gewisse Wahrheiten stärker einprägen. Das aber ist gerade einsehr wesentlicher Punkt!
Das Mileu wirklich wissenschaftlich zu bearbeiten, ist bei dem ungeheuren Durcheinander von Gewebsfäden aller Art bisher un- möglich gewesen. Man hat sich daher begnügt, nur eineine dieser Fäden zu verfolgen, z. B. die Statistik der Armuth, des Verbrechens, Selbst- mords, der unehelichen Geburten, der Löhne, der Lebensdauer u. s. w. So haben wir bis jetzt sogar wissenschaftlich nur einen sehr unge- nügenden Einblick in das sociale Gewebe. Dass ein Dichter, selbst ein Zola, wissenschaftlich davon noch wenigergeben kann, ist klar. Was er aber zu leisten vermag, ist: einen allgemeinen und gewaltigen Eindruck des Ganzen zu geben, den selbst die Darstellung aller ein- zelner Fäden nicht gewähren kann. Dieser Eindruck wird um so grösser sein, je me hrer den Erfahrungen der Meisten entspricht. Und diesen Eindruck gewinnt man bei Zola. Dass er nicht das wirk-
1) Dessoir, Die sociale Stellung iler Kunst. Die Woche. 1902. Nr. 43.
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liehe, ganze Leben in seine Romane eintragen kann, wie Nordau sagt ist richtig; das wird billiger Weise von ihm aber Niemand verlangen.
Aach die Personen, die er schildert, sind, wie wir sahen, meist richtig anfgefasst Es fragt sich nun: sollen diese wirklich einen Typus darstellen, d. h. einen in der betreffenden Berufsclasse oder Volksschicht gang und gäben oder wenigstens sehr häufigen ? oder sollen sie nur einzelne Charaktere und Personen wiedergeben? Es ist sicher Zola nie eingefallen zu behaupten, dass eine von ihm geschilderte Gestalt stets einen Typus in obigem Sinne bedeuten sollte. Das legen meist nur die Leser oder die Kritik hinein. Nur wo, wie in „la terreu der Bauer, mehrere Personen in gleicher Art beschrieben werden, hat er offenbar einen Typus darstellen wollen. Der beste Beweis dafür ist, dass in einem und demselben Romane meist gute und böse Repräsentanten derselben Species zur Beschreibung gelangen. So z. B. in rRome;': gute und böse Priester, in „Germinal~: gute und böse Bergleute u. s. w. Nur das Verhältnis einer bestimmten Person zur Anzahl der Berufsgenossen u. s. w. kann den terrainus technicus: Typus, bestimmen. Diese statistische Arbeit hat der Dichter nicht unternommen. Wenn wir nun trotzdem in seinen meisten Gestalten Typen erkennen oder zu erkennen glauben, so liegt dies offenbar daran, dass wir die geschilderten Charaktere in ihrem Kern so häufig wiederfinden, zumal Zola absichtlich mehr das Allgemeine, als das Individuelle betont Nie ist es ihm beigekommen, alle Financiers als Schurken, alle Priester als Heuchler, Lügner u. s f. darzustellen. Er wollte nur zeigen, dass solche Leute wirklich vorkommen, und zwar jrar nicht so selten. Damit hat er einen Typus geschaffen, dessen Abschätzung in der Häufigkeit zu den übrigen Typen desselben Be- rufs, derselben Volksschicht, er dem Leser ruhig überlässt.
Direct falsch ist die Behauptung Nordau *a: „ Die Sittengeschichte legt die unterhaltlichen Romane Zola's geringschätzig bei Seite und greift zu den langweiligen statistischen Tafeln, wenn sie Thatsachen braucht.14 Nein, sie muss sich ihrer — natürlich cum gran salis — ebenso bedienen, wie der Werke eines Balzac oder der „promessi sposiu, des Decamerone, des Simplicissimus, wie der Dramen der alten Tragöden, Shakespeares u. A., wie der Schilderungen eines Juvenal, Martial u. s. f. Der schwerste Vorwurf aber, den Nordau Zola macht, ist, dass er Tnie beobachtet14, nie in's volle Menschenleben hineingegriffen habe, sondern stets in der engeren Welt eingesperrt geblieben ist und alle seine Stoffe aus dem eigenen Gemüth, alle seine realistischen Einzelheiten aus Zeitungen und kritiklos gelesenen Büchern geholt hat11 Das ist direct eine Lüge! Es wäre sicher dem Dichter
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IV. NÄCKE
unmöglich gewesen, das Getriebe der Bergwerke, der Börse, der grösseren Bazare, der Markthallen, der Theatercoulissen, der Salons, der Rennplätze n. s. w. bloss auf Grund schriftlicher Notizen so lebens- wahr zu schildern. Er hat sich mit den Gegenständen persönlich ganz eingehend beschäftigt; wenn er in den späteren Jahren sich mehr zurückzog, so hat er es Anfangs doch nicht gethan. Auch ist es falsch, dass er die Bücher und Zeitungsberichte „kritiklos" verwendet habe. Hier und da wohl, als Ijue, aber durchaus nicht